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AIVG-Novelle

(Eine Arbeitsmarktpolitik ohne Rücksicht auf Menschenrechte!)

Einsprüche weiterhin (auch nach dem 19.10.) notwendig!
Trotz Ministerratbeschluss müssen wir die Abgeordneten, vor allem der SPÖ, weiter informieren und aufklären!
Ich denke, dass nicht alle SPÖ Mandatare genau wissen was sie da beschliessen werden! Darum eine kleine Hoffnung, dass es vielleicht doch soziale Politiker in der SPÖ gibt, die dieser Novelle aus Gewissensgründen nicht zustimmen können!

Aber nur dann, wenn sie von uns (vielen Betroffenen) unterrichtet werden!
Auch Beschwerden und Unmutsäusserungen versenden!
Es handelt sich um den Zielsprint! Bitte mitmachen!
Gestaltet unsere Gesellschaft/Zukunft mit!

Sollten diese menschenverachtenden Gesetze beschlossen werden, so kommt dies der totalen Entrechtung der Menschen ohne Arbeit gleich und sorgt auch bei Arbeitnehmern für weniger Rechte und Einkommen bei gesundheitsschädlicher Leistung-sforderung!

Z.Bsp. Konnte man sich bisher bei Vermittlung in Zwangsmassnahmen = (Realitätsverweigerung, Erniedrigung, Demütigung, Vernichtung des Selbstwertgefühls) , mit VwGH-Erkenntnissen wehren, so soll ab 1.1.2008 eine Weigerung mit §10 (Bezugssperre) sanktioniert werden.
Was bis zum heutigen Tage auch geschah, obwohl die Vermittlungen und Bezugssperren rechtswidrig waren/sind!

(Im Zusammenhang mit Asylwerbern spricht die ÖVP-Regierung vom unbedingten Einhalten des Rechtsstaat den sie in der Arbeitsmarktpolitik ausblenden! Die Asylpolitik und die Arbeitsmarktpolitik haben einen gemeinsamen Nenner! – MENSCHENVERACHTUNG!)

Jetzt ist wichtig, dass die Parlamentarier erfahren was sie da überhaupt beschliessen! Vor allen Dingen die SPÖ Abgeordneten müssen aufgeklärt werden, da sie dieses Gesetz mit der ÖVP beschliessen!
Es handelt sich hier um asoziale Gesetze, die es ermöglichen in den Massnahmen Arbeitslose derart unter Druck zu setzen und so Lohndumping zu betreiben!
Arbeitslose werden, um den vernichtenden Druck zu entgehen, Dienstverhältnisse annehmen die mit Kollektivverträge – Arbeitsrecht nicht zu vereinbaren sind!
( Auch die Gewerkschaft und die AK sind gefordert! )

Jetzt handeln! und mitmachen!

Arbeitslose sind aufgefordert Beschwerden, Berichte und ihre Ablehnung / Unmut gegenüber diese Vorhaben an Politiker wie Institutionen AK, Gewerkschaft, religiöse Vereinigungen, etc. mitzuteilen!
Texte aus SoNed / ArbeitslosensprecherIn können verwendet werden.
Adressen befinden sich unten!
Jedes E-Mail ist wichtig um diesen Horror abzuwehren!

Der Gesetzestext

Der Nationalrat hat die beschriebene Novelle des AlVG und des AMSG, welche dem Kampf gegen die Arbeitslosen dient und mit einer Aufhebung des Datenschutzes für Arbeitslose verbunden ist, verabschiedet. Bedanken Sie sich bei Ihren Abgeordneten und den Ausschussmitgliedern Ihrer Partei dafür. Hören Sie nicht auf zu protestieren!

Kritik der Novelle
( von AMSand / ArbeitslosensprecherIn )

Als Umsetzung der österreichischen Konzeption der Flexicurity

Der vorgelegte Gesetzesentwurf hat den Sinn und Zweck, durch den
Einsatz von sozialökonomischen Betrieben und gemeinnützigen
Beschäftigungsprojekten das Einkommen der Erwerbslosen auf ein
Niveau zu drücken, das mit der Höhe des deutschen Hartz IV-
Einkommens zu vergleichen ist. Niemand soll mehr ohne
Inanspruchnahme von Sozialhilfe oder Fürsorgeleistungen des
Staates existieren können. Dies unter Bedingungen der permanenten
und totalen Überwachung und Kontrolle.

Die mit 1.1. 2008 in Kraft tretenden Änderungen des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes und das damit verbundene Paket
hinter diesen Gesetzen tragen die Signatur jener, die es bisher
ziemlich gut verstanden haben, stets auf ihren eigenen Geldsäckel zu
schauen und sich eingedenk möglicher schlechter Zeiten rechtzeitig
erhebliche Aufbesserungen ihrer Pfründe haben zukommen lassen.

Das kostet natürlich etwas. Daher muss bei einer bestimmten Gruppe
das Geld wieder hereingeholt werden. Die Änderung des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes 2008 wird ein sogenanntes
Huckepack-Gesetz:

In Japan und China pflegte man den nicht mehr Arbeitsfähigen bzw.
Dahinvegetierenden dadurch zu helfen, indem man sie huckepack
auf dem Rücken in die Wüste trug, damit diese dort eines schnellen
Todes sterben sollten.

Der österreichische politische Weg ist, wie immer, ein anderer.
Der/die Betroffene soll ein sehr langes, qualvolles Siechtum
erleiden. Die Anleitung zum Huckepack ist sehr gut versteckt in
verklausulierten Textpassagen. Massive Verschlechterungen, kaum
ausgewogene Zugeständnisse und entwürdigende und
entmündigende Maßnahmen mit verschleierter Absicht
vernichtender Treffsicherheit.

Im Vorfeld werden bereits Geleise gelegt, die erahnen lassen, wohin
sie führen werden.

Zu den Änderungen des AlVG 1977

Es soll gleich zu Anfang betont werden, dass Straf- und
Disziplinierungsinstrumente wie „Aussteuerungsparagraphen” und
Sanktionen, die auf das Aushungern der Arbeitslosen hinauslaufen,
der Vergangenheit angehören müssen.

Als Regularien von Beschäftigung und Einkommen sind sie
undienlich; vielmehr muss die Verteilung von Aufgaben und
Mitwirkungsmöglichkeiten in Gesellschaft und Wirtschaft in freier
Vereinbarung mit allen Betroffenen ausgemacht werden.

Laut § 1, Abs. 8. werden freie DienstnehmerInnen den
DienstnehmerInnen gleichgestellt und laut § 3 Erwerbstätige, für die
bisher noch keine Arbeitslosenversicherungspflicht bestanden hat, in
die Versicherung einbezogen.

Doch ist es Illusion, zu glauben, dass damit jenen geholfen ist, die
dies wirklich brauchen. Die Zahl der freien DienstnehmerInnen
betrug mit Ende August 2007 64.904, davon 39.797 geringfügig
Beschäftigte (Einkommen von höchstens € 341,16), d.h.: mehr als
60% dieser Gruppe sind so arm, dass die Versicherung gar nicht in
Betracht kommt. Für sie wie für über eine Million armutsgefährdete
Menschen in Österreich wäre ein Einkommen in existenzsichernder
Höhe der erste Schritt zur sozialen Sicherheit.

Die wöchentliche Mindestarbeitszeit, die man dem Arbeitsmarkt zur
Verfügung stehen muss, wird von bisher 16 auf 20 Stunden
hinaufgesetzt. Zwar bleibt für Kinder bis zum 10. Lebensjahr die 16-
Stunden-Regelung aufrecht, doch dürfte die Herabsetzung des
Schutzes von 12 auf 10 Jahre mit dem Jugendschutzgesetz
konfligieren. Derzeit wendet das AMS NÖ unter Berufung auf das
Jugendgesetz (Wien, NÖ, Burgendland) die Regel an, dass bei 0-12-
jährigen Kindern auf die Öffnungszeiten privater bzw. öffentlichere
Betreuungseinrichtungen Rücksicht genommen werden muss.

Da für 10-12-jährige 4 Stunden der Betreuung wegradiert werden,
bleibt ungewiss, ob die über 11-jährigen Kinder sich selbst
überlassen bleiben oder der/die GesetzgeberIn begleitend dafür
sorgt, dass ausreichend Kinderbetreuungseinrichtungen vorhanden
sind. wird uns nicht verraten. Der Betreuungsbedarf ist von den
Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen abhängig und individuell
sehr verschieden. Erziehende Eltern wissen, dass bis zur Beendigung
der Schulpflicht Kinder eine erhöhte Aufmerksam brauchen. Die
sollte auch im AlVG berücksichtigt werden.

Schon jetzt werden Mütter zwischen den Verpflichtungen, die ihnen
das AlVG auferlegt und den Betreuungspflichten zerrieben:

Aus der Frauenberatungspraxis ist bekannt, dass alleinerziehende
Notstandshilfebezieherinnen, die unter Druck vom AMS eine Arbeit
annehmen, des öfteren mit Anzeigen ihrer rachsüchtigen Ex-
Ehemänner konfrontiert sind. Der Anzeige beim Jugendamt folgt
dann die Aberkennung des Obsorgerechts wegen Vernachlässigung
der Betreuungs/Aufsichtspflicht.

Wir fordern ein Ende der Treibjagd auf Familien, eine Ausdehnung
der Rücksichten bis zum Ende der Schulpflicht und die volle
Rücksichtnahme auf familiäre Betreuungspflichten einschließend die
der Eltern, auch wenn diese nicht im gleichen Haushalt leben. Wir
fordern auch volle Rücksichtnahme und Würdigung der
Verpflichtungen, die sich aus selbstgewählten Beziehung- und
Betreuungskonstellationen ergeben (z.B. Betreuung alter,
pflegebedürftiger NachbarInnen).

Weiters bleibt zu befürchten, dass die Mindestarbeitszeit von 20
Stunden gleichzeitig als Höchstarbeitszeit herzuhalten hat, in dem
Sinne, dass man, der wirtschaftlichen Selbsterhaltung willen, sich
nicht der Teilzeitarbeit verweigern darf. Dies wäre ruinös.
Teilzeitarbeit muss freiwillig erfolgen.

§ 9 AlVG verwandelt alles in Arbeit und Armut

Dienstleister steigen zur Rechtshoheit auf: Das Gesetz ernennt die
„vom AMS beauftragten, die Vermittlung im Einklang mit den
Vorschriften der §§ 2-7 des AMFG durchführenden Dienstleister” zu
Herren der Arbeitslosen. Der Bruch mit der Rechtshoheit der
Behörde entbehrt jeder demokratischen Legitimation und dürfte vor
dem VfgH keinen Bestand haben. Der Betrieb des
Personaldienstleisters wird von privaten Interessen geführt mit allen
Auswirkungen auf die Disziplinierung der zugewiesenen Personen.
Denn wer mit dem Dienstleister zu keiner einvernehmlichen
Vertragslösung kommt, kann von ihm jederzeit in das Sperrverfahren
geschickt werden.

Bei der Ausstattung solcher Arbeitshäuser sind Datenübermittlungen
in größerem Stil zu erwarten.

In Abs. 2 wird der zumutbare Weg von bisher 2 Stunden bei
Vollerwerbstätigkeit auf unendlich ausgedehnt. Der Terminus
„jedenfalls” bedeutet: mindestens und was als „wesentliche”
Überschreitung empfunden wird, wird der subjektiven Auslegung
anheimgestellt. Es besteht die Gefahr, dass mit der beliebigen
Ausdehnung der zumutbaren Wegzeit ein Heer von PendlerInnen in
Marsch gesetzt wird, um die Nachfrage von Handelsketten und
Industrie an Billigarbeitskräften zu befriedigen. Existenzsichernde
Einkommen werden damit sicherlich nicht gesichert.

Gleiches gilt für TeilzeitarbeiterInnen.

Abs. 7

Die befristeten Transitarbeitsplätze in den sogenannten
sozialökonomischen Betrieben und gemeinnützigen
Beschäftigungsprojekten werden zumutbare reguläre Arbeitsplätze (* siehe unten)
Diese Einrichtungen sind
dem Kreis der „Geschützten Werkstätten” zuzurechnen. Die dafür
erforderliche Behinderung wird sich im Zuge der Arbeitstherapie
zuversichtlich einstellen. Zu diesem Zweck hat man eine
entsprechende Behindertenbetreuung, sachwalterschaftliche
Vorkehrungen oder eine „Bewährungshilfe für Langzeitarbeitslose”
vorgesehen, wie sie in Form der „Aufsuchenden Betreuung” mit
Hausbesuchen und Begleitung beim Bewerbungsgespräch
versuchsweise schon praktiziert wurden. Der Versuchsballon platzte
und die Piloten fielen unsanft auf den rechtlichen Boden der
Erkenntnisse, den ihnen die Höchstgerichte bereiteten: Die
Maßnahmen “Phönix” (Ges.m.b.H. für Aus- und Weiterbildung),
“Lenus” (Trendwerk) u.a. wurden allesamt verboten.

( Diese aggressive Form der „Betreuung” und „persönlichen
Unterstützung” sah in der Vergangenheit so aus, dass die Betreuer
früh morgens oder spät abends vor der Tür standen, sich in der
Nachbarschaft über den „Betreuungsfall” erkundigten oder
zwangsweise die Bewerbung begleiteten, um jemanden
„vorzuführen”.)

Damit dem Erklärungsnotstand, in den das AMS bisher häufig bei
solchen Zuweisungen kam, Abhilfe geschaffen wird, braucht die
Behörde ab 1.1. 2008 nichts mehr anzugeben. Der Willkür ist hiermit
Tür und Tor geöffnet.

Da die Kurs-Zuweisungen recht häufig jede Passung nach
Qualifikation, Berufsausbildung und Wunsch (ist nach AMSG zu
berücksichtigen!) vermissen lassen, wird der Missstand der
„Sinnloskurse” und Fehlzuweisungen zementiert und nicht mehr
hinterfragbar.

In sozialer und rechtlicher Hinsicht schafft man mit der Erübrigung
der Begründung eine krass asymetrische Machtsituation zwischen
KlientInnen und AMS-BetreuerIn, die in der Ablehnung jeder
Argumentation bei § 25, Abs.2, 2. Satz durch die/den Arbeitslosen
ihr Pendant hat. Diese Ungleichheit der einander
gegenüberstehenden Parteien ist mit einer modernen
Gesellschaftsverfassung nicht zu vereinbaren.

Wenn an die Stelle individuell maßgeschneiderter Hilfestellung
Massenabfertigung das Bild der Arbeitsvermittlung prägen, dürfte
weder den Arbeitsuchenden noch den arbeitskräftesuchenden
Betrieben gedient sein.

Wir fordern daher eine detaillierte Ausformulierung eines
Kriterienkataloges, an den sich Kurs-Zuweisungen zu halten haben.
Weiters sollen die Zuweisungen Vorschlagscharakter haben und
nicht sanktionierbar sein. Zwang und Strafe sind keine
Motivationsträger und der berufliche Erfolg kann sich nur einstellen,
wenn Menschen Gelegenheit gegeben wird, ihre eigenen Berufs- und
Ausbildungspläne zu verfolgen. (In der Praxis werden sie leider
häufig durchkreuzt !). Daher: Freie Wahl von Kursen und
Weiterbildungsmöglichkeiten!

Der Sanktionsparagraph 10, Abs. 1, Z 1 erwähnt dezidiert „andere
vom AMS beauftragte Dienstleister”, damit man erkennen kann,
dass auch Hinz und Kunz für zukünftige Sanktionen legitimiert
werden.

Zwar bleibt auch in Zukunft die Sanktionsmacht bei
Verweigerungen der Arbeitsaufnahme beim AMS, doch durch ihre
Informantenrolle bekommen die Personaldienstleister erhebliches
Gewicht im Ermittlungsverfahren. Dies widerspricht dem Ansatz des
allseits betonten „Empowerments” und subjektiv verzerrte
Wiedergabe von Sachverhalten ist dabei kaum auszuschließen.

Dass mit der Gleichstellung von Selbständigen und Unselbständigen
nunmehr Ernst gemacht wird, zeigt § 11: Denn auch Selbständige
werden für die Niederlegung ihres Gewerbes im Bedarfsfall mit 4
Wochen Wartezeit auf Arbeitslosengeld bestraft.

Andererseits bleibt die Auslegung der berücksichtigungswürdigen
Gründe auf Seiten der unselbständig Beschäftigten hinter der der
Selbständigen zurück. Denn oft zwingen in Zusammenhang mit
wechselnden Lebensumständen (Familiengründung bzw. –auflösung
etc.) auch wirtschaftliche Gründe zur Aufgabe einer Beschäftigung,
die nicht mehr existenzsichernd ist.

Durch das Wegfallen des § 12, Abs.3, lit f und Abs. 4 ist der
Ausblick aufs Studium grundsätzlich offen (sofern man die
Studiengebühren bezahlen kann). Doch die Anhebung der
Verfügbarkeit auf 20 Stunden wird für eine offenbar gewünschte
soziale Selektion sorgen.

§ 14, Abs. 4, lit.a

Bei der Anrechnung der erworbenen Zeiten auf die Anwartschaft
wird an Stelle der Selbstversicherung der Begriff „Sonstige Zeiten”
gesetzt. Er birgt gewisse Geheimnisse. Der Phantasie öffnet sich hier
ein weites Feld und manches ließe sich assoziieren. Um die Nebel zu
lichten, ist hier eine taxative Aufzählung erforderlich.

§ 20, Abs. 2 lässt offen, in welchem Ausmaß der/die den
Familienzuschlag beantragende Arbeitslose zum Unterhalt der
jeweiligen Angehörigen beitragen muss, um den Voraussetzungen zu
genügen. Der Ausdruck „Wesentlich” ist nach freiem Belieben
interpretierbar. Er kann nach den Bedürfnissen oder nach den
Möglichkeiten des/der Unterstützenden ausgelegt werden. In
Anbetracht der gegebenen finanziellen Möglichkeiten von
Langzeitarbeitslosen (Durchschnittliche Notstandshilfe für Männer
ca 621 €, für Frauen 492 €) sollte die Bestimmung „wesentlich” mit
einem Beitrag in der Höhe des Familienzuschusses, also 30 € erfüllt
sein.

In § 20, Abs. 3 machen sich auch weiterhin kirchliche Vorstellungen
über den Zweck von Ehe und Partnerschaft breit. Denn der Anspruch
des Familienzuschlages (30€) für Ehegatten ist an das
Vorhandensein eines Kindes geknüpft. Die Einkommensarmut der
Gattin allein ist kein Grund für den Zuschlag und auch wenn ein
Kind vorhanden ist, ist die erforderliche Verdienstgrenze von
höchstens 341 € für die Frau (im Großen Ganzen kann von der
Betreuung der Kinder durch die Frau ausgegangen werden) so
niedrig eingezogen, dass sie zusammen mit einer durchschnittlichen
Notstandshilfe des Mannes plus den 2 Zuschlägen bei weitem (um
77 €) unter dem Sozialhilferichtsatz zu liegen kommt. Die kaum
individuell spürbare Auswirkung des in viel zu geringer Höhe
angesetzten Familienzuschlages steht in keinem Verhältnis zu den
restriktiven Bedingungen der Gewährung und ist den Aufwand des
Gesetzes nicht wert. Sie steht auch in keinem Verhältnis zum
Aufwand zur Prüfung der Voraussetzungen. Zu fordern ist daher,
dass diese Zuschläge bedingungslos ausbezahlt werden.

Darüber hinaus wird das gesellschaftspolitische Recht auf ein
eigenständiges Einkommen der PartnerIn bzw. des Partners auf eine
Weise unterminiert, die wir aus der Geschichte kennen. Denn die
Änderung des § 20 erinnert in gewisser Weise an den
„Frauenparagraphen” der dramatischen AlV-Reform des Jahres
1931, das Frauen auf den Verdienst des Mannes zurückwarf.
Fortschritt des Jahres 2008: Die Entrechtung ist gegendert.

Ein weiterer Punkt ist, dass durch die Beschränkung auf
BezieherInnen von Familienbeihilfen werden zudem verschiedene
Gruppen von MigrantInnen (etwa subsidiär Schutzberechtigte)
ausgeschlossen sind und bleiben.

Auch § 21, Abs.1

gewährt Erwerbswillige keine Transparenz bezüglich der zu
erwartenden Leistung. Durch das Zusammenrechnung der
Bemessungsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem
Entgelt und anderen Entgelten kann es für die Festsetzung des
Arbeitslosengeldes zu dramatischen Verringerungen kommen.

§ 25, Abs.2, 2. Satz

Schwarzarbeit wird sich auch in Zukunft für den Unternehmer
rechnen. Doch für den/die Arbeitslose/n kommt es zu einer
Verdoppelung der Sanktion. Die Behörde kann ohne jede weitere
Prüfung 1 Monatsbezug zurückfordern. Es soll weiters die
unwiderlegliche Vermutung gelten, dass die Tätigkeit, bei der man
anbetroffen wird, über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt wird.
Eine Sanktionierung in dieser Höhe ist nicht nur unverhältnismäßig,
sondern missachtet das Parteiengehör und verletzt das Grundrecht
auf ein faires Verfahren. Wir empfehlen, den Grundsatz der
Unwiderlegbarkeit und Unfehlbarkeit im Vatikan zu belassen und
Argument und Beweis als Durchsetzungsinstrumente von
Aufklärung und Moderne hochzuhalten.

§ 26, Abs. 1. Ziffer 1

Inhaltliche Mängel: Die Regelungen in der Bildungskarenz
berücksichtigen in keiner Weise die neueren Diskussionen über
Lernformen und Kompetenzerweiterung.

Im Widerspruch zur erklärten Attraktivierung der Bildungskarenz
gilt im Entwurf für Personen ohne Betreuungspflichten nunmehr
eine Mindeststundenanzahl von 20 Stunden statt 16. Jedoch ist diese
Bildungskarenz für die Betroffenen ab 1.1. 2008 genauso wenig
finanziell abgesichert wie das Studium der meist Jüngeren. Denn mit
einem Mindesteinkommen in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes
bleibt die Bildungskarenz nur ein theoretisches Versprechen. Wenn
sie jedoch eine wirtschaftlich leistbare Weiterbildungsoption und ein
gangbarer Weg in die berufliche Zukunft darstellen soll, braucht sie
eine existenzsichernde Grundlage.

Es ist im Sinne des Bekenntnisses zur Bildung zweckentsprechend,
der in § 9 (1) angeführten beruflichen Nach- oder Umschulung,
sowie der Bildungskarenz und den in § 12 angeführten beruflichen
Ausbildungsmöglichkeiten einschließlich des Studiums eine
wirtschaftliche Grundlage zu geben. Diese wäre mit der Einführung
eines garantierten, individuell ausbezahlten Grundeinkommens
gegeben. Sie ist die adäquate Übersetzung der Forderung nach
Existenzsicherung, welche die Freiheit von Berufswahl und
Ausbildungswegen einschließt, wirtschaftliche Unabhängigkeit
gewährt, aber auch Mitsprache und –gestaltungsmöglichkeiten in der
Arbeitswelt ermöglicht. Es ist die Frage, ob man das will.

Änderungen des § 25 AMSG 

Bezüglich der Änderungen des § 25 AMSG schließen wir uns vollinhaltlich der verdienstvollen Analyse an, die die ARGE Datenschutz im Begutachtungsverfahren unternommen hat.

( * ) – Nach einer Vielzahl von E-Mail-Kritiken (der Zivilgesellschaft, Initiativen, Arbeitslosen) an Abgeordneten und Regierung wurde der Entwurf zur AIVG-Novelle soweit verändert, als dass sich auch SÖBs an den Kollektivvertrag halten müssen!
Ein Erfolg der aktiven Betroffenen und Unterstützer! – Gratulation!
Zeigt, dass die Einstellung, “Man kann nichts tun – Es wird sich sowieso nichts ändern – als Einzelner schon gar nicht! etc.”, der Vergangenheit angehört!
Werden es noch mehr Aktive, so werden wir noch mehr erreichen!
31.1.2008 –

E-Mail Adressen

ÖVP-Abgeordnete:

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Josef.WALLNER@akwien.at

info@akooe.at; direktion@aknoe.at; info@akstmk.at; akmailbox@akwien.at; akbgld@akbgld.at; arbeiterkammer@akktn.at; kontakt@ak-sbg.at; ak@tirol.com; mailbox@ak-vorarlberg.at;

Ingrid.MORITZ@akwien.at; Gerlinde.HAUER@akwien.at; Elfriede.Resch@aknoe.at; claudia.tschernutter@aknoe.at; Marc.Pointecker@aknoe.at; ulrich.schoenbauer@akwien.at;
peter.hoffmann@akwien.or.at; gernot.mitter@akwien.or.at;

Organisationen in der Armutskonferenz

informationsstelle@aoef.at; AG Frauenhäuser

norbert.bichl@migrant.at; AG MigrantInnenberatung

PR@asb-gmbh.at; ASB Schuldnerberatungen Michaela Moser
josef.sinkovits@virgil.at; Bildungshaus St. Virgil
office@bawo.at; Bundes AG Wohnungslosenhilfe
office@bdv.at; Bundesdachverband für soziale Unternehmen
mailto:judith.puehringer@bdv.at;

s.wallner@caritas-austria.at; Stefan Wallner Ewald Caritas Österreich
schenk@diakonie.at; Martin Schenk Diakonie Österreich

weitere Adressen folgen!

13.10.2008

Weiterer Textvorschlag von Wodt!
(Zum kopieren und abschicken!)

Werte Damen und Herren,

eine WECKRUF!

Nun ist das versprochene Geschenkspackerl zum Betrachten ausgeschickt. Wie
zu befürchten war, verbessert sich die schlechte Rechtslage für Menschen
ohne bezahlte Arbeit nicht, sondern: Sofortiger erhöhter Druck auf
Erwerbsarbeitslose als Gegenleistung für die künftige, und ihrerseits
vollkommen ungenügende, “Bedarfsorientierte Mindestsicherung”!

——————————————————————————————————–

Wir Erwerbsarbeitslosen lehnen den gegenwärtig in Begutachtung befindlichen
AlVG-Gesetzesentwurf rundweg ab. Er berücksichtigt nach wie vor nicht
geltende menschenrechtliche Standards, allen voran jene auf
Existenzsicherung und befriedigende Arbeitsbedingungen und -entlohnung ohne
Zwang. Die jetzt geplante Verschlechterung der Zugangs- und Verschärfung der
Zumutbarkeitsbestimmungen, sowie Erweiterung der Sanktionsmöglichkeiten –
das ist das menschenverachtende Gegenteil davon. Fortgesetzte und
verschlimmerte Entwürdigung der einzelnen Betroffenen in unserem schönen,
demokratischen Öster(sehr)reich!

Zum wiederholten Male wird auch nicht die rechtswidrige Praxis beim AMS an
die Judikatur des VwGH angepasst, sondern im Gegenteil, gesetzlich zukünftig
ausdrücklich legitimiert. Und schließlich: Die geplante
Arbeitslosenversicherung für Selbständige mit Mindestbeiträgen errichtet die
nächste Armutsfalle für NiedrigverdienerInnen – welche dann wieder einmal
die freie Wahl haben zwischen einer nicht leistbaren oder gar keiner
Arbeitslosenversicherung. Aber wieso soll der Staat Österreich auch
ausgerechnet die Ärmsten schützen?

Für eine ersatzlose Streichung der Sanktionen bei AMS-Arbeits- und
Maßnahmenangeboten. Für die deutliche Erhöhung der – auch im EU-Vergleich
sehr niedrigen – Nettoersatzrate und die Valorisierung von
Notstandshilfebezügen samt Mindestbeträgen jenseits der Armutsgefährdung für
jede und jeden Einzelnen!

————————————————————————————————————

Wolfgang Schmidt (Kindermanng. 24, 8020 Graz, Tel. priv.: 0699 / 81 787 308)

Grazer Stammtisch für (Erwerbs)Arbeitslose – Verein fetzen http://www.fetzen.net/

Vorstand AMSEL – Arbeitslose Menschen suchen effektive Lösungen
http://www.amsel-org.info/

Vorstand ArbeitslosensprecherIn – Österreichweites Netzwerk
http://www.arbeitslosensprecherin.at/

AK-OÖ zum vorliegenden Entwurf!

15.10.2008

AK – OÖ zu AIVG-Novelle

Die Antwort von Wirtschaftsministerium / Bartenstein, auf mein an den Bundespräsidenten gerichteten Schreiben, wird im AK-OÖ Pressebericht als Lüge aufgedeckt!

9.12.2007

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