(ACHTUNG: Mit 1.01.08 wurde das Gesetz an die Rechtswidrigkeit angepasst und diese VwGH-Erkenntnis für irrelevant erklärt! Jedoch müssen Arbeitnehmerrechte eingehalten werden!)
Das AMS darf seine Befugnisse nicht an private Vereine delegieren. ( Keine Vermittlungstätigkeit an Private! )
Info:
Es gibt Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes von 2003 und 2004 zur Übertragung der Aufgaben des AMS an andere Einrichtungen, die besagen, dass das AMS die Aufgaben der Arbeitsvermittlung selbst wahrzunehmen hat und dass demnach dem betroffenen Arbeitslosen, sollte er eine Arbeit, die ihm durch die Vermittlung einer dieser Einrichtungen zugewiesen wird, nicht annehmen, keine Sanktionen erwachsen dürfen.
Folgende Absätze aus zwei VwGH Erkenntnisse bestätigen die vorangegangene Info
Gerichtstyp VwGH Erkenntnis Geschäftszahl
2004/08/0037 Entscheidungsdatum
20050420 Veröffentlichungsdatum
20050530
Soweit die belangte Behörde davon ausgeht, dass die”Zuweisung” von Stellenangeboten durch den Verein als Zuweisung iSd § 9 Abs. 1 erster Teilstrich AlVG zu gelten hat, ist sie zunächst darauf zu verweisen, dass diese Bestimmung nur die regionale Geschäftsstelle ermächtigt, Arbeitsgelegenheiten mit der Sanktionsmöglichkeit des § 10 AlVG zu vermitteln, nicht aber auch außerhalb der regionalen Geschäftsstelle stehende Dritte, wie im Beschwerdefall die Mitarbeiterin eines – offenbar mit Mitteln des AMS finanzierten – Vereins. Auch ermächtigt das Gesetz das AMS nicht, seine besonderen hoheitlichen Befugnisse an Private (wie etwa vom AMS mitfinanzierte Vereine) zu delegieren.
Allerdings ist seit der Beschäftigungssicherungsnovelle 1993, BGBl. Nr. 502, eine arbeitslose Person nach dem fünften Teilstrich des § 9 Abs. 1 AlVG auch verpflichtet, von sich aus alle sonst gebotenen Anstrengungen zu unternehmen, um eine Beschäftigung zu erlangen, soweit ihr dies nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Wie aber der in § 10 Abs. 1 letzter Teilstrich AlVG enthaltenen Bestimmung über die Sanktionierung dieser Verpflichtung entnommen werden kann, kann eine Sperrfrist nach dieser Gesetzesstelle erst dann verfügt werden, nachdem die regionale Geschäftsstelle die arbeitslose Person zum Nachweis von aktiver Bewerbungstätigkeit in einem bestimmten Umfang aufgefordert hat
Gerichtstyp VwGH Erkenntnis Geschäftszahl
2003/08/0039 Entscheidungsdatum
20050223 Veröffentlichungsdatum
20050323
Im Hinblick darauf, dass die “Zuweisung” nicht durch die regionale Geschäftsstelle erfolgt ist,
kann dahinstehen, ob es sich vorliegend überhaupt um eine unter der Sanktion einer
Sperrfrist stehende Zuweisung iSd § 10 Abs. 1 erster Teilstrich AlVG gehandelt hat.
VwGH-Erkenntnis 2004/08/0037 vom 20.4.2005 (veröffentlicht am 30.5.2005)
Das AMS darf seine Befugnisse nicht an private Vereine delegieren.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden
Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller,
Dr. Strohmayer, Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein
der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des J in W,
vertreten durch Mag. Christian Malburg, Rechtsanwalt in 1010 Wien,
Volksgartenstraße 5/7, gegen den auf Grund eines Beschlusses des
Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid
der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom
14. Jänner 2004, Zl. LGSW/Abt. 3-AlV/1218/56/2003-2946, betreffend
Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe gemäß § 10 in Verbindung
mit § 38 AlVG, zu Recht erkannt:
Gerichtstyp
VwGH Erkenntnis
Geschäftszahl
2004/08/0037
Entscheidungsdatum
20050420
Veröffentlichungsdatum
20050530
Index
Auswertung in Arbeit!
Norm
Auswertung in Arbeit!
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden
Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller,
Dr. Strohmayer, Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein
der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des J in W,
vertreten durch Mag. Christian Malburg, Rechtsanwalt in 1010 Wien,
Volksgartenstraße 5/7, gegen den auf Grund eines Beschlusses des
Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid
der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom
14. Jänner 2004, Zl. LGSW/Abt. 3-AlV/1218/56/2003-2946, betreffend
Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe gemäß § 10 in Verbindung
mit § 38 AlVG, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines
Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat dem
Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen
zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Am 26. November 2003 wurde mit dem Beschwerdeführer vor dem
Arbeitsmarktservice Währinger Gürtel folgende Niederschrift zum
Gegenstand “Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer sonst sich
bietenden Beschäftigung” (OZ. 506 der vorgelegten
Verwaltungsakten) aufgenommen (Wiedergabe wie Original):
“(Der Beschwerdeführer) hatte die Möglichkeit am 25.11.2003
eine Beschäftigung als (passende Internetstellenangebote
lt. OUT L, Fr. (F.)) beim Dienstgeber
Folgende Stellenangebote wurden (dem Beschwerdeführer)
vorgelegt und von mir vorher mit der Firma telefonisch abgeklärt:
TANKSTELLENWART gesucht, mit Service- und Reifenkenntnissen
(Inländer), Tel.: (…). (von mir telefonisch abgeklärt: 40 h Job,
Entlohnung Kollektivvertrag)
ELEKTRO-ARBEITERIN
Einschulung geboten, (…). Bezirk, KFZ von Vorteil.
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BKA/RIS – Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Gleitzeit. EUR 1.310,-. Tel.: (…). (wurde von mir tel.
abgeklärt, dass auch Männer aufgenommen werden)
KOMMISSIONIERER mit perfekten Deutschkenntnissen in Wort und
Schrift für Dauerstelle per sofort gesucht. Führerschein B und
Staplerschein werden vorausgesetzt, Erfahrung im KFZ-Bereich von
Vorteil. Telefonische Terminvereinbarung ab heute 9:00 Uhr unter
Tel.: (…) www.(…).at
mit einer Entlohnung von brutto EUR 0,00 aufzunehmen.
Möglicher Arbeitsantritt am 25.11.2004.
(…)”
2. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid
hat die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen
den Bescheid des Arbeitsmarktservice Währinger Gürtel vom
9. Dezember 2003, mit dem der Verlust des Anspruches auf
Notstandshilfe für die Zeit vom 25. November 2003 bis
5. Jänner 2004 ausgesprochen wurde, abgewiesen.
In der Begründung führte die belangte Behörde zunächst aus,
mit dem erstinstanzlichen Bescheid sei der Beschwerdeführer seines
Anspruches auf Notstandshilfe für verlustig erklärt worden, da er
eine von Seiten des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare
Beschäftigung nicht angenommen habe. Berücksichtigungswürdige
Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung werde
dagegen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe von Anfang an
klarstellen wollen, dass er eine Vermittlung nur auf Grund einer
Vermittlerberechtigung akzeptiere, er würde auf
“Psychoexperimente” keinen Wert legen. Gleich nach Erhalt der
Stellen sei klar gewesen, dass die vermittelten Stellen nicht
geeignet seien, weil einmal eine Frau gesucht worden sei und bei
den anderen Angeboten Voraussetzungen gefordert worden seien, für
die der Beschwerdeführer seiner Meinung nach unter- bzw.
überqualifiziert sei. Von Aggressivität seinerseits könne jedoch
keine Rede sein, außer im Zusammenhang mit der “Arroganz der Frau
Mag. (F.)”, der Sachbearbeiterin der “Wiener Berufsbörse”.
In einer Niederschrift vor dem Arbeitsmarktservice
Währinger Gürtel vom 26. November 2003 (nach Angaben des
Beschwerdeführers vom 27. November 2003), deren Gegenstand die
“Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer sonst sich bietenden
Beschäftigung” gewesen sei, habe der Beschwerdeführer vorgebracht,
dass er zwei der vermittelten Stellen sofort “zurückgegeben” habe,
weil er die geforderte Automatisierungstechnik nicht beherrsche
bzw. weil er zwar Inhaber eines Führerscheins sei, aber seit
25 Jahren kein Fahrzeug gelenkt habe. Bei der dritten Stelle sei
eine Frau gesucht worden und für die Stelle “Sicherheitspersonal”
sei er viel zu alt. Mit den Aussagen der Mag. F. konfrontiert,
wonach der Beschwerdeführer höchst aggressiv auf die
Stellenangebote reagiert, diese rundweg abgelehnt sowie jedes
weitere Gespräch abgelehnt und grußlos bzw. ohne weitere
Terminvereinbarung die Räumlichkeiten verlassen hätte, habe er
erneut angegeben, dass die Stellenangebote aus den bereits
angeführten Gründen für ihn ungeeignet seien.
Die belangte Behörde stellte sodann folgenden Sachverhalt fest:
“(Dem Beschwerdeführer) waren vom Arbeitsmarktservice vier
zumutbare Beschäftigungen zugewiesen worden. (Er habe) sich
geweigert, diese Stellenangebote in Betracht zu ziehen und sich
bei den Firmen vorzustellen.
Bei der mit (dem Beschwerdeführer) am 26.11.2003 (bzw.
27.11.2003) aufgenommenen Niederschrift (habe er) keine
berücksichtigungswürdigen Gründe genannt.
Die Feststellungen gründen sich auf den Leistungsakt, die
chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen des
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BKA/RIS – Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Arbeitsmarktservice, die Aussagen von Frau Mag. (F.) von der
Wiener Berufsbörse und (seine) eigenen Angaben.”
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde weiters
aus, sie sei bei ihrer Entscheidung im Wesentlichen den Angaben
der Mag. F., die diese vor dem Arbeitsmarktservice
Währinger Gürtel gemacht habe, gefolgt. Es erscheine nicht
nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer durch den
Gesprächsabbruch bei der Wiener Berufsbörse jede Möglichkeit zur
Annahme der genannten Dienstverhältnisse und “eventuell folgender”
vereitelt habe. Es werde nicht ausgeschlossen, dass er seine
selbständige Tätigkeit “mit der in Wien üblichen Arbeitszeit”
nicht vereinbaren wolle. Er habe am 25. November 2003 bei der
Wiener Berufsbörse das Beratungsgespräch ohne Angaben von Gründen
abgebrochen und diese ohne Entgegennahme der Stellenangebote
verlassen. Er habe sich in der Folge bei den vermittelten Firmen
nicht vorgestellt. Weiters sei er ohne weitere Terminvereinbarung
verschwunden. Durch dieses (aggressive) Verhalten habe er am
25. November 2003 die Annahme einer Beschäftigung vereitelt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit
des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von
Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde mit dem Begehren, den
angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und
eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige
Aufhebung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Vorausgeschickt sei, dass die belangte Behörde offenbar
nicht daran zweifelt, dass der nach der Aktenlage seit längerem
gewerblich erwerbstätige Beschwerdeführer dem Arbeitsmarkt im
Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 1 AlVG zur Verfügung steht, wobei bisher
der Umfang der Tätigkeit, insbesondere auch die Art und Anzahl der
Umsatzgeschäfte offenbar gar nicht festgestellt wurden.
2. Gemäß § 7 Abs. 2 AlVG ist eine der Voraussetzungen des
Anspruches auf Arbeitslosengeld, dass der Arbeitlose arbeitswillig
ist.
Die Absätze 1 und 2 des § 9 AlVG idF BGBl. I Nr. 103/2001
lauten:
Ҥ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist,
– eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte
zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder
– sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- und umschulen
zu lassen oder
– an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den
Arbeitsmarkt teilzunehmen oder
– von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch
zu machen und
– auch sonst alle gebotenen Anstrengungen von sich aus
unternimmt, eine Beschäftigung zu erlangen, soweit ihm dies nach
seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Zumutbar ist eine Beschäftigung, die den körperlichen
Fähigkeiten des Arbeitslosen angemessen ist, seine Gesundheit und
Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist und dem
Arbeitslosen eine künftige Verwendung in seinem Beruf nicht
wesentlich erschwert. Die letzte Voraussetzung bleibt bei der
Beurteilung, ob die Beschäftigung zumutbar ist, außer Betracht,
wenn der Anspruch auf den Bezug des Arbeitslosengeldes erschöpft
ist und keine Aussicht besteht, dass der Arbeitslose in absehbarer
Zeit in seinem Beruf eine Beschäftigung findet.(…)”
§ 10 AlVG idF BGBl. Nr. 201/1996 lautet:
Ҥ 10. (1) Wenn der Arbeitslose
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BKA/RIS – Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
– sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle
zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme
einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
– sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur
Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch sein Verschulden den
Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
– ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur
Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg
der Maßnahme vereitelt, oder
– auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht
bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur
Erlangung einer Beschäftigung glaubhaft zu machen,
verliert er für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für
die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs Wochen, den
Anspruch auf Arbeitslosengeld. Liegt im Zeitraum eines Jahres vor
dem Beginn eines Anspruchsverlustes bereits ein früherer
Anspruchsverlust, so beträgt der im ersten Satz genannte Zeitraum
acht Wochen. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um
die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld
bezogen wurde.
(2) Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in
berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Aufnahme einer anderen
Beschäftigung, ganz oder teilweise nachzusehen. Vor dieser
Nachsicht sowie vor Erlassung einer Entscheidung gemäß Abs. 1 ist
der Regionalbeirat anzuhören.”
Die genannten Bestimmungen sind gemäß § 38 AlVG auf die
Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
2.1. Diese Bestimmungen sind Ausdruck des dem gesamten
Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden
Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz
Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines
Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat,
möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare
Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen,
seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu
bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der
Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf
einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung
anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz
arbeitswillig zu sein (vgl. in diesem Sinn schon das Erkenntnis
vom 16. Oktober 1990, VwSlg. Nr. 13.286/A, und die dort angeführte
Vorjudikatur).
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle
des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung
arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines
auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher
unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen,
andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes
Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des
konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das
Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit
beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom
Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen
Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der
Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes
ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der
Vereinbarung eines Vorstellungstermines, Nichtantritt der Arbeit,
etc.), oder aber dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage
getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach
allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber
von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht.
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BKA/RIS – Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines
Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu
qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses
Verhalten für das Nichtzustandekommen des
Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität
zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem
Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen,
dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt
hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt
(vgl. z.B. das Erkenntnis vom 4. Juli 1995, Zl. 95/08/0099). Ein
bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen
Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin
(vgl. dazu die Erkenntnisse vom 20. Oktober 1992,
VwSlg. Nr. 13.722/A, und vom 5. September 1995, Zl. 94/08/0050).
2.2. Die belangte Behörde geht davon aus, dass dem
Beschwerdeführer “vier vom Arbeitsmarktservice zugewiesene
zumutbare Beschäftigungen zugewiesen” worden seien. Der
Beschwerdeführer habe sich jedoch geweigert, diese Stellenangebote
in Betracht zu ziehen und sich bei den Firmen vorzustellen,
weshalb er die Annahme zumindest einer dieser Beschäftigungen
“vereitelt” habe.
Aus dem angefochtenen Bescheid geht hervor, dass sich der
Beschwerdeführer “durch den Gesprächsabbruch bei der Wiener
Berufsbörse jede Möglichkeit zur Annahme der genannten
Dienstverhältnisse und eventuell folgender vereitelt” habe. Die
vorgelegten Verwaltungsakten sowie die Gegenschrift der belangten
Behörde lassen erkennen, dass die zuständige regionale
Geschäftsstelle des Arbeitmarktservice den Beschwerdeführer
offenbar mittels einer “Vereinbarung” zur Betreuung durch einen
Verein zuweisen wollte. Der Beschwerdeführer hat die Unterschrift
unter diese Vereinbarung verweigert. Er hat dennoch am
25. November 2003 bei dem Verein (der “Wiener Berufsbörse”)
vorgesprochen.
Nach dem Akteninhalt hat das AMS Landesgeschäftsstelle Wien
als “Fördergeber” im September 2003 eine Vereinbarung mit dem
Verein “Wiener Berufsbörse” (im Weiteren: Verein) geschlossen, die
den wesentlichen Zweck verfolgt, dass dem Verein “die Aufgaben
einer arbeitsmarktpolitischen Betreuungseinrichtung” übertragen
werden (vgl. § 1 Abs. 1 der Vereinbarung OZ. 525). Der Verein
selbst trägt den Namen “Wiener BerufsBörse-Verein zur Förderung
der beruflichen Integration von drogen-, medikamenten- und
alkoholkranken Personen” (OZ. 526).
Soweit die belangte Behörde davon ausgeht, dass die
“Zuweisung” von Stellenangeboten durch den Verein als Zuweisung
iSd § 9 Abs. 1 erster Teilstrich AlVG zu gelten hat, ist sie
zunächst darauf zu verweisen, dass diese Bestimmung nur die
regionale Geschäftsstelle ermächtigt, Arbeitsgelegenheiten mit der
Sanktionsmöglichkeit des § 10 AlVG zu vermitteln, nicht aber auch
außerhalb der regionalen Geschäftsstelle stehende Dritte, wie im
Beschwerdefall die Mitarbeiterin eines – offenbar mit Mitteln des
AMS finanzierten – Vereins. Auch ermächtigt das Gesetz das AMS
nicht, seine besonderen hoheitlichen Befugnisse an Private (wie
etwa vom AMS mitfinanzierte Vereine) zu delegieren.
Das Verhalten des Beschwerdeführers konnte daher jedenfalls
nicht unter den ersten Tatbestand des § 10 Abs. 1 AlVG subsumiert
werden.
3. Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(vgl. u.a. das Erkenntnis vom 19. Juni 1990, Zl. 90/08/0084) wäre
es aber ohne Relevanz, wenn die belangte Behörde das Verhalten des
Beschwerdeführers bloß nicht dem richtigen Tatbestand des § 10
Abs. 1 AlVG unterstellt hätte, sofern die Vorausssetzungen für die
http://www.ris.bka.gv.at/vwgh/ (5 von 7)11.07.2005 10:06:52
BKA/RIS – Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Verhängung einer Sperrfrist nach einem anderen Tatbestand vorlagen.
3.1. Wenn jedoch die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift
zunächst einwendet, dem Beschwerdeführer sei vorzuwerfen, dass er
von einer “sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit” keinen
Gebrauch gemacht habe, so ist ihr Folgendes entgegenzuhalten:
Eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit unterscheidet
sich nach dem aus dem Gesetzeswortlaut abzuleitenden Konzept des
Gesetzgebers von der bloßen Vermittlung durch die regionale
Geschäftsstelle dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit in der
Regel erst dann “bieten” wird, wenn es entweder nur mehr am
Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande
kommt (vgl. das Erkenntnis vom 23. April 2003, Zl. 2002/08/0060),
oder wenn zumindest der potenzielle Dienstgeber (oder ein von
diesem Bevollmächtigter) direkt mit der arbeitssuchenden Person in
Kontakt tritt (oder sich ein solcher Kontakt z.B. im Zuge einer
“Jobbörse” ergibt – vgl. das Erkenntnis vom 20. Dezember 2000,
Zl. 95/08/0018) und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch
offeriert.
Hat hingegen der Arbeitslose mit einem potenziellen
Dienstgeber auf Grund ihm bekannt gegebener näherer Daten zum
Zwecke der Vereinbarung eines Vorstellungsgesprächs erst von sich
aus Kontakt aufzunehmen, dann liegt Vermittlung vor, die – soll
sie für den Fall der Weigerung oder Vereitelung nach § 10 AlVG
sanktioniert werden – nach dem Gesetz ausschließlich der
regionalen Geschäftsstelle des AMS übertragen ist (vgl. das
hg. Erkenntnis vom 21. April 2004, Zl. 2002/08/0262).
3.2. Allerdings ist seit der
Beschäftigungssicherungsnovelle 1993, BGBl. Nr. 502, eine
arbeitslose Person nach dem fünften Teilstrich des § 9 Abs. 1 AlVG
auch verpflichtet, von sich aus alle sonst gebotenen Anstrengungen
zu unternehmen, um eine Beschäftigung zu erlangen, soweit ihr dies
nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Wie aber der in
§ 10 Abs. 1 letzter Teilstrich AlVG enthaltenen Bestimmung über
die Sanktionierung dieser Verpflichtung entnommen werden kann,
kann eine Sperrfrist nach dieser Gesetzesstelle erst dann verfügt
werden, nachdem die regionale Geschäftsstelle die arbeitslose
Person zum Nachweis von aktiver Bewerbungstätigkeit in einem
bestimmten Umfang aufgefordert hat (so auch Pfeil in Dirschmied,
Arbeitslosenversicherungsrecht, §§ 9-11, 118 unter Berufung auf
die in dieser Frage eindeutigen Gesetzesmaterialien).
Auch diese Voraussetzung für die Verfügung einer Sperrfrist
liegt nach der Aktenlage nicht vor.
4. Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesen
Gründen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1
VwGG aufzuheben, ohne dass es einer Erörterung der Frage bedarf,
ob die dem Beschwerdeführer namhaft gemachten Stellenangebote
überhaupt zuweisungstauglich gewesen sind.
5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG
in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 20. April 2005
Schlagworte
Auswertung in Arbeit!
Dokumentnummer
JWT/2004080037/20050420X00
20.12.2005