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Negativer AMS-Bescheid

Was ist ein Bescheid?

Ein „Bescheid” ist eine rechtlich verbindliche Erledigung der Behörde (hier des AMS), mit der positiv oder negativ über Rechte entschieden wird.
Das AMS erstellt nur schriftliche Bescheide, gegen die Sie auch Einspruch (eine „Berufung”) erheben können. Diese Bescheide erhalten Sie in der Regel nicht eingeschrieben.

Nicht jeder Brief des AMS ist ein Bescheid!

So wird Ihnen die Höhe des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe nicht mit einem Bescheid mitgeteilt, sondern nur durch eine „Mitteilung über die Höhe des Leistungsbezuges“. Diese Mitteilung kann nicht durch Berufung bekämpft werden.

Wenn Sie die Höhe des Leistungsanspruchs beeinspruchen wollen, müssen Sie zuerst einen Bescheid darüber verlangen. Erst gegen diesen können Sie dann berufen.
Schreiben Sie dem AMS einen Brief (wichtig: Sozialversicherungsnummer angeben!), in dem Sie das AMS auffordern, Ihnen einen „Feststellungsbescheid” über die Höhe des Arbeitslosengeldes auszustellen.
Das AMS ist gesetzlich verpflichtet, den Bescheid innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.

Daran erkennen Sie einen Bescheid

Bescheide des AMS sind immer ausdrücklich als „Bescheid” bezeichnet. Sie enthalten eine Entscheidung („Spruch”) unter Verweis auf die Gesetzesstellen, auf der diese Entscheidung beruht.
In einer „Begründung” werden dann nähere Gründe für diese Entscheidung angeführt. In der „Rechtsmittelbelehrung” schließlich wird angeführt, was gegen den Bescheid unternommen werden kann und in welcher Form und in welcher Frist dies geschehen muss.

Diese Bescheide stellt das AMS üblicherweise aus

Sie erhalten einen Ruhensbescheid, wenn Ihnen vom ehemaligen Arbeitgeber eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (für nicht konsumierten Urlaub) bezahlt wird und Sie im Anschluss an das Dienstverhältnis den Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt haben. Rechtlich ist dieser Bescheid in der Regel dann korrekt, wenn das Ende des im Bescheid angeführten Ruhenszeitraums identisch ist mit dem Ende der Sozialversicherungspflicht bzw. mit dem Ende der Entgeltpflicht.

Einen Bescheid gemäß §11 Arbeitslosenversicherungsgesetz bekommen Sie, wenn Sie Ihr Dienstverhältnis selbst freiwillig oder selbstverschuldet beendet haben. Zum Beispiel durch Kündigung Ihrerseits, berechtigte fristlose Entlassung oder unberechtigten vorzeitigen Austritt. In diesem Fall wird Ihnen für die ersten 28 Tage der Arbeitslosigkeit das Arbeitslosengeld nicht ausbezahlt.
Wenn Sie keine Gründe vorbringen können, die zu einer Nachsicht von der Sperre des Arbeitslosengeldes führen, ist eine Berufung aussichtslos.

Erfolgreich berufen

Voraussetzung für eine erfolgreiche Berufung ist, dass neue Tatsachen hervorkommen, die zu einer Aufhebung des Bescheides führen können, oder Tatsachen vom AMS unrichtig beurteilt wurden.

Negativer Bescheid – das können Sie tun

Gegen einen negativen Bescheid können Sie eine schriftliche Berufung einbringen.
Bei Rückforderungsbescheiden muss die „Aufschiebende Wirkung” beantragt werden, damit der rückgeforderte Betrag nicht sofort vom AMS einbehalten wird, sondern gar nicht einbehalten oder – bei nicht erfolgreicher Berufung – wenigstens erst dann einbehalten wird, wenn das Berufungsverfahren abgeschlossen ist.
Die Berufung muss innerhalb von 14 Tagen ab der Zustellung des Bescheides eingebracht werden. Beachten Sie die Angaben der Rechtsmittelbelehrung auf dem Bescheid.

Wenn die Berufung erfolglos bleibt

Wenn Ihre Berufung abgelehnt wird, können Sie gegen die Ablehnung keine weitere Berufung mehr einbringen. In diesem Fall besteht nur mehr die Möglichkeit des außerordentlichen Rechtsmittels, einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) oder an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Für eine derartige Beschwerde besteht Anwaltspflicht!
Ist Ihnen dieses Kostenrisiko zu hoch, können Sie für eine solche Beschwerde einen Antrag auf Verfahrenshilfe stellen. Diesen Antrag müssen Sie innerhalb von sechs Wochen ab Erhalt des Bescheides, gegen den sich Ihre Beschwerde richtet, stellen.

Quelle:  www.akstmk.at

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