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Berufsunfähigkeit – BBRZ

Berufsunfähigkeitprüfung! – arbeitsmedizinischen Dienst im BBRZ

Ich habe zur Sache der Berufsunfähigkeit Informationen bei der Volksanwaltschaft eingeholt.

Wenn das AMS begründete (nicht willkürlich und zu Disziplinierungszwecken) Zweifel an der Arbeitsfähigkeit eines Arbeitslosen hat, darf es eine medizinische Abklärung verlangen. Hier regeln § 8 der Menschenrechtskonvention (Eingriffe ins Privatleben) als auch höchstgerichtliche Erkenntnisse die Wahrung der Verhältnismäßigkeit und den Schutz der Privatperson.

Im AlVG ist aber nicht festgelegt, wie diese Untersuchung zu organisieren ist. § 18 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes sieht folgendes vor:

§ 18. (1) Die Behörde hat sich bei der Erledigung von Verfahren so viel als möglich einfacher, rascher und kostensparender Erledigungsformen zu bedienen.

Und das AVG sagt über die Beiziehung von Sachverständigen:

Fundstelle
BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 471/1995

Typ BG – §/Artikel/Anlage § 52 – Inkrafttretedatum 19980701-Außerkrafttretedatum 99999999
Abkürzung AVG

Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Text
Sachverständige

§ 52. (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige
notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung
stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige)
beizuziehen.
(2) Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es
mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die
Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als
Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann die
Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon
eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die
Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über
dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und
die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten
Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.
(4) Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu
leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art
öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das
Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten
Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung
öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche
Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die
Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet
sind. Die §§ 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche
Sachverständige.

Anmerkung
Zur Beeidigung vgl. G RGBl. Nr. 33/1868.

Schlagworte
nichtamtlicher Sachverständiger, Fachfrage, Fachkunde, Sachkunde

Gesetzesnummer 10005768 – Dokumentnummer NOR12064988 – Alte DokNr N4199512428O

Je nun: Den Amtssachverständigen kann man sich leider nicht aussuchen.

Früher hat man die Arbeitslosen zum Amtsarzt geschickt. Diese Tätigkeit
ist nunmehr vom arbeitsmedizinischen Dienst im BBRZ übernommen worden,
der als der vom AMS eingesetzte amtliche Sachverständige fungiert.

Nach Auskunft der Patientenanwältin (587 12 04) hat der/die vom
Verfahren Betroffene (Pensionsansuchende oder Arbeitslose/r oder
PatientIn)aber das Recht, auf der Beiziehung eines Facharztes zur
Klärung seiner/ihrer Sache zu bestehen, wenn er/sie dies für
erforderlich erachtet.
Allerdings scheint der arbeitsmedizinische Dienst tatsächlich über
FachärztInnen inklusive PsychiaterInnen zu verfügen, die eine
hinreichende (ich denk, das müsst man im Einzelfall auch prüfen)
Abklärung der Arbeitsfähigkeit vornehmen können. Sie haben sich bei der
Weitergabe des von ihnen erhobenen Befundes auf jene Daten zu
beschränken, die das AMS unbedingt wissen muss, um in der Sache zu
entscheiden: D.i.die Art und Grad der Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit. Eine allfällige Weitergabe von Krankheitsdetails
(Einzelne Befunde, stattgehabte Operationen, biographischer Hintergrund
etc.) oder Einzelheiten der Diagnose ist aus datenschutzrechtlichen
Gründen nicht zulässig. Selbstverständlich dürfen auch die Gutachten,
die bei der Einbestellung angefordert werden und die gegebenenfalls von
der/dem Arbeitslosen vorgelegt werden, nicht dem AMS übermittelt werden.

Das Attest der Arbeitsunfähigkeit selbst wird vom AMS ausgestellt. Es
bedient sich dabei der Unterlagen, die von den amtlichen
Sachverständigen geliefert werden.
Dieses Attest hat Bescheidcharakter und kann wie jeder andere Bescheid
über den üblichen Verfahrensweg bis zum VwGH beeinsprucht werden

Zur Auskunftspflicht des AMS: Das AMS muss von sich aus über die
Angelegenheiten, die im Bereich der Behörde liegen, unaufgefordert
Auskunft geben. Dazu braucht man nicht extra fragen.
Das AMS muss aber auch auf Fragen antworten, die nicht unmittelbar in
den Verwaltungsbereich der Arbeitslosigkeit fallen: Z.B. gerade dann,
wenn die Prüfung der Arbeitsfähigkeit ins Haus steht: ob es im
gegebenen Fall ratsam erscheint, einen Pensionsantrag zu stellen, wie
dieser zu stellen ist, wie hoch der Pensionsvorschuss sein wird und
welche Nachteile mit der Stellung des Antrages verbunden sein könnten etc.
Achtung: Diese Fragen müssen von der arbeitslosen Person gestellt
werden. Das Spiel läuft so, die auskunftsuchende Person selbst fragt und
sich nicht darauf verlässt, dass die AMS-Betreuer sie schon von sich aus
über alles Notwendige und Wissenswerte informiert. Man muss auf den
Knopf drücken: von selber spucken sie das nicht aus.

Die beschriebene Auskunftspflicht des AMS könnte man als ungeschriebene
Fürsorgepflicht bezeichnen, denn sie fusst zwar auf keinem Gesetz, folgt
jedoch einem Urteil des Landesgerichts, dass diese Fürsorgepflicht
hervogehoben hat.

In den Fällen, wo die Arbeitsfähigkeit in Zweifel gestellt wird, ist
auch deshalb das Einholen von Informationen durch fleißiges Fragen
unbedingt anzuraten, weil die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch
das AMS den Rausschmiss aus dem Versicherungssystem zur Folge hat, was
heisst, dass man in die Sozialhilfe abgedrängt wird. Die eigeninitiierte
Antragstellung kommt daher der befürchteten Abschiebung der
arbeitsunfähigen Person zum Sozialamt mit allen nachteiligen Folgen
(Anrechnung von Versicherungszeiten für die Pension, verschärfte
Bedarfsprüfung, kein geringfügiger Zuverdienst, Nachteile bei
AMS-finanzierten Bildungsmaßnahmen, keine Geltung des AlVG, schwierige
oder verunmöglichte Rückkehr ins Versicherungssystem…)zuvor.
Ein weitere Vorteil ist darin zu sehen: Pensionierungen werden häufig
nicht auf Dauer, sondern auf 1 oder 2 Jahre befristet gewährt. Wenn die
befristet pensionierte Person nach Ablauf dieser Zeit keinen weiteren
Antrag auf Verlängerung der Pension stellt, kann sie innerhalb eines
Rahmens von bis zu 3 Jahren wieder in die Notstandshilfe zurückkehren
und an ihren Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung anknüpfen.

Das Attest der Arbeitsunfähigkeit setzt voraus, dass jemand mehr als 50%
Einschränkung eines vergleichbaren Menschen aufweist.

Wenns wirklich zur Untersuchung geht, nicht allzu krank zu erscheinen!

Danke an Maria Hintersteiner
29.06.2007

§ 49 AlVG Zwangszuweisung zu AMS-Psychologin
(Antwort von M. H. hilft bei der Einschätzung der Lage!
Es gibt für PsychologInnen sehr wohl Berufspflichten. Ich weiß aber nicht, welchen rechtlichen Status die haben.) 6.06.2009

Den BBRZ-Ärzten die Genfer Deklaration vorlegen und fragen ob sie mit diesen Werten etwas anfangen können!

Genfer Deklaration des Weltärztebundes
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Die Genfer Deklaration (häufig auch als Genfer Gelöbnis bezeichnet) wurde im September 1948 auf der 2. Generalversammlung des Weltärztebundes in Genf, Schweiz verabschiedet. Sie soll eine zeitgemäße Version des Eid des Hippokrates darstellen und wurde mehrfach revidiert (1968, 1983, 1994, 2005 und 2006).

Gelöbnis [Bearbeiten]
Bei meiner Aufnahme in den ärztlichen Berufsstand:

Ich gelobe feierlich mein Leben in den Dienst der Menschlichkeit zu stellen;

Ich werde meinen Lehrern die Achtung und Dankbarkeit erweisen, die ihnen gebührt;

Ich werde meinen Beruf mit Gewissenhaftigkeit und Würde ausüben;

Die Gesundheit meines Patienten soll oberstes Gebot meines Handelns sein;

Ich werde die mir anvertrauten Geheimnisse auch über den Tod des Patienten hinaus wahren;

Ich werde mit allen meinen Kräften die Ehre und die edle Überlieferung des ärztlichen Berufes aufrechterhalten;

Meine Kolleginnen und Kollegen sollen meine Schwestern und Brüder sein;

Ich werde mich in meinen ärztlichen Pflichten meinem Patienten gegenüber nicht beeinflussen lassen durch Alter, Krankheit oder Behinderung, Konfession, ethnische Herkunft, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, politische Zugehörigkeit, Rasse, sexuelle Orientierung oder soziale Stellung;

Ich werde jedem Menschenleben von seinem Beginn an Ehrfurcht entgegenbringen und selbst unter Bedrohung meine ärztliche Kunst nicht in Widerspruch zu den Geboten der Menschlichkeit anwenden;

Dies alles verspreche ich feierlich, frei und auf meine Ehre.
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

28.06.09

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