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Die Zumutbarkeit

“Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.” 
Zur Sittlichkeit: Wenn Du das Abtreibungsrecht als wichtig erachtest und zur Aktion “Leben” Zwangs vermittelt werden sollst, ist diese Bestimmung verletzt. Dasselbe gilt, wenn der künftige Arbeitgeber von einer muslimischen Frau verlangt, dass sie ihr Kopftuch abnimmt. 
Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Das bedeutet, dass mindestens der Kollektivvertrag zu bezahlen ist, bei orts- oder branchenüblicher höherer Bezahlung jedoch entsprechend mehr. Die zumutbare Wegzeit für Hin- und Rückweg soll tunlich nicht mehr 2 Stunden bei täglicher Normalarbeitszeit von 7,5 Std. betragen. Bei Halbtagsarbeit (20 Stundenwoche) ergibt die zumutbare Wegzeit eineinhalb Stunden. Die angemessene Wegzeit kann allerdings überschritten werden, wenn dies ortsüblich ist (z.B. wenn alle im Ort pendeln).

In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine Tätigkeit, die nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entspricht, nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungs – pflichtige Entgelt mindestens 80 % des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Es ist daher schwierig, da die Bemessungsgrundlage besser oder schlechter werden kann. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 % des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. BGBl. I – Ausgegeben am 14. Juli 2004 – Nr. 77: “Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 % der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des Entgelts erreicht, das der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld zugrunde liegt. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.”

Zumutbare Beschäftigung in Kurzfassung:

•wenn sie Deinen körperlichen Fähigkeiten entsprechen 
•Deine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet ist, und 
•sie die Wahrnehmung Deiner gesetzlichen Betreuungspflichten ermöglicht, wobei Du jedoch auf jeden Fall für eine Beschäftigung im Ausmaß von 20 Wochenstunden zur Verfügung stehen musst. (Stand Jänner 2008).

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