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MeinRat

MeinRat (Maßnahme) Alea & Partner

Clearing – bietet Beratung und Betreuung für Männer und Frauen ab 18 Jahre, die seit geraumer Zeit nicht mehr im Erwerbsleben stehen. Clearing klärt und bearbeitet Einschränkungen, die einer Arbeitsaufnahme entgegenstehen.

In Gruppen- und Einzelcoachings werden die TeilnehmerInnen engmaschig betreut. Gezielte Interventionen zur Veränderung (Arbeitsaufnahme, Qualifizierung, …) werden geplant, umgesetzt und auf Wirksamkeit geprüft. Die TeilnehmerInnen sind im Clearingprozess eigenverantwortlich eingebunden.

Einzelcoachings beinhalten diese Leistungen:

  • Erhebung der aktuellen Situation sowie Potenzial- und Kompetenzanalyse
  • Initiieren von Reflexions- und Entwicklungsprozessen
  • Erweiterung der Handlungsoptionen für TeilnehmerInnen am Arbeitsmarkt
  • Ausarbeiten konkreter Perspektiven zur Rückkehr ins Erwerbsleben, berufszielangepasster Berufswegplan
  • intensive Arbeitsplatzsuche
  • Nachbetreuung für ein nachhaltiges Ergebnis

Gruppencoachings nutzen die Ressourcen, die durch Vernetzen von Personen untereinander und mit Unternehmen und Institutionen entstehen. Leistungen der wöchentlichen Gruppencoachings sind:

  • Impulsvorträge von Unternehmen bieten TeilnehmerInnen die Chance, Betriebe, Berufe, Tätigkeiten, Auswahlverfahren in Bewerbungsprozessen aus erster Hand kennenzulernen
  • Beiträge von Einrichtungen setzen Impulse, mit neuen Wissen aus unterschiedlichen Bereichen die eigene Lebensqualität und Arbeitsfähigkeit  zu reflektieren und Ansätze für Veränderungen zu finden

Die BeraterInnen organisieren und koordinieren die Angebote und kooperieren mit

  • Betrieben in der Region
  • PartnerInnen aus dem Sozialwesen
  • Institutionen, Beratungseinrichtungen und Interessensvertretungen

Das Clearing-Team arbeitet in den Regionen Deutschlandsberg, Voitsberg und Feldbach.

im intenet: http://www.alea.co.at

Rechtliche Beurteilung:     Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark
im Ausschuss für Leistungsangelegenheiten

Der Ausschuss für Leistungsangelegenheiten kommt zu der Auffassung, dass es sich bei dieser Kursmaßnahme überwiegend um eine Begleitmaßnahme (Hilfestellung) zur Lösung eines Suchproblems handelt, deren Abbruch – aus welchen Grund auch immer – keine Sanktion nach § 10 AIVG nach sich ziehen darf.

Anmerkung: Hier muß es sich um Freiwilligkeit handeln. Trotzdem werden wegen solcher Kurse den Arbeitslosen die Bezüge gesperrt!
Das AMS ist ausserdem verpflichtet, jeden Kursteilnehmer vorher über seine Defizite aufzuklären und ihn nur in einen Kurs zu vermitteln, der diese Defizite auch ausgleichen kann. (VWGH).
Ich möchte wissen, wievielen Menschen das AMS die Bezüge rechtswidrig gestrichen hat, und noch immer streicht? Hier geht es um schwindelerregende Summen und Dramen!

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