Rechtsanwalt Dr. Pochieser zu wichtigen Fragen!
RA-Protokoll vom 6.10.2005
Anwesend: Maria H., Hannes F. Renate M. (AMSand) und RA.
Protokoll: Renate M.
1.) Die Vermittlung von zumutbarer Arbeit darf ausschließlich durch Regionalgeschäftsstellen des AMS erfolgen,
Die Vermittlung von zumutbarer Arbeit darf ausschließlich durch Regionalgeschäftsstellen des AMS erfolgen, d.h. Arbeitsvermittlung durch vom AMS beauftragte Privatvermittler (Phönix etc.) ist gesetzwidrig. Dies ist eine Judikatur des VWGH. Beauftragung von Schulungen durch Dritte ist dagegen gesetzeskonform.
Vorgangsweise in einem solchen Fall: vom AMS ist ein sog. Feststellungsbescheid zu verlangen. D.h. es ist ein Schreiben ans AMS zu richten mit etwa folgendem Inhalt: „Sie haben mich am…an die Fa. Xy vermittelt. Ich verlange festzustellen, dass meine Zuweisung zur Fa. Xy zwecks Vermittlung rechtswidrig ist…“
Fürs AMS besteht Entscheidungspflicht innerhalb von sechs Monaten. Wenn das nicht passiert, ist ein sog. Devolutionsantrag zu stellen, dies würde RA übernehmen und zwar bei der nächsthöheren Instanz, und dann beim VWGH. In Österreich können auch an sich verfassungswidrige Gesetzte Gültigkeit erlangen, wenn man sich nicht rechtzeitig wehrt.
Für den Einzelnen rät RA zwar der Zuweisung Folge zu leisten, trotzdem gleichzeitig den Feststellungsbescheid zu verlangen. (vor allem weil sich die meisten Betroffenen eine Bezugssperre nicht leisten können.)
2.) Schadenersatzansprüche sind möglich
Im Fall von Bezugssperre soll Berufung eingelegt werden. Bezugssperre führt oft zu Kreditschulden. Schadenersatzansprüche sind möglich, wobei RA Hilfe anbietet. Generell gilt: Jedes AMS-Gespräch protokollieren, Akteneinsicht und Bescheid verlangen. Auch AMSand kann als Verein Vollmacht von Betroffenen erhalten und Akteneinsicht verlangen.
3.) Bescheid zu verlangen und/oder eine Beschwerde
RA rät generell bei allen AMS-Praktiken, die der/dem Einzelnen dubios erscheinen, einen Bescheid zu verlangen und/oder eine Beschwerde an die regionale Geschäftsstellenleitung zu richten. Nur durch eine große Anzahl von Beschwerden und dem Verlangen von Bescheiden kann Umdenken seitens des AMS erzielt werden. Das Argument „Geldvernichtung durch Beschwerdekosten“ ist ein wesentliches für die polit. Diskussion dieser Angelegenheit..
Denn der Rechtsschutz in Österreich ist ein Individualrechtsschutz. Auch RA kann nur bei Anlassfall tätig werden. D.h. Jede/r Einzelne muss sich wehren, d.h. Gespräche mit AMS aufzeichnen, Akteneinsicht, Bescheid verlangen und verlässliche Aussagen tätigen, sonst schadet man der ganzen Sache! Wenn die Nerven dafür nicht vorhanden sind – bleiben lassen!
4.) Mobbing durch das AMS
RA gibt zu bedenken, dass jede/r die/der aus AMS“Betreuung“ rausfliegt, den sowieso überforderten „Beratern“ Arbeit erspart, und diese es durchaus auch so anlegen. Er nennt es Mobbing durch das AMS und denkt daran, mit einer Mobbingberatungsstelle Kontakt aufzunehmen. Grundsätzlich ist in einem solchen Fall nach einem demütigenden AMS-Besuch ein/e PsychologIn, ÄrztIn oder PsychiaterIn aufzusuchen, die den Zustand festhält und bestätigen kann. Dann sind Schmerzensgeldforderungen möglich, wobei RA Hilfe anbietet.
5.) Zuweisung zum medizin./psychologischen Dienst
Bei Zuweisung zum medizin./psychologischen Dienst des AMS: schriftl. Begründung und Bescheid verlangen. Generelles medizin. Screening ohne handfesten Grund, einfach weil man dem „Berater“ „komisch“ vorkommt, ist nicht möglich. Arbeitswilligkeit/“Unwilligkeit“ kann laut RA nicht psycholog. festgestellt werden. Datenschutz gilt in bestimmten medizin. Fällen nicht.
6.) Der Prozess in Brüssel bezügl. Anrechnung des Partnereinkommens wurde verloren, aber es gibt einen weiteren Prozess in Straßburg.
19.11.2005
RA-Protokoll vom 15.11.2005
Anwesend: AMSand mit Maria H. und Renate M. ZAE mit Georg H.
RA gratuliert zunächst zum medialen Echo der AL-Konferenz im Amerlinghaus vom 15./16.10.
1) Die Praktiken der Leasingfirmen, Firmen wie „it works”, „Phönix”, „trendwerk” etc. werden angesprochen. Wie schon im Oktobergespräch wird festgehalten, dass die Auslagerung von Arbeitsvermittlung durch das AMS rechtswidrig ist und grundsätzlich immer ein Feststellungsbescheid zu verlangen ist.
2) Der gravierende Fall des oberösterreichischen Familienvaters (Phönix: Begleitung durch Phönixmitarbeiter zu Bewerbungsgesprächen, „Verfolgen” bis zur Privatwohnung, Streichung der Notstandshilfe etc….) wird vorgetragen. RA bietet seine Hilfe an; der Betroffene kann entweder persönlich seinen AMS-Akt anfordern und RA Kopien davon schicken oder gleich dem RA ein Mandat erteilen, der dies dann für ihn erledigen kann, um den Fall stückweise aufzuklären. Außerdem könnte es auch ein Fall für die Datenschutzkommission sein, wenn Phönix durch das AMS zu den Daten des Betroffen gelangen könnte. Bei den durch Streichung der Notstandshilfe entstandenen finanziellen Engpässen kann man im Weg der Amtshaftungsklage Schadenersatzansprüche stellen.
3) Grundsätzlich ist immer eine schriftliche Ausfertigung zu verlangen, denn wird mündlich mit dem AMS-Berater Vereinbartes nicht in den Akt aufgenommen, führt dies oft zu Problemen.
4) Für die Berufung gegen die Bezugssperre wird uns RA ein Muster zur Verfügung stellen. Eine Berufung gegen die Zwangskurse ist ebenfalls zu empfehlen, allerdings noch nicht ausjudiziert.
5) Bescheidcharakter
Die Frage, ob eine Ladung oder sonstige Mitteilungen des AMS Bescheidcharakter haben, wird erörtert. Dies ist deshalb wichtig, weil gegen Bescheide innerhalb einer bestimmten Frist zu berufen ist. Wenn ein AMS-Berater z.B. mündlich jemanden zu einer Leasingfirma zuweist, soll der Betroffene mittels eingeschriebenem Brief innerhalb von drei Tagen einen Antrag auf Ausfertigung eines schriftlichen Bescheides stellen. Bei einer schriftlichen Mitteilung des AMS ist tendenziell ein Bescheidcharakter gegeben, wenn Rechtsfolgen angedroht werden. (eine Rechtsfolge ist z.B. die Bezugssperre )
6) RA überlegt Kontakt zur Volksanwaltschaft und zu den Mobbingberatungsstellen der Gewerkschaft und der AK.
7) RA bietet uns einen Vortrag über die Rechtsmittel im Amerlinghaus an, es kann hier aber nicht im Detail um einzelne Geschichten gehen. Weiters ist er zwar nicht grundsätzlich gegen eine Videodokumentation, möchte es aber bei dieser Gelegenheit eher nicht, da zu vermuten ist, dass es besonders während der Beantwortung von Fragen um durchaus vertrauliche Informationen gehen kann und auch möglicherweise mit uns sympathisierende AMS-Mitarbeiter bloßgestellt werden könnten.
8) Der RA hat uns versprochen, zu der Frage bzw. Rechtsübertretung
1. der voreiligen Streichung (vor Bescheiderstellung bzw. Erhalt eines solchen) der Notstandshilfe
2. der Zuweisung zu einer AMS-externen Institution im Rahmen von unrechtmäßigen Auslagerungen von AMS-Agenden
3. zu allfälligen Versuchen von Seiten des AMS bzw. einer von ihm beauftragten Institution, eine Maßnahme mit klarem Trainings- bzw. Kurscharakter (Weiterbildung, Qualifizierung, Bewerbung…)mit einem Arbeitsvertrag zu umkleiden
jeweils eine Art “Schimmel” erstellen, die es dem einzelnen Betroffenen leichter macht, den jeweiligen Fall richtig zuzuordnen, um gegebenenfalls einen Einspruch bzw. Beschwerde in der angebrachten Form unter Verwendung der einschlägigen Paragraphen aufsetzen zu können.
5.12.2005
Frage: Ein Mann hat einen Freund in seinem Haus als Mitbewohner gemeldet. Muss er ihn beim AMS angeben, bzw. wird dadurch die Notstandshilfe seiner Frau beeinflusst?
Die Bezieherin braucht ihn nicht anzugeben. Angerechnet werden kann nur das Einkommen des Ehepartners oder des andersgeschlechtlichen Lebensgefährten. Wenn das AMS auf das Einkommen dieses Mitbewohners reflektiert, müsste es beweisen, dass auch dieser ein Lebensgefährte der Frau ist. Für die NOtstandshilfe gelten prinzipiell andere Anrechnungskriterien als für die Sozialhilfe, wo alle Einkünfte angerechnet werden. Relevant für den Bezug von Notstandshilfe sind aber nur Einkünfte aus unselbständiger oder selbständiger Arbeit. Dazu zählen beispielsweise nicht: Einkünfte aus Mieten oder Einkünfte aus Aktienbesitz. Diese gehen das AMS nichts an!
Ein Lebensgefährte gilt als solcher durch eine Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft. Wenn diese nicht besteht und trotzdem der Verdacht seitens des AMS besteht, dass ein Mitbewohner ein Lebensgefährte ist, sollte man nicht zuwarten, bis sich die wahren Verhältnisse vor Gericht geklärt haben. Hier besteht Bringschuld auf seiten der NotstandshilfebezieherIn. Sie sollte tunlichst Freunde, Nachbarn oder sonstige Zeugen namhaft machen, die bestätigen können, dass die Personen getrennte Zimmer (Schlafzimmer) bewohnen, keine Geschlechtsbeziehung miteinander haben und keinen gemeinsamen Haushalt führen.
Sehr Wichtig: Beweisanträge sollen nicht erst beim Verwaltungsgerichtshof, sondern schon in der schriftlichen Berufung gestellt werden!
Frage: Das Sozialamt zieht Mehraufwandsentschädigungen (ca 1 €) für Fahrtkosten, die im Rahmen eines AMS-Kurs-Besuches vom AMS gewährt werden, ab. Was ist dagegen zu tun?
Antwort des RA: Diese Praxis widerspricht dem Sozialhilferecht. Bei der Entrichtung der Fahrtkosten fallen konkrete Aufwendungen an. Diese Leistung vermindert die sonstige Bedürftigkeit nicht, weil es sich nicht um echte Einkünfte handelt, sondern vielmehr um einen “Durchlaufer”. Das Geld, das man erhält, wird sofort wieder ausgegeben. Der Abzug des erhaltenen Betrags bedeutet ein unzulässiges Unterlaufen des Richtsatzes der Sozialhilfe.
Der Sozialhiferichtsatz ist derzeit an keine gültige Definition des Warenkorbes ausgerichtet, wie sie etwa in einer Anbindung an den Verbraucherpreisindex mit seinen verschiedenen Warenkörben gegeben wäre. Deshalb gibt es den Versuch, beim Verwaltungsgerichtshof einen Warenkorb anzuleiern.
Auch für SozialhilfebezieherInnen gilt wie für AMS-KlientInnen: Jede mündliche Entscheidung sollte man sich bescheiden lassen. Dazu gilt die 3-Tagesfrist! Über jede Zuerkennung einer Leistung sollte man sich ebenso einen Bescheid ausstellen lassen. Dies ist bei jeder Vorsprache (normalerweise monatlich) möglich. Wenn der Bescheid binnen 6 Monaten nicht erstellt wird, ist mit Hilfe des RA beim unabhängigen Verwaltungssenat ein Devolutionsantrag zu stellen. Die dabei anfallenden Kosten werden im Amtshaftungsweg geltend gemacht.
In der Berufung gegen den Abzug des Fahrtkostenzuschusses wird vom/von der Sozialhilfebezieher/In argumentiert, dass es sich bei dieser Leistung um eine Mehraufwandsentschädigung handelt, wobei der individuelle Bedarf über den zuerkannten und ausbezahlten Sozialhilfebetrag hinausgeht.
Wenn man gegen einen Bescheid des Sozialamts berufen will, sollte man sich die Einschreibgebühr sparen: Die Berufung kopieren, das Original bei der Einreichstelle des Sozialamtes abgeben und auf der Kopie bestätigen lassen, dass das Original eingereicht wurde. So kann man sichergehen, dass Berufungen nicht “auf der Post verloren gehen” und spart Gebühren.
31.03.2006
Rechtsanwaltstermine am 25.4. und 3.5.
Protokoll
1. Context betreibt eine „Betreuung“, die sich aufsuchende Vermittlung nennt.
Fall war die Aufkündigung des „Arbeitsvertrages“, den ein Arbeitsloser mit der widerrechtlich agierenden Vermittlungsfirma Context im Rahmen des Projektes Lenus abzuschließen gezwungen worden war. Context betreibt eine Art der „Betreuung“, die sich aufsuchende Vermittlung nennt. Dass sie ihre Tätigkeit gegen ohne rechtliche Grundlage betreibt, wird insbesondere durch ein Erkenntnis des VwGH vom 24.1.06 klargelegt. Der betroffene Arbeitslose hat nun erfahrungsgemäß trotzdem durch das AMS eine Sperre seiner Notstandshilfe zu erwarten.
Dazu der Kommentar des Anwaltes:
Im Falle der Einstellung des Arbeitslosengeldbezuges ist gleichzeitig mit der Berufung ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 56 Abs. 2 AlVG dringend zu empfehlen.
Wortlaut:
„Ich stelle den Antrag, dieser Berufung die aufschiebende Wirkung gem. §56 Abs. 2 AlVG zuzuerkennen.“
So dies möglich ist, ist auch eine Begründung für diesen Antrag insbesondere nach Z 3 des unten stehenden Tatbestandes zu geben (warum keine begründeten Zweifel an der Einbringlichkeit allfälliger Rückforderungen angebracht sind).
Sollte eine derartige Begründung nicht möglich sein sollte, empfehle ich trotzdem einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einzubringen, da mE die von Gesetzes wegen vorgesehene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und einseitige Belastung der Arbeitslosengeldbeziehers mit den nachteiligen Folgen eines Bescheides erster Instanz verfassungsrechtlich bedenklich ist. Es sollte damit auch die Anfechtbarkeit der gesetzlichen Regelung beim Verfassungsgerichtshof ermöglicht werden.
Unter den Gründen, die für die Gewährung der Aufschiebenden Wirkung angebracht werden können, hält der RA den drohenden gesundheitlichen Schaden für besonders wichtig. Die übermäßige Belastung einerseits, aber auch die Einstellung der Geldleistung selbst im Falle von kostenaufwendigen Diäten etc. können zu Behinderung von Behandlungen mit dramatischen, irreversiblen gesundheitlichen Folgen führen (mit entsprechenden möglichen Konsequenzen für die Verursacher).
Rechtsmittel (AlVG)
§ 56. (1) Gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle ist die Berufung an die Landesgeschäftsstelle zulässig. Gegen die Entscheidung der Landesgeschäftsstelle ist keine weitere Berufung zulässig.
(2) Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung; die Landesgeschäftsstelle kann der Berufung jedoch aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn
1. der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Berufung innerhalb der Berufungsfrist gestellt wird,
2. die Berufung nicht von vornherein aussichtslos erscheint und
3. keine begründeten Zweifel an der Einbringlichkeit allfälliger Rückforderungen bestehen.
(3) Die Landesgeschäftsstelle trifft die Entscheidung in einem Ausschuß des Landesdirektoriums.
Der Ra wies uns auf die Problematik von allfälligen Regressansprüchen des AMS gegenüber dem/der Arbeitslosen hin. Das AMS ist in zweierlei Hinsicht privilegiert: Es kann „zu Unrecht bezogene Leistungen“ bis zur Hälfte des Arbeitslosengeldes pfänden! Auch in seiner Anspruchsstellung gegenüber anderen Gläubigern ist das AMS bevorzugt. (Dies erinnert an die Fressordnung im Wolfsrudel: Obwohl beim Schlagen der Beute die Zusammenarbeit über den Jagderfolg entscheidet, herrscht beim Fressen eine strenge Ordnung: Die Rangordnung bestimmt, wer zuerst frisst).
2. Eine einstweilige Verfügung
z.B. im Falle einer gesetzwidrigen Sperre ist im Verwaltungsrecht leider nicht möglich. Dies könnte sonst als probates Rechtsmittel herangezogen werden, um den/die Betroffene/n nicht mit den nachteiligen Folgen eines Bescheides erster Instanz zu belasten, also sie zu bestrafen, bevor die letztgültige Entscheidung durch ein höchstgerichtliches Erkenntnis gefallen ist. Hier muss die „aufschiebende Wirkung“ an die Stelle treten.
3. „Arbeitsverträge“ mit Arbeitskräfteüberlassern enthalten meist unzumutbare Bestimmungen:
ein Gehalt, das von der Höhe der Notstandshilfe abhängig, flexibel ist und die Voraussetzung des gleichen Lohns für gleiche Arbeit verletzt
Bei mobilem überregionalem Einsatz oder Einsatz im gesamten Bundesgebiet bleibt das Ausmaß der Wegzeiten unklar, wenn diese nicht explizit angegeben sind. Sie dürfen bei Ganztagsbeschäftigung nur ein Viertel der Arbeitszeit betragen.
Während diese Beschäftiger vom Angestellten die allerstrengste Verschwiegenheit nicht nur über Firmen- und Geschäftsgeheimnisse, sondern auch über sämtliche (!) Informationen (Achtung Freimaurerlogen!) verlangen, sollen Arbeitslose ihre Zustimmung geben zum unbeschränkten Zugriff des Beschäftigers auf persönliche Daten und Privatsphäre. Dabei bezieht sich das Begehren nicht nur auf Auskünfte, die vom/von der Arbeitslosen selbst weitergegeben werden, sondern auf Informationen, die über einen anderen Weg in Erfahrung gebracht werden, etwa durch „Ermittlungen“.
Der RA hält das Erzwingen von Unterschriften unter solche Verträge für sittenwidrig.
Daher Empfehlung:
Unterschrift verweigern wegen datenschutzrechtlicher Bedenken.
Man schreibt etwa folgende Worte:
In Hinblick auf den auf mich ausgeübten Druck, der in der Ankündigung, das Arbeitslosengeld/Notstandshilfe als existenzerhaltendes Grundgehalt zu streichen, besteht, leiste ich, ohne den vorliegenden Inhalt in Frage stellen zu können, keine Unterschrift.
4. Orientierungsmaßnahmen gelten nicht als Coachings
Eine Arbeitslose versäumte eine Informationsveranstaltung zu einer Maßnahme namens Kompaß, die als Berufsorientierung vorgestellt wird. deren wahrer Charakter erst zu ergründen ist, ev. noch der Beurteilung durch den VwGH bedarf.
Orientierungsmaßnahmen gelten nicht als Coachings, sind also zulässig. Damit ist allerdings nichts darüber gesagt, wie diese besondere Maßnahme tatsächlich einzuschätzen ist.
Zum wiederholten Male sei betont, dass dem/der Betreffenden vor der Zuweisung in eine Maßnahme klargelegt werden muss, worin seine/ihre Defizite bestehen und warum gerade die in Aussicht genommene Maßnahme geeignet ist, diese Defizite auszuräumen.
Zur Frage der Betroffenen, ob das AMS ihr einen Strick daraus drehen könne, mehr als 1x/Woche ihre e-mails durchzusehen, um sich die zugesandten Stellen durchzusehen, meinte der Anwalt, dass durch mehrmaliges Runterladen der mails eigentlich keine Mehrkosten anfielen. So gesehen, wäre dies dann zumutbar.
Der RA ermutigte Arbeitslose, die von Sperren betroffen sind, generell, sich an das Sozialamt zu wenden, das laut §6 Sozialhilfegesetz in solchen Fällen Hilfe leisten müsste.
Siehe Rechtshilfetipps:
Einsetzen der Sozialhilfe laut § 6:
„Der Anspruch auf Sozialhilfe entsteht, sobald dem Sozialhilfeträger das Vorliegen einer Notlage bekannt wird“
Es geht nicht an, dass in Notlagen die Betroffenen erst wochenlang warten müssen, bis sie zu einer Aushilfe kommen und sich mit den Gepflogenheiten der verzögerten oder unter Anführung von Ausreden vorenthaltenen Hilfe abzufinden. Bei Nicht-Auszahlung ist der Weg der Beschwerde einzuschlagen. Wie dies gemacht wird, ist ebenfalls in der Rechtstipps-Broschüre beschrieben. Wendet euch an die Arbeitslosen-Initiativen!
5. Die Sorge einer Frau, das ehrenamtliche Ausüben einer Geschäftsführungsfunktion könnte mit dem Bezug von Arbeitslose/Notstandshilfe nicht vereinbar sein, ist unangebracht. Wenn sie diese Funktion tatsächlich ohne Entgelt ausübt, braucht sie ihr Engagement beim AMS nicht einmal anzugeben.
6. Frage: Wie hoch ist die Verjährungsfrist für falsche Angaben gegenüber dem AMS? Es geht um das selbständige Ausüben eines Gewerbes in der Vergangenheit.
5 Jahre ab Kenntnis des Tatbestandes. (AlVG §25, Absatz 6). Allerdings braucht man sich nicht zu sorgen bzw. der Illusion hinzugeben, dass diese Tätigkeit dem AMS nicht bekannt geworden wäre. Im konkreten Fall war der Verdienst ohnehin zu gering, um relevant zu werden
8.05.2006