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Arbeitsvertrag itworks Personalvermittlung

ARBEITSVERTRAG
(gemäß lt. § 2 Abs. 2 AVRAG)

Arbeitgeber:

itworks Personalservice gemeinnützige
Arbeitskräfteüberlassung GmbH
Meldemannstraße 12-14
A-1200 Wien

ArbeitnehmerIn:

Herr/Frau
Wohnhaft in
SV-Nr.
Staatsbürgerschaft

  1. Art des Arbeitsverhältnisses: ArbeiterIn
  2. Beginn des Arbeitsverhältnisses:

  3. Ein Probemonat wird ausdrücklich vereinbart.

    Während des ersten Monats (Probemonat) kann das Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden.

  4. Dauer des Arbeitsverhältnisses: unbefristet

  5. Verwendung (Tätigkeit): Transitarbeitskraft

    Der/die Arbeitnehmerin ist damit einverstanden, seine/ihre Dienste bei Kunden (Beschäftiger) des Arbeitsgebers am vereinbarten Einsatzort zu leisten. Für den jeweiligen Einsatz erhält der/die Arbeitnehmerin eine separate „Entsendungsvereinbarung“.

    Ziel der Überlassung ist es, den/die ArbeitnehmerIn in den 1. Arbeitsmarkt zu integrieren.

  6. Kündigung:

    Das Arbeitsverhältnis kann unter Einhaltung einer 14tägigen Kündigungsfrist von beiden Seiten am Freitag einer jeden Kalenderwoche aufgelöst werden.

  7. Arbeitsort:

    Wien

    Der Arbeitseinsatz erfolgt im Raum Wien. Der jeweilige Einsatzort gilt für die Dauer der Überlassung als Arbeitsort.

    Einsätze außerhalb des oben genannten Einsatzgebietes bedürfen einer gesonderten Regelung.

  8. Entgelt:

    a) Überlassungsfreie Zeiten:

    Der/die Arbeitgeberin enthält ein monatliches Nettogehalt in der Höhe des bisherigen Arbeitslosengeldes bzw. der bisherigen Notstandshilfe, mindestens aber EUR 850,- brutto.

    Der monatliche Bruttobezug (Lohn) beträgt somit EUR 0,00 monatlich (12X).

    b) Überlassungszeiten: Für Zeiten der Überlassung gebührt das beim Beschäftiger für die ausgeführte Tätigkeit, betriebsüblich mind. jedoch kollektivvertragliches Entgelt.

    Das Entgelt muss jedenfalls das für überlassungsfreie Zeiten gebührende Bruttoentgelt übersteigen.

    c) Sonderzahlungen:

    Der/dem ArbeitnehmerIn gebührt in jedem Kalenderjahr ein 13. Und 14. Monatsbezug (Weihnachtsrenumeration und Urlaubszuschuss).

    Der Urlaubszuschuss wird bis spätestens 15.06. eines jeden Kalenderjahres, die Weihnachtsrenumeration bis spätestens 15.12. abgerechnet und ausbezahlt.

    Bei unterjährigem Eintritt bzw. Austritt werden die Sonderzahlungen im aliquoten Ausmaß abgerechnet. Ein zuviel bezogenes Sonderzahlungsentgelt kann bei der Endabrechnung des Arbeitsvertrages rückgerechnet werden.

    Die Auszahlung der Bezüge erfolgt auf ein Girokonto des/der ArbeitnehmerIn, welches der/die ArbeitnehmerIn dem Arbeitgeber bei Arbeitsantritt nummernmäßig bekannt gibt.

  9. Arbeitszeit:

  10. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit richtet sich während der Überlassung an einen Beschäftiger nach den kollektivvertraglichen Bestimmungen, die beim Beschäftiger gelten.

    Ist hier eine besondere Regelung nicht gegeben, so beträgt die Arbeitszeit ebenso wie in den überlassungfreien Zeiten exklusive der Pausen 0,00 Stunden pro Woche.

    Die Einteilung der täglichen Arbeitszeit obliegt dem Arbeitgeber und richtet sich nach den Gepflogenheiten des jeweiligen Beeschäftigers (Einsatzortes). Der/die ArbeitnehmerIn nimmt zur Kenntnis, dass es je nach Beschäftiger zu unterschiedlichen Einteilungen kommen kann.

    Der/die Arbeitnehmer/in verpflichtet sich im Bedarfsfall zur Leistung von Überstunden und/oder Mehrstunden. Überstunden bzw. Mehrstunden sind jedoch nur auf ausdrückliche Anordnung des Beschäftigers und nur im gesetzlich zulässigen Ausmaß zu leisten. Die Entlohnung der geleisteten Überstunden erfolgt nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und dem Kollektivvertrag des Beschäftigers.

  11. Urlaub:

  12. Der Urlaubsanspruch beträgt pro Urlaubsjahr (= Kalenderjahr) 25 Arbeitstage.

    Bei unterjährlichem Eintritt wird der Urlaubsanspruch aliquotiert.

  13. Geheimhaltung:

    Der/die ArbeitnehmerIn ist während des Arbeitsverhältnisses gegenüber jedem, auch gegenüber Familienangehörigen und Mitarbeitern, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese betrifft alle ihm/ihr durch das Arbeitsverhältnis bekannt gewordene Umstände, insbesondere über Vorgesetzte, Mitarbeiter, Bezugsquellen, Kunden, sonstige Vertragspartner sowie auch des Beschäftigerbetriebes.

    Der Arbeitnehmer ist auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet, die genannten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren, nach mehr als einem Jahr aber nur noch solche, an denen der Arbeitgeber ein wirtschaftliches Interesse hat.

    Eine Verletzung dieser Bestimmung berechtigt den Arbeitgeber zur Entlassung und mach den Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig.

  14. Konkurrenzverbot:

    Während der Dauer des Arbeitsverhältnisse darf der/die ArbeiternehmerIn keine anderen Haupt- oder Nebenbeschäftigungen in Form von zweiten Arbeitsverhältnissen, Werkverträgen, Geschäften auf eigene Rechnung abschließen oder ausüben oder Akquisition dazu betreiben.

    Bei Eintritt in das Unternehmen bestehende, auslaufende Tätigkeiten sind der Geschäftsführung schriftlich mitzuteilen und sind zustimmungspflichtig.

  15. Arbeitsverhinderung:

    Sämtliche Arbeitsverhinderungen hat der/die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber und dem Beschäftiger unverzüglich, bei sonstigem Verlust des Anspruchens auf Entgelt für die Dauer der Säumnis telefonisch oder schriftlich zu melden.

    Die schriftliche Arztbestätigung bzw. Krankenstandsmeldung ist dem Arbeitgeber vorzulegen, ansonsten entfällt ebenfalls der Anspruch auf Entgelt für die Dauer der Säumnis.

  16. Persönliche Daten:

  17. Der/die ArbeitnehmerIn stimmt mit seiner/ihrer Unterschrift ausdrücklich zu, dass persönliche Daten, welche im Zusammenhang mit dem vom Arbeitsmarktservice geförderten Beschäftigungsverhältnis stehen an das Arbeitsmarktservice Wien weitergegeben werden.

    Persönliche Daten:

    Name, Geburtstag, Versicherungsnummer, Eintritt sowie Austritt as dem Arbeitsverhältnis, Verweildauer, Ausbildung, Dauer der Arbeitslosigkeit sowie Leistungsart vor Eintritt in das Arbeitsverhältnis, Verbleibstatus nach Austritt aus dem Arbeitsverhältnis.

    Betreuungsbericht:

    Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird ein Betreuungsbericht an den/die ArbeiternehmerIn zustndige AMs-BetreuerIn übermittelt. Der Inhalt des Berichtes bezieht sich auf die Tätigkeit, absolvierte Qualifizierungen, die von dem/der ArbeitgeberIn geleistete sozialpädagogische Betreuung sowie eventuell noch bestehende Vermittlungseinschränkungen und weitere Empfehlungen (z.B. mögliche Zusatzqualifizierungen). Der Betreuungsbericht ist gemeinsam mit dem/der ArbeitnehmerIn zu erstellen.

    Die o.a. Daten werden zur Sicherstellung der Qualität der weitern Betreuung durch das Arbeitsmarktservice sowie zu statistischen Zwecken und Maßnahmenevaluierung eingesetzt.

    Gemäß § 8 Abs. 1 Zi. 2 sowie § 9 Zi. 6 DSG 2000 kann die Zustimmung zur Verwendung der Daten jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.

  18. Meldepflichten:

    Den/die ArbeitnehmerIn treffen nachstehende Meldepflichten:

    Etwaige Adressänderungen bzw. Änderung der Familienverhältnisse sind dem Arbeitgeber umgehend bekannt zu geben. Des Weiteren ist der/die ArbeitnehmerIn verpflichtet, einen Krankheitsfall unverzüglich dem Personalbüro mitzuteilen.

  19. Verfall:

    Sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis welche nicht geltend gemacht worden sind, verfallen nach 3 Monaten.

  20. Sonstige Vereinbarungen:

    Die anzuwendenden Rechtsquellen wie Arbeitsgesetz, Betriebsvereinbarung liegen auf und sind jederzeit einsehbar.

Unterschrift des Arbeitgebers Unterschrift des/der ArbeitnehmerIn
Ort und Datum Ort und Datum

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