(ACHTUNG: Mit 1.01.08 wurde das Gesetz an Rechtswidrigkeiten angepasst und VwGH-Erkenntnisse für irrelevant erklärt! Jedoch müssen Arbeitnehmerrechte eingehalten werden!)
RECHTSHILFETIPPS:
VON ARBEITSLOSEN FÜR ARBEITSLOSE
Editorial
Liebe Arbeitslose, NotstandshilfebezieherInnen, SozialhilfebezieherInnen und alle Anderen, die es noch werden!
Wir haben uns zu dieser Broschüre „Rechtshilfe – Tipps für Arbeitslose von Arbeitslosen“ entschlossen, weil sich die Missstände in der Arbeitslosenwelt in einem rasanten Tempo häufen. Maßnahmen zur Behebung des wirtschafts- und gesellschaftspoltischen Krisensymptoms Arbeitslosigkeit bekämpfen eher die von Armut Betroffenen als das Übel. Die schwindenden Möglichkeiten zur Erwerbsarbeit stehen in klarem Kontrast zur weiterhin forcierten Forderung, sich seine Existenzberechtigung im Arbeitsprozeß zu holen. Wer im Wettkampf um den Arbeitsplatz nicht mithalten kann, wird individuell verantwortlich gemacht und unterfällt der Stigmatisierung des Leistungsschwachen. Statt das Problem der Ausgegrenzten als Verteilungsproblem zu erkennen, unterstellt man den Arbeitslosen, dass sie schlecht motiviert, minderqualifiziert, nicht arbeitswillig oder einfach zu alt für den Arbeitsmarkt sind.
Also werden Arbeitslose und Notstandshilfe – BezieherInnen in immer rascherer Abfolge von Bezugssperren bedroht und/oder sind bereits betroffen. Einige der Gegenmaßnahmen, mit denen die Arbeitslosen sich verteidigen können, haben eine gesellschaftspolitische Dimension, andere sind rechtlicher Natur. Diese erläutern wir hier.
Da dies bereits die dritte Auflage dieser Rechtshilfe-Broschüre ist, sind natürlich wiederholt Verbesserungen und Ergänzungen gemacht worden.
Falls wir Deiner Meinung nach das eine oder andere Thema nicht gründlich genug behandelt oder vielleicht nicht erwähnt haben, sei hier erläutert, dass wir dies nicht nur aus Mangel an Ressourcen von Arbeitskräften tun. Wir haben vielmehr absichtlich und aufgrund der umfangreichen Erfahrungen mit Arbeitsamt und Sozialamt eine Themenfolge gewählt, die die spezifischen Erlebnisse von unzähligen Betroffenen widerspiegelt. Der Schwerpunkt
liegt daher in der Vermeidung von Bezugsperren.
Das nötige Geld zum Überleben bekommst Du am Ehesten, wenn Du Deine Rechte kennst, also lass‘ Dich bitte von den manchmal etwas komplizierten Formulierungen nicht abschrecken!
Wir danken hier noch all jenen, die uns bei der Recherche und der damit verbundenen Arbeit für die Rechtshilfe – Tipps nicht unterstützt haben, denn das hat uns besonders dazu angespornt, diese Broschüre zu realisieren!
Maria, Emil und Andrea von der Erwerbsarbeitsloseninitiative AMSand
Rechtshilfe – Tipps für Arbeitslose von Arbeitslosen
editorial
-Wer ist arbeitslos
-Anwartschaft
-Arbeitslosengeld
-Antragstellung
-Anspruchsvoraussetzungen
-Zumutbarkeit
-Kinderbetreuung
-Beistandspflichten
-MigrantInnnen
-Kontrollmeldungen/Kontrollmeldeversäumnis
-Krankenstand
-Ärztliche Untersuchung
-Bezugssperre
-Vorgangsweise bei Sperre
-Die Fristen
-Notstandshilfe
-Bezugsdauer
-Deckelung
-PartnerInneneinkommen
-Pensionsversicherungszeiten
-Pensionsvorschuss
-Auslagerung von Arbeitsvermittlung
-Maßnahmen/Kurse
-Sozialhilfe
-Was ist Sozialhilfe
-Inhalt und Form der Bescheide
-Antragstellung
-Verpflichtung zur Hilfe/Rechtsanspruch
-Grundsätze der Sozialhilfe
-Wer hat Anspruch
-Keine Verdienstfreigrenzen
-Zumutbarkeit, Arbeitswilligkeit
-Leistungsarten
-Arbeitslosengeld gemeinsam mit Sozialhilfe
-Sozialgesetzgebung in den Bundesländern
-AsylwerberInnen, MigrantInnen und Grundversorgung
-AMS und Datenschtz
-Erkenntnisse des VwGH und VfGH
-Der Kulturpass für Arbeitslose
-Wichtige Adressen
-Arbeitsloseninitiativen Österreichs
-Diese Arbeitslosigkeit von Bert Brecht
Wer ist arbeitslos
arbeitslos ist, wer nach Ende eines Dienstverhältnisses keine neue Arbeit gefunden hat. Als arbeitslos gilt auch, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt im Rahmen der Geringfügigkeit erhält, (bis zu € 333,16.- brutto im Monat; täglich € 25,59) – das ist dem AMS gegenüber meldepflichtig!
! Bei Überschreitung des monatlichen Zuverdienstes steigen AMS und Krankenkasse aus, Deine Krankenversicherung musst Du dann selbst bezahlen!
Anwartschaft(§ 14 AlVG)
Das sind die Zeiten die Du brauchst, um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erwerben:
Wenn Du bisher kein Arbeitslosengeld oder Karenzgeld beantragt hast, müssen für die letzten 2 Jahre 52 Wochen an arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung nachgewiesen werden können.
Ausnahmen:
Vor Vollendung des 25. Lebensjahres brauchst Du im letzten Jahr 26 Wochen, davon aber höchstens 16 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung aus arbeitslosenversicherter Kursmaßnahme.
Wenn das AMS auch unter weitest möglichem Einsatz von Förderungsmitteln binnen 4 Wochen weder eine Arbeitsaufnahme noch den Eintritt in eine geeignete arbeitsmarktpolitische Maßnahme ermöglicht.
Achtung: Die Anwartschaft ist eine Rahmenfrist und ist erstreckbar!!
Auf die Anwartschaft sind anrechenbar:
– Zeiten in denen Versicherungspflicht (oder Selbstversicherung) vorlag (auch während einer Strafhaft).
– Präsenz-, Zivil- und Frauenausbildungsdienst, wenn innerhalb der Rahmenfrist mindestens 13 Wochen sonstiger Anwartschaftszeiten liegen.
– Wochen- oder Krankengeldbezugszeiten aus einem Dienstverhältnis.
– Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung als Lehrling.
– Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die aufgrund des Alters nicht mehr der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen.
– Zeiten, in denen ein “Sicherungsbeitrag” entrichtet wurde.
– Ausländische Besschäftigungs- oder Versicherungszeiten bei Abkommen oder internationalen Verträgen (=EWR).
Achtung: Bei Ländern, mit denen zwischenstaatliche Abkommen über die AL-Versicherung bestehen, zB., Schweiz, gilt wie bei EWR-Zeiten (das sind alle EU-Staaten, sowie Island, Liechtenstein und Norwegen) allgemein die “1 Tages-Regel” (nach Deiner Rückkehr mußt Du mindestens einen Tag arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung in Österreich nachweisen können)!
Die Rahmenfristerstreckung
Bei Vorliegen bestimmter Gründe hast Du die Möglichkeit, die Rahmenfrist von 24 Monaten noch um weitere 36 Monate und mehr zu verlängern. Bitte beantworte die Fragen nach den Beschäftigungs- und Ausbildungszeiten, sowie sonstiger Zeiten im Antrag auf Arbeitslosengeld sehr sorgsam, damit eventuelle Rahmenfristerstreckungsgründe berücksichtigt werden können!
Tipp: Auch wenn Du das Gefühl hast, es würde Dir kein Arbeitslosengeld zustehen, solltest Du in jedem Fall ein Antrag auf Arbeitslosengeld stellen, auch einen schriftlichen Bescheid zu verlangen!
Bei weiteren Inanspruchnahmen ist Voraussetzung, dass man mindestens 28 Wochen in einem Stück oder aber insgesamt innerhalb des letzten Jahres gearbeitet hat. Der Verdienst in dieser Zeit führt zu einer neuen Bemessung des Arbeitslosengeldes, und darin liegt eine große Gefahr für alle, die eine befristete Beschäftigung eingehen: Verdient man in dieser Zeit weniger als vor der Inanspruchnahme des letzten Arbeitslosengeldes, verringert sich
auch die Bemessungsgrundlage. Solltest Du eine befristete Beschäftigung eingehen, die schlechter bezahlt ist als Deine letzte Beschäftigung, dann achte darauf, dass sie vor Ablauf der 28 Wochen endet (1 Monat dauert länger als 4 Wochen!).
Hier muss aber eine weitere Klippe umschifft werden: Bei Selbstkündigung oder Kündigung im Einvernehmen erhältst Du gleich einmal in den ersten 4 Wochen Deiner Arbeitslosigkeit nichts! Aber auch eine fristlose Entlassung aus eigener Schuld wird in gleicher Weise sanktioniert. Hier ist es der Kunst des Einzelnen anheim gestellt, auf eine Existenz erhaltende Kündigung hinzuwirken.
Ob ein Dienstverhältnis aus eigener Schuld oder aus Schuld des Dienstgebers bzw. Gründen, die in der Sphäre des Dienstgebers liegen, beendet wurde, sollte mit dem AMS unbedingt diskutiert werden. Es gibt häufig Gründe, sexistische Belästigung etc., die einen krankmachenden Stress erzeugen und einen weiteren Verbleib im Betrieb unzumutbar machen.
Sanktionen
In einem ähnlichen Fall, wo es zwar zu einer Beschäftigungsaufnahme kam, die dann aber vom Arbeitgeber bereits am dritten Tag aufgelöst wurde, wären Sanktionen eingetreten, wenn der Arbeitnehmer nicht sehr sorgsam die Arbeitbestätigung überprüft hätte.
Der Arbeitgeber hatte nämlich auf der Arbeitsbescheinigung den Vordruck „Kündigung durch den Arbeitnehmer“ vermerkt, was zu einer Sperre des Arbeitslosengeldes geführt hätte. Tatsächlich hat aber der Dienstgeber gekündigt. In diesem konkreten Fall musste der Betroffene ca. eine Stunde auf die Verbesserung der Arbeitsbescheinigung warten, weil sich der Herr Personaldirektor bereites in die Mittagspause verabschiedet hatte.
! Wichtig bei Kündigung:
Prüfe deine Lohnabrechnung auf die korrekte Bezahlung von Überstunden!
! So früh wie möglich nach Eintritt der Arbeitslosigkeit zum AMS gehen – es gibt keine rückwirkende Gewährung des Arbeitslosengeldes!
Arbeitslosengeld
Bei dieser Leistung handelt es sich um angeblich Existenz sichernde Versicherungsleistungen, die den Betroffenen in die Lage versetzen sollen, seinen Lebensunterhalt bzw. jenen seiner Familienangehörigen für die Dauer einer Arbeitslosigkeit bzw. Arbeitssuche zu bestreiten. Die verfassungsrechtlich gebotene Durchsetzbarkeit dieses Anspruchs gegenüber der Verwaltung [1] sichert § 47 zweiter Satz AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz), der
die Erlassung eines Bescheides vorsieht, wenn der Anspruch nicht (vollständig) anerkannt wird.
Auch Karenzgeldbezug ist eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung.
Das Arbeitslosengeld besteht aus: dem Grundbetrag, möglichen Familienzuschlägen, sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag (ALVG).
Grundbetrag:
Wenn Du zwischen 1. Jänner und 30. Juni Deinen Antrag stellst, ist Deine Berechnungsgrundlage die des vorletzten Jahres. Innerhalb der 2. Jahreshälfte (vom 1. Juli bis 31. Dezember) wird Dein Arbeitslosengeld nach der Jahresbeitragsgrundlage des letzten Kalenderjahres berechnet (siehe Ermittlung des Grundbetrages).
Familienzuschlag:
liegt derzeit bei € 0,97 täglich (Stand Jänner 2006). Durch den Ergänzungsbetrag kann Dein Arbeitslosengeld bis zur Höhe des Ausgleichzulagenrichtsatzes (€ 690.- monatlich) aufgestockt werden (Stand Jänner 2006). Aber: Der Ergänzungsbetrag fließt nicht in die Bemessung der Notstandshilfe ein.
Antragstellung
Es ist ratsam, sich bei Arbeitslosigkeit grundsätzlich beim zuständigen Wohnsitzarbeitsamt arbeitslos zu melden. Das ist aus mehreren Gründen von Vorteil:
• bei der Anrechnung für die Pensionsversicherung (siehe dazu Pensionsversicherungszeiten).
• für die Berechnung von künftigem Arbeitslosengeld (siehe dazu Berechnungsgrundlage).
• damit Du Sozialhilfe beziehen kannst
Der Antrag muss persönlich beim zuständigen Arbeitsamt erfolgen, dazu benötigst Du für den ersten Antrag folgende Papiere: 1. Meldezettel
2. Staatsbürgerschaftsnachweis
3. Geburts- und Heiratsurkunde, bzw., Scheidungsurkunde
4. Arbeitsbestätigungen der letzten 5 Jahre (welche der/die Arbeitgeber ausstellen müssen – Rechtsanspruch auf Arbeitspapiere!)
Voraussetzungen
1. arbeitsfähig
2. arbeitswillig
3. arbeitslos
4. die Anwartschaft muss erfüllt sein (anrechenbare Zeiten, siehe Anwartschaft) und die Bezugsdauer darf nicht erschöpft sein 1. Als arbeitsfähig gilt, wer nicht Invalide ist, bzw., nicht berufsunfähig ist.
2. Arbeitswilligkeit bedeutet, eine zumutbare Arbeitsmöglichkeit anzunehmen, oder sich vom AMS umschulen zu lassen (siehe Maßnahmen und Kurse). Vermittlungswünsche kannst Du an Deine(n) AMS – ReferentIn richten, diese dürfen aber nicht als „Arbeitsunwilligkeit“ ausgelegt werden – nicht einschüchtern lassen!
Bei Zuweisung zum medizinisch/psychologischen Dienst des AMS kannst Du eine schriftliche Begründung oder einen Bescheid verlangen. Generelles medizinisches Screening ohne handfesten Grund, einfach weil Du DeineR BeraterIn „komisch“ vorkommst, ist nicht möglich (siehe Ärztliche Untersuchung). Arbeitswilligkeit, bzw., „Arbeitsunwilligkeit“ kann nicht psychologisch festgestellt werden.
! Die Zumutbarkeit (Zumutbarkeitsbestimmung § 9 AlVG Abs. 2) § 9 (Abs. 2):
„Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.“ Zur Sittlichkeit: Wenn Du das Abtreibungsrecht als wichtig erachtest und zur Aktion „Leben“ Zwangs vermittelt werden sollst, ist diese Bestimmung verletzt. Dasselbe gilt, wenn der künftige Arbeitgeber von einer muslimischen Frau verlangt, dass sie ihr Kopftuch abnimmt. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Das bedeutet, dass mindestens der Kollektivvertrag zu bezahlen ist, bei orts- oder branchenüblicher höherer Bezahlung jedoch entsprechend mehr. Die zumutbare Wegzeit für Hin- und Rückweg soll tunlich nicht mehr als ein Viertel der durchschnittlichen täglichen Normalarbeitszeit betragen. Bei Halbtagsarbeit erhöht sich die zumutbare Wegzeit um die Hälfte. Die angemessene Wegzeit kann allerdings überschritten werden, wenn dies ortsüblich ist (z.B. wenn alle im Ort pendeln).
In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine Tätigkeit, die nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entspricht, nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungs – pflichtige Entgelt mindestens 80 % des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Es ist daher schwierig, da die Bemessungsgrundlage besser oder schlechter werden kann. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 % des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. BGBl. I – Ausgegeben am 14. Juli 2004 – Nr. 77:
„Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 % der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des Entgelts erreicht, das der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld zugrunde liegt. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.“
Zumutbare Beschäftigung laut AMS – Kurzfassung:
•wenn sie Deinen körperlichen Fähigkeiten entsprechen
•Deine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet ist, und
•sie die Wahrnehmung Deiner gesetzlichen Betreuungspflichten ermöglicht, wobei Du jedoch auf jeden Fall für eine Beschäftigung im Ausmaß von 16 Wochenstunden zur Verfügung stehen musst. (unter: „AMS,Versicherungsleistungen im Überblick, Gesetzliche Regelungen, Stand Jänner 2006“,)
AMS muss Kinderbetreuungspflichten berücksichtigen
Immer wieder melden sich bei der Arbeiterkammer Kundinnen des Arbeitsmarktservice, die sich nicht ausreichend darüber informiert fühlen, dass das AMS auf Kinderbetreuungspflichten Rücksicht nehmen muss.
Grundsätzlich gilt, dass bei Betreuungs- und Beistandspflichten – insbesondere bei Kindern im Vorschulalter-im Zeitraum zwischen 7 und 18 h eine zeitliche Verfügbarkeit von mindestens 16 Wochenstunden gegeben sein muss. Prinzipiell kann die zeitliche Verfügbarkeit auch außerhalb dieses Rahmens erfüllt sein, was im Einzelfall geprüft werden muss. Bei Kindern bis 14 Jahren ist hinsichtlich der Betreuungspflicht auf das Jugendschutzgesetz zu achten, welches eine Beaufsichtigung ab 22:00 Uhr vorsieht.
! Achte darauf, nicht nur allgemeine Floskeln wie „gesundheitliche Einschränkungen“ oder „Kinderbetreuung“ anzuführen. Es muss konkret aufgelistet werden, welche Tätigkeiten nicht verrichtet werden können und für welchen Zeitraum keine Kinderbetreuung verfügbar ist. (www.alleinerziehende.org). Beihilfe zur Kinderbetreuung
Betreuungs- und Beistandspflichten
für Ehegatten und Lebensgefährten: Viele wissen nicht, dass die Arbeitsvermittlung auch
auf hilfsbedürftige, kranke und invalide EhegattInnen und LebensgefährtInnen, die der Betreuung bedürfen, Rücksicht zu nehmen hat. Die Lebensgefährten sind hier den EhegattInnen gleich zu halten, da es in Hinblick auf die Symmetrie von Pflichten und Rechten nicht angeht, bei der Berechnung der Notstandhilfe zwar das PartnerInneneinkommen anzurechen, den/die PartnerIn aber zu ignorieren, wenn es um Verpflichtungen ihnen gegenüber geht. (Änderung zur AK-Broschüre: „arbeitslos – was nun?“)
Arbeitslose MigrantInnen
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist (laut Arbeiterkammer) dann gegeben, wenn Du, neben den sonstigen Voraussetzungen (siehe Anwartschaft) „aufenthaltsrechtlich berechtigt bist, eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen“, oder wenn gegen Dich keine durchsetzbare Ausweisung, bzw., kein Aufenthaltsverbot erlassen wurde.
Kontrollmeldungen
Eine Bestätigung mit Datumstempel darüber, dass Du den Antrag auf Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Karenzurlaubsgeld, usw., abgegeben hast, muss Dir vom zuständigen AMS ausgehändigt werden!
Das Arbeitsamt muss Dir, wenn Du zu Kontrollterminen verpflichtet wirst, eine Meldekarte
(Stempelkarte) ausstellen. Darin müssen Datum, Uhrzeit und Ort der jeweiligen Kontrollmeldungen angegeben sein. In der Praxis wird die Festsetzung der Meldetermine von den einzelnen Arbeitsämtern und den einzelnen ReferentInnen individuell gehandhabt.
! Kontrollmeldeversäumnis
Grundsätzlich empfehlen wir, keinen Termin zu versäumen, falls Du aber einmal vergessen solltest, Deinen AMS – Termin einzuhalten und DeineR BeraterIn gegenüber keinen triftigen Grund (Arzttermin, Vorstellungsgespräch, bzw., eine entsprechende Bestätigung bringen kannst), wird Dein Leistungsbezug bis zu Deiner Wiedermeldung eingestellt! D.h., Wenn es Dir schon am nächsten Tag wieder einfällt, sofort und wenn möglich, persönlich mit DeinR BeraterIn des AMS einen neuen Termin vereinbaren!
Manchmal erhältst Du briefliche Vorladungen vom AMS. Kannst du sie aus irgendwelchen Gründen nicht einhalten, läufst Du Gefahr, Dir eine Bezugssperre einzuhandeln!
Krankenstand
Wenn Du während Deiner Arbeitslosigkeit krank werden solltest, musst Du Dich noch am selben Tag bei DeineR zuständigen BetreuerIn am AMS krank melden, sonst verlierst Du Deine Fortzahlung! Selbstverständlich musst Du für jeden Tag, den Du krank bist, eine ärztliche Bestätigung bringen!
Ärztliche Untersuchung
Wohl ist (gemäß § 8 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz) der/die Arbeitslose verpflichtet, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, sich auf Anordnung der regionalen Geschäftsstelle des AMS ärztlich untersuchen zu lassen. Weigerst Du Dich, dieser Anordnung Folge zu leisten, so erhältst Du für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.*
Der Verwaltungsgerichtshof hat aber auch darauf hingewiesen, dass medizinische Untersuchungen in das Grundrecht auf Privatleben (nach Artikel 8 Europäische Menschenrechtskonvention) eingreifen und daher dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (nach Art. 8, Abs. 2 EMRK) entsprechen müssen.
Die Anordnung einer medizinischen Untersuchung gegen den Willen der betroffenen Partei muss verhältnismäßig sein. Da AMS – Bedienstete keine medizinischen Fachkräfte sind, darf daher die Prüfung, ob überhaupt und bejahenden falls welche medizinischen Untersuchungen erforderlich sind, grundsätzlich nicht durch (medizinisch nicht fachkundige) Bedienstete des AMS vorgenommen werden.
! Bei Zuweisung zum medizinisch – psychologischen Dienst des AMS: Schriftliche Begründung und Bescheid verlangen! Generelles medizinisches Screening ohne handfesten Grund, einfach weil man dem „Berater“ „komisch“ vorkommt, ist nicht möglich. Arbeitswilligkeit, bzw., „Unwilligkeit“ kann nicht psychologisch festgestellt werden.
Bezugssperre
In der Regel wird die Bezugssperre noch vor der endgültigen Entscheidung (inklusive Amtsweg: Anhörung des Regionalbeirats, ev. Erkenntnis des VwGH) verhängt.
Diese Vorgangsweise widerstreitet der von Verfassungs wegen gebotenen faktischen Effizienz des Rechtsschutzes. Wie der VfGH erstmals in VfSlg 11.196/1986 ausgesprochen hat, geht es im Lichte des verfassungsrechtlichen Rechtsschutzsystems nicht an, „den Rechtsschutzsuchenden generell einseitig mit allen Folgen einer potenziell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung solange zu belasten, bis sein Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt ist.“ Der VfGH hat diese Rechtsmeinung in den vergangenen Jahren wiederholt bekräftigt.
Bezugssperre führt oft zu Schulden, Delogierungen, etc., aber hier sind Schadenersatzansprüche möglich:
Im Bereich der Arbeitslosenversicherung kommt es immer wieder zu vorläufigen und tatsächlichen Leistungseinstellungen (Einstellungen des Arbeitslosengeldes/der Notstandshilfe), wenn sich für das AMS Verdachtsmomente ergeben, die auf die Möglichkeit eines Anspruchsverlustes hindeuten, für die es jedenfalls im AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz) keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage gibt. (siehe Zumutbarkeitsbestimmung).
Der/Die Versicherte erhält lediglich eine standardisierte schriftliche Mitteilung, die ihren äußeren Merkmalen nach keine Bescheidqualität aufweist. Oft genug geschieht dies aber ohne vorherige schriftliche oder mündliche Benachrichtigung von Seiten des AMS. Manchmal erfährt man erst indirekt durch das Ausbleiben der monatlichen Überweisung, dass eine Sperre besteht. Diese Art der Abwicklung ist aber nicht rechtmäßig!Außerdem gibt es berücksichtigungswürdige Gründe laut AlVG § 10 Abs. 2:
„Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B., Aufnahme einer anderen Beschäftigung, ganz oder teilweise nachzusehen. Vordieser Nachsicht sowie vor Erlassung einer Entscheidung gemäß Abs. 1 ist der Regionalbeirat anzuhören.“
! Beachte: Dies ist keine Kann-, sondern eine Mussbestimmung!
Wenn Du von Bezugsperre betroffen bist, musst Du sofort eine schriftliche Bescheidausfertigung anfordern, um dagegen Berufung einzulegen! Generell solltest Du: Jedes AMS – Gespräch protokollieren, über jede Vereinbarung oder einseitige Anordnung eine Niederschrift anfertigen lassen und einen Bescheid ausstellen lassen. Verlange auch Akteneinsicht über alles, was über deine Person gespeichert wurde (Auch eine andere Person oder eine Erwerbsarbeitsloseninitiative kann als Verein Vollmacht von Betroffenen erhalten und Akteneinsicht verlangen). Auf Akteneinsicht besteht Rechtsanspruch!
Merke: Die Bezugssperren dienen der Disziplinierung und politischen Unterdrückung der Arbeitslosen. Durch quasi-formelles Vorgehen wird eine gesetzliche Situation fingiert, wo es in Wirklichkeit um Willkür und Amtsmissbrauch geht. Die schriftlichen Mitteilungen des AMS sind in Respekt einflößendem Amtsdeutsch gehalten und mit Paragraphen gespickt, damit der/die Arbeitslose eingeschüchtert wird und die Behörde nicht in Frage stellt.
Denn recht häufig wird bei genauerem Nachfragen die fehlende Rechtsgrundlage offenbar.
! Deshalb: Verlasse Dich niemals darauf, dass die Informationen der AMS-BeraterInnen richtig sind (es sind schließlich auch nur Menschen)!
Grundsätzlich ist immer eine schriftliche Ausfertigung zu verlangen, denn wird mündlich mit den AMS – BeraterInnen Vereinbartes nicht in den Akt aufgenommen, führt dies oft zu Problemen!
Vorgangsweise bei einer Sperre nach §10, §11 und § 49 ALVG
Bei Rückmeldungen durch die vom AMS beauftragten Firmen kommt es vor, dass die Gegenseite sonderbare Äußerungen über den/die ArbeitsloseN von sich gibt, die als Grundlage für disziplinäre Maßnahmen herangezogen werden können, aber nicht dürfen (Spielbücher, Karl; Floretta, Hans. Individualarbeitsrecht)!
Es besteht in dieser Sache das Recht auf Anhörung des/der Arbeitslosen. Über das Gespräch solltest Du eine Niederschrift verlangen. Verlange auch, dass man Dir Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu diesem Protokoll gibt. Dies kannst Du ruhig „mit der Erfordernis der Wahrung des Parteiengehörs“ begründen.
Falls Dich die Keule der Bezugssperre trifft, stelle fest (Du kannst Dir dabei z.B. von einer Arbeitsloseninitiative helfen lassen), ob sie zu Recht erfolgt. Maßgeblich ist dabei nicht die Rechtsmeinung des AMS, sondern die des Verwaltungsgerichtshofes. Wenn das nämlich nicht der Fall ist, hast Du 14 Tage Zeit, um dagegen Berufung (mit eingeschriebenem Brief) einzulegen. Wenn die Berufung zu Recht erfolgt, muss die Geschäftsstelle des AMS ihr stattgeben. Wenn die Berufung abgewiesen wird, hast Du als verbleibende Möglichkeit (siehe Rechtsmittelbelehrung des Bescheids), innerhalb von 6 Wochen eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder Verfassungsgerichtshof einzubringen.
Diese Beschwerde ist mit € 180.- zu vergebühren und muss von einem Anwalt unterschrieben sein. D.h. in Deinem Fall, dass Du auch einen Antrag auf Verfahrenshilfe stellen solltest.
Die Antragsformulare bekommst du bei den zuständigen Gerichtshöfen.
Die Fristen
Die Berufung muss innerhalb von 2 Wochen nach der Zustellung des Bescheides eingebracht werden; entscheidend ist die tatsächliche Zustellung, nicht das Datum auf dem Bescheid! Da Bescheide des AMS mit der normalen Post (kein RSA oder RSB) verschickt werden, ist die Zustellung in der Regel der Tag, an dem Du den Brief mit dem Bescheid im Postkasten hast. Wundere Dich nicht, wenn das Datum des Bescheides schon eine Woche zurückliegt. Handle sofort!
Bei allen Schriftstücken ist es wichtig, das Kuvert aufzuheben! Du wirst auch bemerken, dass auf dem Kuvert kein Poststempel angebracht ist. Im Streitfall hast Du aber die Möglichkeit der Nachforschung über die elektronische Lesezeile. Sollte ein Schriftstück eingeschrieben kommen und am Postamt hinterlegt werden, dann gilt das Datum der Hinterlegung als Zustellung. Auf der Rückseite des Kuverts wird das Datum der Hinterlegung (=Zustellung) vermerkt. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Frist zu laufen.
Wenn Du die Berufung eingebracht hast, ist die Behörde verpflichtet, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von 6 Monaten den Berufungsbescheid zu erlassen.
Solltest Du nicht immer erreichbar sein, weil Du etwa einen Aufenthaltsort in der Natur bevorzugst, bedenke, dass Du in den Augen der VerwalterInnen des Arbeitsmarktes ein/E Leibeigene/R bist.
Notstandshilfe
Grundsätzlich ist anzumerken, dass Notstandshilfe eine Versicherungsleistung ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg hat 1996 erkannt, dass auf Notstandshilfe ein Eigentumsrecht besteht. Genauso hat er erkannt, dass auch MigrantInnen ebenfalls ein Recht auf Notstandhilfe haben wie InländerInnen. Streichung von Notstandshilfe ist tendenziell menschenrechtswidrig.
Notstandshilfe ist nicht Sozialhilfe. Den Antrag auf Notstandshilfe stellst Du ebenfalls (am günstigsten) noch vor Ablauf Deines Arbeitslosengeldes oder Karenzgeldes am zuständigen AMS. Die Gewährung steht nicht im Ermessen des Arbeitsamtes, sondern Notstandshilfe ist auf Antrag dann zu gewähren, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Wenn Du im Antrag bereits die im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen angegeben hast, musst Du beim AMS von DeineR LebensgefährtIn oder EhepartnerIn eine Einkommensbestätigung der letzten drei (3) vollen Beschäftigungsmonate vorlegen. Die Ermittlung des Grundbetrages wird einerseits über die Anrechnung von Einkommen der/des EhepartnerIn oder LebensgefährtIn berechnet und andrerseits über das vorher bezogene Arbeitslosengeld.
Die Notstandshilfe beträgt 95%, (ist um 5 % geringer als der vorher bezogene Grundbetrag des Arbeitslosengeldes), wenn dieser den Ausgleichszulagenrichtsatz von monatlich € 690.- (2006) nicht übersteigt.
In den übrigen Fällen wird die Notstandshilfe aus 92% des Grundbetrags des Arbeitslosengeldes berechnet.
Die maximale Bezugsdauer wird Dir ebenfalls (wie beim Arbeitslosengeld) auf der „Mitteilung über den Leistungsbezug“ schriftlich bekannt gegeben.
Bezugsdauer
Die Bezugsdauer der Notstandshilfe beträgt unabhängig vom Alter und der vorherigen Beschäftigungsdauer 52 Wochen. Ändert sich nichts bei Deinen Anspruchsvoraussetzungen, verlängert sich die Bezugsdauer um weitere 52.
Unbedingt den neuen Antrag vor Ablauf der Bezugsdauer – abzüglich eines eventuellen Krankengeldbezugszeitraumes – stellen!
! Falls dies innerhalb eines Monats unberücksichtigt bleibt, verlange bei DeineR AMS -BeraterIn eine Richtigstellung der Dauer Deines Leistungsbezugs! Der Vorteil einer Bescheidausfertigung ist, dass dieser Bescheid einklagbar ist (§ 137 des Bundesverfassungsgesetzes)! Dies spart viel Zeit und Ärger.
Deckelung der Notstandshilfe
Die Notstandshilfe kann nach einer Bezugsdauer von 6 Monaten auch noch gedeckelt werden. (Deckelung ASVG – Richtsatz 20 Wochen: € 690.- und € 805.- bei 30 Wochen.)
Ab einem Bezug von 39 Wochen ALG gibt es keine Deckelung. Es hängt von der Bezugsdauer des vorher bezogenen Arbeitslosengeldes ab, vom Zeitraum der Berechnungsgrundlage des letztbezogenen Arbeitslosengeldes, vom Alter und dass die Leistung eine bestimmte Obergrenze nicht überschreiten darf.
PartnerInneneinkommen
! Wenn Du eine Lebensgemeinschaft am Antragsformular angibst, wird das Einkommen deR FreundIn mit einberechnet und in der Folge liegt oft keine Notlage mehr vor.
Gemeinsamer Haushalt / Lebensgemeinschaft
EinE LebensgefährtIn gilt als solcheR durch eine Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft.
Wenn diese nicht besteht und trotzdem der Verdacht seitens des AMS besteht, dass einE MitbewohnerIn einE LebensgefährtIn ist, solltest Du nicht zuwarten, bis sich die wahren Verhältnisse vor Gericht geklärt haben. Hier besteht Bringschuld auf Seiten der NotstandshilfebezieherIn. Du solltest tunlichst Freunde, Nachbarn oder sonstige Zeugen namhaft machen, die bestätigen können, dass die Personen getrennte Zimmer (Schlafzimmer) bewohnen, keine Geschlechtsbeziehung miteinander haben und keinen gemeinsamen Haushalt führen. Bei der Anrechnung des PartnerInneneinkommens wird nicht das gesamte Einkommen herangezogen, es werden vom Nettoeinkommen so genannte „Freigrenzen“ abgezogen(z.B. zählen Unterhaltsverpflichtungen für Kinder dazu).
Eine Freigrenzenerhöhung kannst Du in Fällen wie z.B., einer Krankheit oder die eineR Familienangehörigen, wegen erhöhter Ausgaben für Medikamente und Heilmittel, wegen Aufwendungen für Schwangerschaft und Geburt, auf Grund eines Todesfalles in der Familie, oder bei Rückzahlungsverpflichtungen für Darlehen zur Gründung eines Hausstandes oder Beschaffung einer Wohnung! Im Antragsformular unbedingt und ausführlich anführen! Wenn der Anspruch auf Notstandshilfe auf Grund des PartneInneneinkommens abgelehnt wird, so gelten seit 1.1. 2005 unter bestimmten Voraussetzungen Zeiten der Arbeitslosenmeldung als Pensionsversicherungszeiten.
Voraussetzung: Wenn Du nach dem 31. 12. 1954 geboren bist und ausschließlich wegen der Anrechnung von PartnerInneneinkommen* keinen Anspruch darauf hast, kannst Du Dir Pensionsversicherungszeiten sichern, indem Du weiterhin dem Arbeitsamt zur Verfügung stehst (siehe Pensionsversicherungszeiten).
*Als (PartnerInnen-) Einkommen gilt: Einkommen aus unselbständiger Beschäftigung, Pensionen, Renten- und Transfereinkommen (Arbeitslosengeld), Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft und andere Einkommen (Gewerbebetrieb,selbständige Arbeit). Nicht aber: Einkünfte aus Mieten oder Einkünfte aus Aktienbesitz. Wenn Du allerdings die Anrechnung des PartnerInneneinkommens zB., aufgrund der geänderten persönlichen Situation, bzw., Änderung der Einkommensverhältnisse bekämpfst, musst Du sehr wohl eine Berufung einbringen.
Du musst jedes Jahr trotz Ablehnung erneut Deinen Antrag auf Notstandshilfe stellen! Du erhältst jeweils eine Mitteilung über Deine Pensionsversicherungszeit.
Pensionsversicherungszeiten durch Arbeitslosmeldung
Seit 1.1.2005 gelten unter bestimmten Voraussetzungen Zeiten der Arbeitslosmeldung als Pensionsversicherungszeiten, auch wenn kein Leistungsbezug vorliegt. Voraussetzung dafür ist, dass Du nach dem 31.12.1954 geboren bist und dass Du ausschließlich wegen der Anrechnung des Partnereinkommens keine Notstandshilfe erhältst.
! Mit dem Erwerb von Pensionsversicherungszeiten ist – im Vergleich zum Bezug der Notstandshilfe -kein Krankenversicherungsschutz verbunden!
Wie erhältst Du die Pensionsversicherungszeiten?
Wurde Dir bereits einmal ein Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe wegen der Anrechnung des PartnerIneinkommens abgelehnt, stellst Du jetzt neuerlich einen Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe. Dieser wird, wenn die Umstände grundsätzlich gleich geblieben sind, wieder mittels Bescheid vom Arbeitsmarktservice abgelehnt. Du erhältst aber nach dem Ablehnungsbescheid vom Arbeitsmarktservice eine Mitteilung (ähnlich der Dir bekannten Mitteilung über Höhe und Dauer des Arbeitslosengeldbezuges) über die Pensionsversicherungszeit. Die Zuerkennung erfolgt wie bei der Notstandshilfe für maximal 52 Wochen und ist dann neuerlich durch einen Antrag auf Notstandshilfe zu beantragen.
Eine Berufung gegen den ablehnenden Bescheid aufgrund der Anrechnung des Partnereinkommens ist für die Zuerkennung der Pensionsversicherungszeit nicht erforderlich!
*Als (PartnerInnen-) Einkommen gilt: Einkommen aus unselbständiger Beschäftigung, Pensionen, Renten- und Transfereinkommen (Arbeitslosengeld), Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft und andere Einkommen (Gewerbebetrieb,selbständige Arbeit). Nicht aber: Einkünfte aus Mieten oder Einkünfte aus Aktienbesitz. Wenn Du allerdings die Anrechnung des PartnerInneneinkommens zB., aufgrund der geänderten persönlichen Situation, bzw., Änderung der Einkommensverhältnisse bekämpfst, musst Du sehr wohl eine Berufung einbringen. Für erstmalige Anträge auf Zuerkennung der Notstandshilfe, bzw., deren Ablehnung aufgrund der Anrechnung des Partnereinkommens, gelten diese Ausführungen analog! Du musst dafür alle Bestimmungen, die für Arbeitslosengeld – bzw. NotstandshilfebezieherInnen gelten, einhalten. Das heißt arbeitslos, arbeitsfähig, arbeitswillig sein, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen, Kontrolltermine beim Arbeitsmarktservice einhalten, Eigeninitiative nachweisen (Jobsuche), dich auf Vorschläge des AMS bewerben und Qualifizierungs- und Aktivierungsmaßnahmen des AMS besuchen und den Meldeverpflichtungen gegenüber dem AMS nachkommen.
Die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen wird – wie beim Leistungsbezug – sanktioniert und führt zum Anspruchsverlust für eine bestimmte Zeit, das heißt in diesem Falle, den Verlust der Pensionsversicherungszeit für die Dauer der Sperrfrist!
! Leistungssperre kann dazu führen, dass der betreffende Zeitraum nicht als Pensionszeit angerechnet wird – und zwar auch dann, wenn die Sperre rückwirkend wieder aufgehoben wird.
Pensionsvorschuss
Bei Antrag auf eine Pension erhältst Du für die Zeit bis zur Zuerkennung der Pension, als Pensionsvorschuss das ALG bzw. die Notstandshilfe, wobei ein Höchstbetrag gilt: Bei Invaliditätspension maximal € 26,40 täglich, bei Alterspension € 32,39 täglich. Bei Erwartung einer geringeren Pension wird der Pensionsvorschuss entsprechend gemindert (Stand April 2006).
Wenn das Arbeitslosengeld, bzw., die Notstandshilfe über dem Pensionsvorschuss liegt, wird im Falle der Invaliditätsantragsablehnung der Mehrbetrag nicht nachgezahlt. Das kann eine Zeit der Aushungerung während der Antragstellung bedeuten.
AlleinerzieherInnen – AlleinerhalterInnenabsatzbetrag
Das Finanzamt zahlt einmal jährlich rückwirkend den Alleinerzieher- und Alleinerhalterabsatzbetrag für arbeitslose Elternteile. Du kannst rückwirkend bis 1. 1. 2004 darum einreichen.
Auslagerung von Arbeitsvermittlung durch das AMS
Arbeitsvermittlung ist eine Aufgabe, die ausschließlich dem AMS vorbehalten ist. Die Auslagerung von Arbeitsvermittlung durch das AMS an externe Institutionen und Firmen wie „it works“, „trendwerk“ Phönix“ oder „Context“ etc., ist rechtswidrig und Du solltest, falls Du davon betroffen bist, immer einen Feststellungsbescheid über diese Rechtswidrigkeit verlangen.
! Grundsätzlich kannst Du Dich gegen eine Zuweisung zu einem Arbeitsvermittler weigern. Und obwohl Du im Recht bist, hast du mit einer Bezugssperre zu rechnen, gegen die Du aber auf alle Fälle Berufung einlegst und gewinnst.
Neuerdings werden Versuche gestartet, Arbeitslosen einen „persönlichen Betreuer“ beizugesellen: Dieser geht zu Bewerbungsgesprächen mit, dringt in Deine häusliche Privatsphäre ein, forscht Deine Lebensgewohnheiten aus und versucht, Dich in Deiner Nachbarschaft zu diskreditieren. Er erhält „Kopfgeld“ für seine Leistungen, die nicht öffentlich einsehbar und nachvollziehbar sind, aber als Verfolgung erlebt werden.
Diese Vorgänge werden beobachtet und gesammelt, um sie einer juridischen Beurteilung zuzuführen und gegebenenfalls auch eine gerichtliche Entscheidung zu veranlassen.
Maßnahmen / Kurse
Wenn Du Arbeitslosengeld beziehst und eine Kursmaßnahme besuchst, verlängert sich der Zeitraum Deines Arbeitslosengeldbezuges für die Dauer der Maßnahme. Auf den Zeitraum einer Notstandshilfe hat eine Schulungs- oder Kursmaßnahme keinen Einfluss.
Frauen und Jugendliche, die wegen eines zu hohen Einkommens ihres Ehemannes oder Lebenspartners, bzw., keine ausreichenden Versicherungszeiten (siehe Anwartschaft) nachweisen können und daher kein Anrecht auf Arbeitslosengeld, bzw., Notstandshilfe haben, bekommen Kursgeld für diesen Zeitraum, wenn sie sich am zuständigen AMS als arbeitssuchend melden.
Der diskrete Charme der Coachings
Das AMS verordnet Maßnahmen: Diese dienen angeblich der Nach- und Umschulung zum Zwecke beruflicher Ausbildung oder der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt (§ 9).
Den „Einladungen“ ist Folge zu leisten, da ansonsten eine Sperre droht. Allerdings bietet das AMS eine breite Palette an Maßnahmen an, die eher der Behübschung der Arbeitslosenstatistik dienen als einem Zweck, der deR Arbeitslosen dienlich wäre. Darunter fallen Coachings mit ihrem kreativen Leistungsangeboten wie „Clearings“ oder „Screenings“, mit ihrem Schmäh von Karriereplanung und Flexibilisierungsversprechen. Manche bieten erheiternde Abwechslungen zum Arbeitslosenalltag und manchmal wird dadurch deprimierten Menschen auch durch Zuspruch geholfen. Was uns dabei stört und dem Anspruch auf Selbstbestimmung widerspricht, ist der Zwang mit existenziellen Bedrohungen.
Zudem gelten Coachings nicht als Maßnahmen im Sinne des § 9
So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis/ Geschäftszahl 2004/08/0208; Entscheidungsdatum 20051221, Veröffentlichungsdatum 20060221, festgestellt (Auszug): „Dass „Coaching“ eine solche Maßnahme wäre, ist jedenfalls auf den ersten Blick ebenso wenig erkennbar, wie fraglich ist, ob es – anders als bei Schulungen und sonstigen Lehrgängen – mit den Methoden und Zielsetzungen des „Coaching“ überhaupt vereinbar wäre, Personen zur Annahme einer solchen Maßnahme unter der Sanktion des § 10 AlVG zu zwingen, also auf das Element der Freiwilligkeit der Inanspruchnahme einer solchen Unterstützung zu verzichten.“
Umgangsprachliches Stichwortverzeichnis
A Heichler: ein Personalvermittler oder Trainer, der vorgibt, olympisches Bewerben schaffe Arbeitsplätze.
A miese Hockn: Eine Firma die innerhalb der Branche keinen guten Ruf besitzt.
A Scheinheiliger Hund: muss zwangläufig nicht ein Hund sein, der jemand hinters Licht führt
A Sperre: eine einmalige aber auch mehrmalige Tat im öffentlichen Raum Aussteuern:
ist eine Aktion, die jemand zum Aufgeben bringen soll, oder bringt
A Verarschung: jemanden scheinheilig hinters Licht führen
A zache Partie: ein als sportliche Aufgabe getarntes, hartnäckig schleimiges Spiel
A Zumutung: ist eine Anmaßung, eine Frechheit oder Chuzpe und hat mit zumutbar nicht zumutbar hat nur das „zu“ gemeinsam
Net versichert: nicht versichert sind Personen, deren e – Card sich beim Arztbesuch als gesperrt erweisen.
Sozialhilfe
Was ist Sozialhilfe?
Sozialhilfe – früher öffentliche Fürsorge – ist die organisierte materielle Hilfstätigkeit durch Staat, Kirche oder private Hilfsorganisationen zur Behebung individueller oder in Gruppen auftretender, schwer oder nicht normierbarer Notlagen und Gefährdungen. Die gesetzlichen Grundlagen sind in den jeweiligen Ländersozialhilfegesetzen geregelt. Sozialhilfe ist eine Einrichtung des Staates, in Österreich föderale Ländersache, wo der Staat seine „sozialen Gefühle“ gegenüber seinen Untertanen genussvoll ausleben kann.
Wo kein Einkommen da kein Auskommen: Die Sozialhilfe hat generell die Aufgabe, allen Menschen, die ein geringes Einkommen oder gar kein Einkommen , bzw., Vermögen (Schmuck, Auto oder Motorrad) besitzen und sich durch Arbeit nicht selbst erhalten können oder keinerlei anderen Ansprüche darauf haben, den Lebensbedarf durch finanzielle Leistungen ganz oder teilweise – manchmal auch gar nicht – zu sichern.
Einkommen
Tätigkeitslohn, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Sozialhilfe, etc.. In der heutigen Zeit kann es durchaus einen Mix von allem geben, Kollektivverträge, die unter den Richtsätzen der Sozialhilfe zu liegen, Kombilohnsysteme, wenig gewinnbringende Ich- AGs und andere prekäre Einkommensmodelle. Beihilfen Familien-, Kinder-, Erziehungs-, Schüler-, Mietzins, Miet-, Wohnbeihilfe, etc..
Zuschläge
Absatzbeträge, Familienzuschläge, etc.. Befreiungen Rezeptgebühren-, Telefon-, Radio- und Fernsehbefreuung,
etc..
Mehraufwandsentschädigungen
Der Sozialhilferichtsatz ist derzeit an keine gültige Definition des Warenkorbes ausgerichtet, wie sie etwa in einer Anbindung an den Verbraucherpreisindex mit seinen verschiedenen Warenkörben gegeben wäre. Deshalb gibt es den Versuch, beim Verwaltungsgerichtshof einen Warenkorb anzuleiern.
! Auch für SozialhilfebezieherInnen gilt wie für AMS – KlientInnen:
Jede mündliche Entscheidung (z.B.: eine lakonische Bemerkung deR BeamtIn, wie etwa „Sie kriegen nix!“, „Des zoi ma net“, usw.,) stellt einen (nicht korrekten) mündlichen Bescheid dar, aber den Charakter eines Bescheides hat und darum solltest Du Dir das unbedingt schriftlich geben lassen! Dazu gilt die 3-Tagesfrist!
Inhalt und Form der Bescheide
§ 58 Abs. 1: „Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
Abs. 2: Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht voll inhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
(Abs. 3: Das gilt auch für Bescheide laut § 18 Abs. 4: Erledigungen):
Alle schriftlichen Ausfertigungen müssen die Bezeichnung der Behörde enthalten, sowie Datum und leserliche Unterschrift des durchführenden Beamten enthalten.“
! Über jede Zuerkennung oder Aberkennung einer Leistung solltest Du Dir ebenso einen Bescheid ausstellen lassen. Dies ist bei jeder Vorsprache (normalerweise monatlich) möglich.
Wenn Du gegen einen Bescheid des Sozialamts berufen willst, solltest Du Dir die Einschreibgebühr sparen: Die Berufung kopieren, das Original bei der Einreichstelle des Sozialamtes abgeben und auf der Kopie bestätigen lassen, dass das Original eingereicht wurde. So kannst Du sichergehen, dass Berufungen nicht „auf der Post verloren gehen“ und sparst Gebühren.
Menschen in prekären Lebenssituationen haben kaum Chancen durch sonstigen Zuverdienst Ihre Lebensbedingungen maßgeblich zu verbessern.
Generell ist zu sagen, dass jedes Einkommen aus einer Tätigkeit von der Sozialhilfe abgezogen wird, andere Einkommen teilweise oder zur Gänze. Bei der Sozialhilfe gibt es daher auch keine Freigrenze.
Zum Beispiel: Ein Tag/Nacht Straßenkehren oder Schneeschaufeln hat für drei Tage keine Sozialhilfe (SH) zur Folge. Anders zeigt sich dass ein Sozialhilfeempfänger umgerechnet für ca. € 38,40 -€ 42,98 Brutto pro Tag/Nacht arbeiten (muss!?). Die SH beträgt tägl. € 14.-.
Alles endet in einem Rechenspiel, wo am Ende weniger bestenfalls gleichviel herauskommt, als vorher schon vorhanden war: Schließlich arbeitet der Sozialhilfeempfänger um den Sozialhilferichtsatz tägl. € 14.-, daraus errechnet sich ein Stundenlohn von € 1,87 für den Tag an dem keine Sozialhilfe bezahlt wird.
! In der Sozialhilfe gilt das Subsidiaritätsprinzip, d.h., Du musst alle anderen möglichen Ansprüche zuerst ausgenützt haben, erst wenn keine anderen Leistungen bezogen werden können, hast Du Anspruch auf Sozialhilfe!
Das Sozialhilfegesetz ist ein Landesgesetz, daher gibt es in jedem Bundesland eine etwas unterschiedliche Regelung, also unterschiedliche Höhen der Richtsätze und eine differenzierte Auslegung, ob Sozialhilfe überhaupt bezahlt wird. Es kann auch zu Regressforderungen kommen, dies ist einkommensabhängig!
Hilfe zum Lebensbedarf erhältst Du vom Sozialamt zusätzlich zur jeweiligen Arbeitslosenunterstützung oder Notstandshilfe.
Entscheidend ist der jeweilige Bedarfsatz, dieser errechet sich: Alle Geldeinnahmen (kann durchaus auch ein kollektivvertraglich entlohntes Erwerbseinkommen sein), Beihilfen, Höhe der Miete, Größe der Familie, Alter der Kinder, besondere Belastungen, usw.
Antragstellung
Wenn Du Sozialhilfe haben möchtest muss zuerst ein Selbstauskunft – Formblatt ausfüllen!
Dieses beinhaltet: Selbstauskunft Personendaten:
Nachnahme, Vorname, Geschlecht
Versicherungsnummer/ Geb. Datum
Adresse:
Telefon:
Staatsbürgerschaft:
Familiestand: verh.; ledig; geschieden; verwitwet; getrennt lebend
Sonstige Personen im gemeinsamen Haushalt: EhegattIn: Name, Geb. Datum, Versicherungsnummer, Einkommen
LebensgefährtIn: Name, Geb. Datum, Versicherungsnummer, Einkommen, Anzahl der minderjährigen Kinder
Sozialarbeiterische Betreuung von: Bewährungshilfe
Haftentlassenenhilfe (Neustart)
Verein für Sachwalterschaft
Einrichtung für Obdachlose („Betreutes Wohnen“, Caritas etc.) Psychosozialer Dienst (PSD)
Sonstige:
Einkommensverhältnisse: Lohn/Gehalt
Geringfügige Beschäftigung
Arbeitslosengeld/Notstandshilfe
Pension
Unfallrente
Unterhalt/Alimente
Sonstige Einkommen
Kein Einkommen Miete monatlich: Miethilfe: Wohnbeihilfe MA 50, Mietzinsbeihilfe Finanz, Mietbeihilfe MA15,
Datum/ Unterschrift
! Die Selbstauskunft wird am Tresen der Rezeption übergeben, der Vorsprechtermin kommt sofort, per Telefon oder Post. Die Wartezeit für das Vorsprechen kann wenige Tage bis einige Wochen, aber auch bis zu mehrere Monate andauern!
Gleich oder später beim Vorsprechtermin erhältst Du das „Informationsblatt für die Beantragung von Sozialhilfe (Wien Sozial)“, wo steht:
Sehr geehrte Damen und Herren!
Um Ihren Anspruch auf Geldleistung aus Mitteln der Sozialhilfe prüfen zu können, benötigen wir folgende Unterlagen (von allen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen):
Personaldokumente:
Meldezettel
Lichtbildausweis
Geburtsurkunde
Staatsbürgerschaftsnachweis
Heiratsurkunde
Rechtkräftiges Scheidungsdekret (Rechtskraftstempel!)
Vergleich Mietbelege: Mietvertrag
Kontoauszüge bzw. Zahlscheine der letzten drei Monate
Mietaufschlüsselung
Mietzins-/Wohnbeihilfenbescheide Einkommensbelege: Lohnbestätigung
Pensionsbescheid
Bescheide über Beihilfen
Alimentationszahlungen
Unterhaltszahlungen
Arbeitslosengeld/Notstandhilfe
Krankengeld Kinderbetreuungsgeld
Sonstige: Nachweise über Anträge auf: Pension
Arbeitslosengeld
Mietzins/Wohnbeihilfe
Unterhalt (als Einkommen) Sonstiges: Meldekarte des AMS
! Bitte beachte:
Haftentlassene benötigen zusätzlich die Haftbestätigung und die Bestätigung über die Höhe des Entlassungsgeldes*.
Von selbständig Erwerbstätigen wird jedenfalls die Ruhendmeldung (bzw. Rücklegung) des Gewerbes und eine Aufstellung über ihr letztes Einkommen benötigt**. Ausländische StaatsbürgerInnen benötigen eine gültige Aufenthalts-Genehmigung. Konventionsflüchtlinge benötigen den Zuerkennungsbescheid der Flüchtlingseigenschaft (sie sind ÖsterreicherInnen gleichgestellt).
*Die Höhe des Entlassungsgeldes, das in der Haft angesparte Arbeitseinkommen von ca. 40 Cent pro Arbeitstunde wird der Sozialhilfe gegengerechnet.
**Ausländische StaatsbürgerInnen, wenn sie nach der Haftentlassung nicht gleich in Schubhaft gekommen sind oder Aufenthaltsverbot erhalten haben, laufen spätestens bei Beantragung auf Sozialhilfe Gefahr, abgeschoben zu werden.
! Bitte beachte weiters, dass die MA 15 Wien Sozial nicht nur Einkommen, sondern auch vorhandenes Vermögen (z.B.: PKW, Haus- und Grundbesitz, Wertpapiere etc.) bei der Prüfung Ihrer Ansprüche berücksichtigen muss und Lebensgemeinschaften einer aufrechten Ehe gleichgestellt werden!
Verpflichtung zur Hilfe § 1 WSHG (1)
„Die Sozialhilfe hat jenen Menschen die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.“
(2) Die Sozialhilfe umfasst die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, die Hilfe in besonderen Lebenslagen und die sozialen Dienste.
!? Rechtanspruch !? / ?! kein Rechtsanspruch ?!
Recht auf Unterstützung:
„Auf Sicherung des Lebensbedarfs hat der Hilfesuchende einen Rechtsanspruch.“
Durch diese Bestimmungen verpflichten sich die Sozialhilfeträger zur Hilfeleistung in Notlagen. Der Einzelne soll mit der Unterstützung der Gesellschaft rechnen können, wenn zum Beispiel durch laufende Arbeitslosigkeit die Sicherung der Existenz (auch der Familienangehörigen) in Frage gestellt ist.
Die notwendigen Mittel werden aus Steuern und sonstigen Abgaben sichergestellt. Durch Beiträge also, die vielleicht auch der Hilfesuchende selbst vorher geleistet hat oder zu deren Finanzierung er nach Aufnahme einer Beschäftigung wieder beiträgt. So gesehen sind die Sozialhilfeträger die Verwalter und Verteiler dieser Mittel, die Finanzierung erfolgt aber hauptsächlich durch jene, die mit dem großen Risiko behaftet sind, zu Hilfesuchendenden zu werden, nämlich durch die Arbeitnehmer (solidargemeinschaftliche Absicherung). Diesen Zusammenhang solltest Du im Auge haben, wenn Du als Anspruchswerber zur zuständigen Behörde kommst.
Es sind gesellschaftliche Mittel, die Du in Anspruch nehmen willst, und es ist eine gesellschaftliche Verpflichtung, zu helfen.
Du hast nicht nur ein Recht auf Leistungen, die ein Leben in Würde Ermöglichen, sondern auch Anspruch auf eine Beratung und respektvolle Behandlung durch die Behörde und deren Bedienstete.
Solidargemeinschaftliche Absicherung:
Eine Art Solidar- Versicherung aus Steuermittel, die jeder Mensch im Bundesgebiet im Laufe seines Lebens und darüber hinaus mehr oder minder bezuschusst, ob freiwillig als Selbständiger oder automatisch als Unselbständiger, selbst dann, wenn jemand auf Hilfe angewiesen ist und Sozialhilfe bekommt, Mehrwertsteuer, Gebühren und Abgaben etc..
Auf diesem Weg fließen durchschnittlich 25% des Sozialhilfegeldes sofort wieder in die Kassen des Staates und man kann sich zu 100% sein, dass das Geld im Inland ausgegeben wird.Im folgenden Abschnitt wird vor allem die Sozialhilfe in Wien behandelt. Die Ausführungen gelten daher nur zum Teil auch für die übrigen Bundesländer, weil die Bestimmungenin den einzelnen Bundesländern doch gewisse Unterschiede aufweisen.
Grundsätze der Sozialhilfe
1. Nachrangigkeit (Alle anderen Ansprüche müssen vorher ausgeschöpft sein)
Anspruch auf Sozialhilfe besteht nur dann, wenn die Existenzsicherung durch
•Lohn
•Leistung der Sozialversicherung (Pension, Rente, Krankengeld)
•Unterstützung der Arbeitsmarktverwaltung (AMS)
•Ansprüche auf eine Versorgungsleistung (Kriegsopfer-, Heeresopfer-, – Verbrechensopferversorgung usw.),
•Unterhaltsansprüche gegenüber Familienangehörigen (Ehegatten oder Lebensgefährten wenn sie gemeinsam leben, Eltern gegenüber ihren Kindern – in Wien keine Verpflichtung gegenüber großjährigen Kindern, wenn diese gemeinsam oder getrennt leben) entweder nicht möglich ist oder zur Sicherung der Lebenshaltung nicht ausreicht. Leistungen der freien Wohlfahrtspflege bleiben außer Betracht.
2. Einzelfallbezogen
In Einzelfällen werden die persönlichen und familiären Verhältnisse des Hilfesuchenden geprüft. Kann es den Familienangehörigen zugemutet werden, müssen diese für den Unterhalt aufkommen. Sind leicht verkaufbare Vermögenswerte (Schmuck, Liegenschaften, Auto) vorhanden, kann deren Verkauf verlangt werden, außer der Vermögensgegenstand dient der Existenzsicherung (zum Beispiel das Auto eines Vertreters), Sparguthaben unter
+/- Euro müssen nicht/doch aufgelöst werden.
Hilfe zur Selbsthilfe
Durch die Sozialhilfe soll der/die Hilfesuchende (Arbeitslose) in die Lage versetzt werden, künftig von der Hilfe unabhängig zu werden.
Beginn der Leistung
Einsetzen der Sozialhilfe laut § 6:
„Der Anspruch auf Sozialhilfe entsteht, sobald dem Sozialhilfeträger das Vorliegen einer Notlage bekannt wird“ (subjektives Schmerzempfinden).
Ein eigener Antrag wäre daher nicht erforderlich. Erfahrungsgemäß ist es jedoch ratsam, zumindest beim ersten Kontakt mit der Sozialhilfe einen (schriftlichen) Antrag zu stellen. Die Behörde sieht es auch dann als rechtzeitig an, wenn der Termin für das Erstgespräch erst in 3 Monaten stattfindet. Die Intention des Gesetzes ist eine andere. Rechtsanspruch § 7: „Jeder Hilfebedürftige hat einen Rechtsanspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs. Die Zuerkennung hat durch Bescheid zu erfolgen.“
! Schriftlichen Bescheid binnen 3 Tagen verlangen!
Wer hat Anspruch?
Jeder Hilfesuchende, der den Lebensbedarf für sich und die Unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln befriedigen kann, das heißt über keine Arbeit und kein Vermögen verfügt, hat Anspruch auf Sozialhilfe.
Der Einsatz der eigenen Arbeitkraft wird nicht verlangt von
•älteren Menschen, das sind arbeitslose Männer ab 65 Jahre, arbeitslose Frauen ab 60 Jahre,
•Erwerbsunfähigen, das sind Personen, die vom Amtsarzt für mindestens sechs Monate als arbeitunfähig befunden werden,
•oder sonstigen Kranken •Personen, die in Ausbildung stehen (Schule, Lehre, AHS usw.) und
• Müttern mit unversorgten Kindern:
Bis zum ersten Lebensjahr des Kindes wird keine Arbeitsbereitschaft verlangt, anschließend wird die Unterbringung in einen Kindergarten gemeinsam mit Jugendamt geprüft, oder ob die Betreuung durch einen Familienangehörigen zugemutet werden kann.
Diese Menschen haben Anspruch auf Unterstützung, ohne die Arbeitwilligkeit nachweisen zu müssen, und erhalten eine dauernde Leistung (DL), 14 Mal jährlich. In Wien, Burgenland und Kärnten wird darüber hinaus der Richtsatz um einen Zuschlag erhöht.
Alle anderen arbeitslosen und Hilfe suchenden Personen, die arbeitsfähig oder jünger als 65 (Männer) beziehungsweise 60 (Frauen) sind, sind verpflichtet ihren Lebensunterhalt durch zumutbare Arbeit selbst zu verdienen; sie müssen den Sozialhilfeträgern Arbeitswillen nachweisen (Meldung beim Arbeitsamt), dann erhalten sie Geldaushilfen, die jeden Monat in der Höhe des Richtsatzes zuerkannt werden. Anspruch auf Sonderzahlung besteht hier nicht.
Bei der Sozialhilfe gibt es keine Verdienstfreigrenze
Beispiel: Ein Tag/Nacht Straßenkehren oder Schneeschaufeln hat für drei Tage keine Sozialhilfe zur Folge. Anders zeigt sich, dass ein Sozialhilfeempfänger umgerechnet für ca. € 38,40 – € 42,98 Brutto pro Tag/Nacht arbeiten (muss!?). SH beträgt tägl. € 14.-. (Ein Rechenspiel, wo am Ende weniger oder bestenfalls gleichviel herauskommt als vorher schon vorhanden war.) Schließlich arbeitet der Sozialhilfeempfänger um den Sozialhilferichtsatz tägl. € 14.-, daraus errechnet sich ein Stundenlohn von € 1,87 für den Tag an dem keine Sozialhilfe bezahlt wird.
Was ist zumutbare Arbeit, wie wird die Arbeitswilligkeit nachgewiesen?
Das Sozialhilfegesetz trifft hier keine eigenen Regelungen, daher sind hier zumindest jene Bestimmungen anzuwenden, die auch für andere Arbeitslose gelten. Gegenüber dem Sozialhilfeträger wird die Arbeitwilligkeit durch die Meldung beim Arbeitsamt nachgewiesen.
Solange das Arbeitsamt keine zumutbare Arbeit vermittelt, besteht Anspruch auf Geldaushilfen.Gerade die Prüfung der Arbeitswilligkeit ist jener Bereich, wo die Anspruchvoraussetzungen für die Sozialhilfe in der Praxis unklar sind und kein befriedigendes Ausmaß an Rechtsicherheit geboten wird. Für die Betroffenen hat dies zur Folge, dass sie bei Annahme einer Beschäftigung oft Nachteile in Kauf nehmen müssen, weil diese Arbeiten der bisherigen Qualifikation und dem vorigen Verdienst der arbeitslosen Hilfesuchenden nicht entsprechen und unter Umständen des berufliche Fortkommen wesentlich erschweren.
! Ein geringer Verdienst kann aber auch nachteilige Auswirkungen auf die spätere Pension haben. Eine Ablehnung, eine Beschäftigung aufzunehmen, muss dennoch genau überlegt werden, weil bei „unbegründeter“ Ablehnung die Geldaushilfe gekürzt oder eingestellt wird.
Daher sollte auch hier die Ablehnung vorher mit Arbeiterkammer, einer Arbeitsloseninitiative oder der Gewerkschaft, bzw., einem Sozialarbeiter besprochen werden.
Rückforderung
Grundsätzlich kann – bei nachträglicher Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Hilfesuchenden – die bereits zugesprochenen Geldaushilfe zurückgefordert werden. In Wien wird von dieser Möglichkeit jedoch kaum Gebrauch gemacht.
Die Unterstützung durch die Sozialhilfe umfasst folgende
Leistungsarten
•Geldleistungen
– Geldaushilfen
– Mietbeihilfen
– Heizbeihilfen
– Eventueller Sonderbedarf
•Sachleistungen
– Krankenhilfe
– Hilfe für (werdende) Mütter
•persönliche Hilfe
– Beratung in allen Angelegenheiten
Geldaushilfe
Die Höhe der Geldaushilfen orientiert sich an Richtsätzen, deren Höhe jedes Jahr neu festgelegt wird und für Alleinstehende und Ehepaare unterschiedlich geregelt ist. In diesen Sätzen sind Strom- und Gaskosten enthalten. Einmalig können auch die vor geschriebenen Raten für Energiekosten übernommen werden.
Zur Bezahlung der Miete bis zur Höchstgrenze von € 252.-, wobei Überschreitungen möglich sind, jedoch kaum bezahlt werden.
Bei Dauerleistungsbezieher ist ein durchschnittlicher Mietbedarf von € 68.- schon in der Geldaushilfe enthalten. Dieser Betrag wird von der Mietbeihilfe abgezogen.
Heizbeihilfe
Für die Monate Jänner bis Dezember gebührt Heizbeihilfe entweder in der Höhe von € 40.- monatlich oder durch Abdeckung der Kosten einer Zentralheizung in angemessener Höhe.
Sonderbedarf
•Bekleidung, Bettwäsche > Rechtsanspruch
•Hausrat > Rechtsanspruch
•Instandhaltung der Wohnung > Rechtsanspruch
•Kosten der Wohnungsbeschaffung (Provision, Mietvorauszahlung) >kein Rechtsanspruch
•Nachzahlung von Pensionsbeiträgen zur Wahrung des Pensionsanspruchs > kein Rechtsanspruch
Sachleistungen bei Krankheit
Krankenhilfe: Der Bezug von Sozialhilfe ist mit keinem Krankenversicherungsschutz verbunden, wie dies zum Beispiel beim Arbeitslosen- Notstandshilfengeldbezug usw. der Fall ist.
Die Krankenhilfe umfasst ärztliche Behandlung (auch Zahnarzt), Versorgung mit Arzneimittel, Heilbehelfe, Körperersatzstücken, etc.
Aufenthalt im Krankenhaus oder Krankentransport gelten nicht für Besoffene zur Ausnüchterung!
! Es besteht auch die Möglichkeit, nach Ablauf einer Beschäftigung sich bei der zuständigen Krankenkasse freiwillig weiterzuversichern und im Falle einer Beanspruchung von Sozialhilfe die Kosten einzureichen.
Für Personen, die aus ihrer Beschäftigung scheiden: Bevor Du eine Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erwirbst, kannst Du innerhalb von 6 Wochen nach Ausscheiden aus der Beschäftigung bei Deiner bisherigen Krankenkassa einen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung stellen. Sollte aber ein Anspruch auf Sozialhilfe bestehen, kannst Du die Versicherungskosten beim zuständigen Sozialamt zur Übernahme einreichen.
! Gleichzeitig ist es ratsam, dass Du bei Deiner zuständigen Krankenkasse auch einen Antrag auf Rezeptgebührenbefreiung stellst.
Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Sozialhilfe
Der Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung schließt den Anspruch auf eine Sozialhilfeleistung grundsätzlich nicht aus; hier sind Überschneidungen möglich.
Sozialgesetzgebung in den Bundesländern
Die Sozialhilfegesetze der einzelnen Bundesländer sind einander zwar in ihrem Aufbau und hinsichtlich ihrer Zielsetzungen sehr ähnlich und bieten auch ähnliche Leistungen für Hilfebedürftige. (Die Grundsätze der Sozialhilfe und ihr Beitrag zur Existenzsicherung von Arbeitslosen werden noch genauer am Beispiel des Wiener Sozialhilfegesetzes dargestellt.)
Dennoch bestehen Unterschiede in der Handhabung und im Einsatz der Unterstützungsinstrumente, aber auch in der rechtlichen Ausformung.
Daher sollten auch die Besonderheiten der Sozialhilfegesetze der einzelnen Bundesländer dargestellt werden, soweit sie für die Unterstützung von Arbeitslosen bedeutsam sind.
Hier sind folgende Fragen von Interesse:
• Persönlicher Geltungsbereich
• Höhe der Geldleistungen (Richtsätze)
• Kriterien für eine zumutbare Beschäftigung
• Kürzung der finanziellen Unterstützung, wenn die Sozialhilfeträger
• „Mangelnde Arbeitwilligkeit“ feststellen (Richtsatzunterschreitung)
Der Umgang mit dem Sozialhilfegesetz verlangt eine gewisse Begeisterung für Denksportaufgaben auch dann, wenn der/die Hilfesuchende erstaunt feststellen muss, dass ihm/ihr entweder nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend, die rechtlich garantierte Hilfe gewährt wird, die er/sie braucht.
Manches ist immer wichtig: Es braucht schon eine gute Gesundheit und Ausgeruhtheit, um sich da zurechtzufinden, um nicht physischen und/oder psychischen Schaden zu nehmen! (Oft genug sind aber auch nur Anwürfe zu erwarten: „warum haben Sie dies nicht, warum haben Sie das nicht, usw.,“…)
Arbeitslosigkeit und Sozialhilfe
Bei geringem Al- / NH- Bezug kann auch eine Richtsatzergänzung beantragt werden.
Beispiel Deutschland – Urteil: Zu wenig Lohn unzumutbar!
Stellenangebote mit einem Lohn unterhalb der Sozialhilfe sind unzumutbar. Das hat das Landesgericht Berlin entschieden.
Ein solcher Lohn verstoße gegen die Grundrechte der Menschenwürde AZ: 1204 / 2.3.2006:
Der Richter gab einer arbeitslosen Mutter von zwei Kindern Recht. Sie hatte ein Angebot einer Arbeitsagentur abgelehnt, für € 900,- Brutto im Monat als voll beschäftigte Haushaltshilfe zuarbeiten. Das war weniger als ihrer Familie an Sozialhilfe zusteht. Die Richter erklärten, Arbeitsagenturen dürfen solche Angebote gar nicht machen. Zudem dürfe es keine Sanktionen für diejenigen geben, die das ablehnten.
AsylwerberInnen, MigrantInnen und Grundversorgung (Stand März 2006).
Was ist Grundversorgung?
Das frühere System der „Bundesbetreuung“ wurde zur „Grundversorgung“ geändert. Ziel ist, dass alle hilfsbedürftigen Asylwerber und Asylwerberinnen und andere vom regulären Sozialsystem ausgeschlossene, aber nicht abschiebbare „Fremde“ versorgt werden.Grundversorgung wird auf zwei Arten gewährt: entweder
a) auf Basis “organisierter Unterkunft”oder
b) auf Basis “individueller Unterkunft”
Inhalt der Grundversorgung
a) auf Basis organisierter UnterkunftUnterkunft
Krankenversicherung
Verpflegung
Taschengeld von € 40.- monatlich
b) auf Basis individueller Unterkunft
Krankenversicherung
€ 180.- /Kinder € 80.- Verpflegungsgeld
110 Euro/bei Familien max. € 220.- Mietzuschuss, wenn Mietzahlungen nachgewiesen werden können.
Weiters: Schülerfreifahrt, Fahrtkosten für behördliche Ladungen, Rückkehrberatung
Wo?
Entscheidung durch die Grundversorgungsleitstellen der Bundesländer. Aufnahme und
Auszahlung durch die Servicestellen der Bundesländern.
Für Wen?
•AsylwerberInnen, solange das Verfahren läuft,
•Personen mit befristeter Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz (§ 8 / § 15)
•Personen mit humanitärer Aufenthaltserlaubnis,
•Personen mit Abschiebeaufschub
Welches Bundesland ist zuständig?
Allgemein: dort wo Wohnsitz des Asylwerbers ist, zusätzlich gelten aber weitere Kriterien.
Beispiel Wien:
• nur zuständig, wenn bereits vor dem 1.10.2004 ein Wohnsitz in Wien bestand
• Grundversorgung nur dann, wenn ein regulärer Meldezettel (kein „Obdachlosenmeldezettel“!) vorhanden ist
Einschränkungen
Schwere Straftraten, die einen Ausschlussgrund nach dem Asylgesetz darstellen (§13 AsylG): Kriegsverbrechen, Verurteilung wegen besonders schwerer Verbrechen – aber auch Gefahr für die Sicherheit der Republik, d.h., evl. auch Drogenhandel.
Eigenes Einkommen oder Unterstützung durch andere: Dann wird abgeschätzt ob Hilfsbedürftigkeit vorliegt. Keinesfalls darf die Medizinische Versorgung eingeschränkt werden. De facto haben aus der Grundversorgung Ausgeschlossene keine Krankenversicherung, sie werden erst im Anlassfall (bei Spitalseinweisung) versichert.
Beantragung
In den Servicestellen für Grundversorgung der Bezirkshauptmannschaften bzw. der Städte.
Nähere Informationen bei Deserteurs- und Flüchtlingsberatung (siehe Wichtige Adressen).
Fremdengesetz
Hier findest Du Informationen rund um das Thema Fremdengesetz: Ausweisung, Aufenthaltsverbot, Schubhaft, Abschiebung und Strafen.
Da sich durch das neue Fremdengesetz 2002 gerade im Bereich der Zuwanderungen viele Neuerungen ergeben haben, empfehlen wir dazu die Gesetzessammlung Fremdenrecht <http://deserteursberatung.at/literatur/9> und den Ratgeber Fremdenrecht <http://deserteursberatung.at/literatur/3> von Sebastian Schumacher bzw., die Informationen auf der Webseite des Amtsshelfer help.gv.at <http://www.help.gv.at/12/Seite.120000.html> Ausweisung <http://deserteursberatung.at/recht/article/850/287/> Wer nicht legal in Österreich ist, oder seine Aufenthaltsgenehmigung nicht mehr verlängert bekommt, hat eine Ausweisung zu erwarten. Die Ausweisung ist die Verpflichtung Österreich entweder sofort oder nach Beendigung des Ausweisungsverfahrens zu verlassen. Seit 1. Jänner 2003 können Neuzuwanderer auch wegen der Nichterfüllung der so genannten Integrationsvereinbarung ausgewiesen werden. Gegen eine Ausweisung kann eine Berufung erhoben werden, die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung bietet gerne ihre Hilfe an.
Unzulässigkeit der Ausweisung <http://deserteursberatung.at/recht/article/850/286/>
Aufenthaltsverfestigung, Mehrjähriger Aufenthalt, Schutz des Privat und Familienlebens
Aufenthaltsverbot <http://deserteursberatung.at/recht/article/850/288/> Wird gegen einen „Fremden“ ein Aufenthaltsverbot verhängt, so hat er Österreich zu verlassen und darf eine bestimmte Zeit (meist 5-10 Jahre) auch nicht nach Österreich einreisen. Gegen ein Aufenthaltsverbot kann eine Berufung erhoben werden, die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung bietet Dir gerne ihre Hilfe an. Unzulässigkeit des Aufenthaltsverbotes. Hätte dem „Fremden“ bereits die Staatsbürgerschaft verliehen werden können, darf ein Aufenthaltsverbot nur mehr erlassen werden, wenn eine Verurteilung wegen einer mehr als zwei jährigen Freiheitsstrafe vorliegt. Ist der „Fremde“ überdies noch von klein auf und über die Hälfte seines Lebens im Inland aufgewachsen, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht mehr zulässig. Schubhaft <http://deserteursberatung.at/recht/article/850/290/> Ein/e „Fremde/r“, gegen den ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung erlassen wurde, hat mit Eintritt der Rechtskraft (= in der Regel nach abgeschlossenem Verfahren) Österreich zu verlassen. Kommt er/sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann er/sie in Schubhaft genommen werden. Im nächsten Schritt erfolgt dann die Abschiebung. Gegen die Schubhaft kann eine Beschwerde beim UVS eingereicht werden, die Deserteurs und Flüchtlingsberatung bietet Dir auch hier gerne ihre Hilfe an.
Abschiebung <http://deserteursberatung.at/recht/article/850/291/>
Die Abschiebung ist die zwangsweise Ausreise eines/r „Fremden“ durch die Fremdenpolizei
Die Abschiebung ist nicht zulässig, wenn dem/r „Fremden“ im Zielstaat Verfolgung droht, oder er eine unmenschliche Strafe / Todesstrafe oder Folter zu erwarten hat. Die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung kann beantragt werden. Ist die Abschiebung entweder unzulässig oder de facto unmöglich, ist dem/r „Fremden“ ein Abschiebeaufschub zu erteilen.
AMS und Datenschutz
Im Zeitalter der Datenverarbeitung lösen die technischen Möglichkeiten eine regelrechte Jagd nach Daten über Einzelpersonen oder Personengruppen aus. Es findet ein reger Austausch und Abgleich dieser Daten statt, sowohl zwischen Behörden als auch zwischen Privaten.
Du kannst nie sicher sein, wer in welchem Umfang über Dich Daten sammelt oder weitergibt! Durch diese Datenanarchie geschieht es oft, dass Menschen durch falsche Daten, durch richtige Daten oder …, einen wirtschaftlichen Schaden erleiden.
Beispiel: Personalvermittler Firma Drückerlwerk übermittelt nachteilige Meldungen über Frau Hektiker an das AMS: …“hat sich blöd dargestellt…, oder: …ist mit dem angebotenen Gehalt nicht zufrieden, …sie behauptet, sie kann ihre 4 Kinder in den Ferien oder während des Nachtdienstes nicht alleine lassen, …behauptet, sie hätte Versorgungspflichten,… Familie ist wichtiger als Arbeit, …sagt, sie wird den Vertrag nicht unterschreiben…,“ …usw., und so fort.
Die Sammlung dieser Daten führen zur vorläufigen Einstellung des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe und in weiterer Folge zu einer Sperre für 6 oder 8 Wochen.
Solche und ähnliche Daten, die Sanktionen zur Folge haben können, füllen das Register „Drückeberger und Arbeitsentwöhnte“, wo sie bis zum Sankt Nimmerleinstag verbleiben.
Andererseits bleibt am Beispiel Firma Drückerlwerk das Sammeln solcher Daten jene Unklarheit, ob es sich um eine Lohndrückerpartie, um eine Drückerkolonne (Haustürgeschäfte), um ein Drücken um die Gewerbeberechtigung oder um eine Statistikdrückerei im Auftrag des AMS handelt. In solchen Fällen gibt es keine 6 Wochen Sperre für derlei Willkür und Freimaurerei.
Datenschutz und Informationsrecht
Entscheidungen des AMS über Arbeitslose erfolgen oft aufgrund gespeicherter Daten, ohne dass der/die Betroffene unmittelbaren Einfluss darauf hat. Da es oft um die Existenzgrundlage (AMS-Bezüge) geht, sind Fragen des Datenschutzes für Arbeitslose besonders wichtig.
Datenschutz ist Menschenrecht!
Die Regeln des Datenschutzes sind im Datenschutzgesetz 2000 (DSG) festgeschrieben. Das Grundrecht auf Datenschutz leitet sich aus der Europäischem Menschenrechtskonvention ab und steht im Rang einer Verfassungsbestimmung: „Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Dateien, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.“ (§ 1 DSG 2000)
Eingriffe durch staatliche Behörden dürfen nur auf Grund von Gesetzen, die aus in der Europäischen Menschenrechtskonvention genannten Gründe wie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eingeschränkt werden. Es muss Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen geben.
Jeder Mensch hat das Recht auf
* Geheimhaltung personenbezogener Daten
* Auskunft über ihn gespeicherte Daten
* Richtigstellung unrichtiger Daten und
* auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten
* Information, zu welchem Zweck Daten über ihn verarbeitet werden und an wen diese weiter geleitet werden
Das Recht auf Auskunft kann kostenlos und ohne Anwalt mit Hilfe der Datenschutzkommission erstritten werden. Alle anderen Rechte gegenüber Private nur durch Zivilrechtsklagen, im Öffentlichen Bereich – also beim AMS – ebenfalls kostenlos durch die Datenschutzkommission
Verwendung von Daten
Daten
*
*
dürfen nur auf rechtmäßige Weise verwendet werden
*
dürfen nur für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke ermittelt werden und müssen für diese Zwecke auch unbedingt erforderlich sein
*
dürfen für keine anderen Zwecke weiter verwendet werden,
*
müssen sachlich richtig sein und wenn nötig auf den neuesten Stand gebracht werden
*
dürfen nur solange aufbewahrt werden, als dies für den Zweck, für den sie ermittelt wurden, nötig ist (Ausnahme: Archivregelungen, um Verwaltung nachvollziehbar zu machen)
Bei der Ermittlung von Daten muss Auskunft gegeben werden über den Zweck der Datenverwendung sowie über Namen und Adresse des Auftraggebers (damit mensch weiß, wo Auskunft verlangt werden kann).
Tipp: Am besten geschützt sind Deine Daten, die Du nicht preisgegeben hast. Mit ihnen kann kein Missbrauch betrieben werden. Daher solltest Du bei Fragebögen z.B., von Kurseinrichtungen und anderen AMS-Maßnahmen nur unbedingt für Abrechnungszwecke und allenfalls zur Durchführung der Maßnahme angeben! Am besten gleich eine Kopie von ausgefüllten Fragebögen etc., verlangen!
Sensible Daten
Sind besonders schutzwürdige Daten deren Erhebung und Verwendung ohne Zustimmung des Betroffenen bzw. konkrete Gesetze prinzipiell untersagt ist.
Dazu gehören zum Beispiel Daten über
*
*
ihre ethnische und soziale Herkunft
*
politische Meinung und zur Mitgliedschaft in der Gewerkschaft oder anderen Organisationen
*
zur religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung
*
Gesundheit oder Sexualleben
*
Gesundheitszustand, Medikamenten- und Drogenkonsum
*
Privatleben allgemein
Tipp: Werden beispielsweise in einem Fragebogen solche Daten verlangt werden, darfst Du diese keinesfalls angeben und wenn möglich, eine Kopie oder Abschrift des Fragebogens den Arbeitsloseninitiativen zukommen lassen. Bei AMS-Maßnahmen Beschwerde bei der Datenschutzkommission oder bei der Volksanwaltschaft abgeben.
Übermittlung von Daten
Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn
*
*
sie aus einer rechtmäßigen Datenverarbeitung stammen UND
*
der Empfänger das gesetzliche Recht hat, die Daten zu empfangen (z.B.: Übermittlung von Sozialversicherungsdaten an das AMS zur Berechnung des Arbeitslosenbezuges) UND
*
die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden
Ansonsten ist die Weitergabe von Daten nur mit freiwilliger Zustimmung des Betroffenen möglich. Diese muss bestimmt sein: Welche Daten werden zu welchen Zwecken an wen übermittelt. Diese Zustimmung kann jederzeit – am besten schriftlich, eingeschrieben – widerrufen werden!
Tipp: Klauseln zur Weitergabe von Daten genau durchlesen. Keinesfalls unbestimmte Generalvollmachten zur Datenweitergabe unterschreiben!
Diese sind nämlich ungültig! Kopien solcher Formulare bitte an die Arbeitsloseninitiativen weiter geben!
Bei Kurseinrichtungen dürfen nur jene Daten an das AMS übermittelt werden, die rein zur finanziellen Abrechnung notwendig sind.
Erteile grundsätzlich keine Zustimmung zur Weitergabe Deiner Daten!
Du riskierst sonst, mit unerwünschten Zusendungen belästigt zu werden.
Lies das Kleingedruckte (meistens am unteren Rand eines Formulars angebracht), so steht z.B.: „Ich bin damit einverstanden, dass meine Daten …..an….weitergegeben werden,…., oder zur Verfügung stehen… etc“,. Diesen Absatz durchstreichen, bevor Du etwas unterschreibst!
In einer Auskunft gemäß Datenschutzgesetz muss sowohl der Übermittler anführen, an wen er welche Daten weiter geleitet hat und der Empfänger muss Auskunft geben woher er die Daten hat. Daher sowohl bei (potentiellen) Empfängern und Sendern von Daten (AMS, Kursveranstalter, …) Auskunft begehren und eine allfällige Zustimmung widerrufen und die Löschung übermittelter Daten verlangen.
Datenverarbeitungsregister (DVR)
Prinzipiell muss jede Datenverarbeitung, die personenbezogene Daten verarbeitet beim Datenverarbeitungsregister gemeldet werden. Ausnahme: Private Datensammlungen zum eigenen Gebrauch. Jede registrierte Datenverarbeitung erhält eine DVR-Nummer, diese muss bei Verwendung der Daten für Aussendungen, Erstellung von Briefen etc., immer angegeben sein.
Im privaten Bereich wurde mit dem Datenschutzgesetz die Meldepflicht leider stark eingeschränkt und ein weiter Bereich von „Standardverarbeitungen“ definiert, die im konkreten Aufbau nicht mehr extra gemeldet werden müssen. Hat wer eine Datenverarbeitung nicht registriert, kann Strafanzeige beim Landeshauptmann gemacht werden.
Im Verwaltungsbereich hingegen müssen oft die einzelnen Datenverarbeitungen weiterhin mit einer Beschreibung der verarbeiteten Daten registriert werden. Die Liste der Datenverarbeitungen erfährst Du beim DVR (Datenverarbeitungsregister).
Von jenen Datenverarbeitungen, in denen Daten über eigene Person verarbeitet werden, könnten dann die Registerauszüge verlangt werden! Beides wird vom DVR kostenlos zugeschickt.
Auskunft gemäß Datenschutzgesetz („Datenschutzauskunft“)
Das Auskunftsbegehren gemäß § 26 Datenschutzgesetz (Auskunftsrecht) ist das grundlegende Mittel zur Durchsetzung der eigenen Rechte und soll daher ausgiebig genutzt werden.
Jeder Mensch hat einmal im laufenden Jahr das Recht auf kostenlose Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten. Im Zuge einer Sperre oder oder sonderbarer Umgang des AMS mit Deiner Person, ist es immer ratsam, Auskunft zu verlangen.
Das Auskunftsbegehren kann auch mündlich gestellt werden. Empfehlenswert ist aber die schriftliche Form per Einschreiben. Das AMS hat dafür eigene Antragsformulare aufliegen.
Grundsätzlich steht jedeR frei auch bei regulären Terminen, zB., bei einem persönlichen Gesprächtermin am AMS, Auskunft zu verlangen. Die Auskunft kann, aber muss nicht durch Einsicht in die Bildschirmmaske gewährt werden.
Auf jeden Fall solltest Du auf eine schriftliche Ausfertigung bestehen und Deinen Antrag mittels einer Kopie als Nachweis Deiner Antragstellung bestätigen lassen!
Die Auskunft muss
*
*
vollständig sein
*
Auskunft geben über
o
o
Name und Anschrift des Auftraggebers
o
Name und Anschrift allfälliger Dienstleister (externe Rechenzentren), aber nur, wenn dies vom Betroffenen extra verlangt wird!
o
Zweck der Datenverarbeitung
o
deren gesetzliche Grundlage
o
Herkunft der Daten
o
Aufzählung an wen welche Daten weiter geleitet wurden/werden (Datenübermittlung)
*
allgemein verständlich sein (also keine internen Abkürzungen und Fachbegriffe)
Der/die AntragstellerIn ist allerdings zur Mitwirkung verpflichtet, das heißt er/sie muss angeben, in welchen Verhältnis er/sie zur um Auskunft angefragten Stelle steht (Arbeitslos gemeldet, Kursteilnehmer, …) und gegebenenfalls seine/ihre Identität nachweisen (im allgemeinen reicht eine Kopie des Meldezettels, an deren Adresse die Auskunft als Einschreiben geschickt werden kann).
Die Auskunft muss binnen 8 Wochen erfolgen. Beim AMS ist dafür die Landesgeschäftsstelle zuständig, die für automatisch erstellten Ausdruck im Regelfall ein bis zwei Wochen braucht. Laut Verwaltungsrecht darf die Bearbeitung der Auskunft nicht künstlich hinausgezögert werden!
Die Auswertung der Auskunft:
*
*
Ist der Ausdruck allgemein verständlich? Für unbekannte Abkürzungen und Fachbegriffe eine allgemeinverständliche Erklärung verlangen!
*
Ist die Auskunft vollständig? Alle AMS-Maßnahmen und Kontrolltermine müssen mit deren Ergebnissen aufscheinen
*
Gibt es Hinweise auf Daten, die von andere Stellen – insbesondere Rückmeldungen von Kurseinrichtungen, Einrichtungen von AMS-Maßnahmen (vorgebliche sozialökonomische Betriebe, etc.) – an das AMS übermittelt wurden. Bei diesen Stellen unbedingt auch Auskunftsbegehren schriftlich als Einschreiben stellen!
*
Stimmen die Daten? Wenn nein: Richtigstellung verlangen! Wenn die Richtigkeit oder Unrichtigkeit von gespeicherten Daten nicht eindeutig festgestellt werden kann, muss in der Datenverarbeitung zumindest vermerkt werden, dass die Daten bestritten werden. Es muss spätestens 8 Wochen die Richtigstellung der Daten zurück gemeldet werden oder die Ablehnung der Richtigstellung schriftlich begründet werden.
*
Fehlen Daten? Mitunter werden positive Rückmeldungen von AMS-Maßnahmen nicht in die EDV aufgenommen, die negativen aber schon!
Beschwerde bei der Datenschutzkommission
Wird Dir die Auskunft verweigert oder ist diese unvollständig, bzw., unverständlich, so kannst Du in jedem Fall eine Eingabe an die Datenschutzkommission machen. Diese ist zur Erhebung des Tatbestandes verpflichtet und hat auch die rechtlichen Mittel, die Auskunft durchzusetzen.
Bei öffentlichen Einrichtungen – also AMS, Krankenkassen, Ministerien, Gemeinden, etc. – kann Dir die Datenschutzkommission auch in den anderen Punkten zu Deinem Recht verhelfen.
Die Datenschutzkommission hat im Fall des begründeten Verdachts das Recht, die Datenanwendungen zu überprüfen und in diese Einschau zu halten. Die Datenschutzkommission ist sogar berechtigt, die Räumlichkeiten des/der AuftraggeberIn / DienstleisterIn einer Datenverarbeitung zu betreten, die Datenverarbeitungsanlagen vor Ort zu kontrollieren, Einschau in die Datenverarbeitungsanlagen zu halten, Kopien der Datenträgern anfertigen und den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen.
Bei schwerwiegenden Verstößen durch Auftraggeber des privaten Bereichs (KursveranstalterInnen, sozialökonomische Betriebe, vorgeblich gemeinnützige Personalvermittlungsfirmen, …) kann die Datenschutzkommission Klage vor Gericht erheben.
Werden widerrechtlich personenbezogene Daten mit Gewinn- oder Schädigungsabsicht verwendet, so ist dies – sofern keine anderen, strengeren Strafbestimmungen zutreffen – laut Datenschutzgesetz mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen (§ 51 Datenschutzgesetz 2004). Betroffene müssen der Datenschutzkommission die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilen: Am besten erteilst Du diese Vollmacht generell in der Beschwerde.
Im Verwaltungsbereich sind Verletzungen der Rechte der Betroffenen mit Verwaltungsstrafen von bis zu € 18.890 bedroht. Hier ist sogar der Versuch der Rechtsverletzung strafbar (§ 51 Datenschutzgesetz 2000: Verwaltungsstrafbestimmung).
Die Datenschutzkommission hat den Beschwerdeführer auf jeden Fall über den Ausgang des Verfahrens der Datenschutzkommission zu informieren. Entscheidungen und Empfehlungen der Datenschutzkommission können beim Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes abgerufen werden (Beschwerdeführer werden natürlich anonymisiert).
Es kann sinnvoll sein, einen Bericht an den Datenschutzrat zu schicken, der als Beratungsgremium des Bundeskanzleramtes zu dessen Aufgaben auch die Beratung über allgemeine Probleme Datenschutzes gehört. Allerdings kann der Datenschutzrat außer dokumentieren und empfehlen nicht wirklich eingreifen.
Datenschutzkommission, Bundeskanzleramt, Ballhausplatz 1, A-1010 Wien, Tel.: 01-50105/2525, http://www.dsk.gv.at, dsk@dsk.gv.at, Datenschutzgesetz 2000 zum Download als PDF-Dokument unter dem Menüpunkt „Rechtsquellen: Gesetze“
Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes, Entscheidungen der Datenschutzkommission, ris.bka.gv.at/dsk/
Datenverarbeitungsregister, Hohenstaufengasse 3, A-1010 Wien, Tel.: 01-53115/4043, dvr@dsk.gv.at, Parteienverkehr: Montag bis Freitag 8.00 – 12.00 Uhr
Datenschutzrat, Bundeskanzleramt, Ballhausplatz 1, A-1010 Wien, Tel.: 01-53115/0, dsrpost@bka.gv.at
Information & Beratung:
Verein für Konsumenteninformation Linke Wienzeile 81, A-1060 Wien, Tel.: 01-5877-0, www.konsument.at, konsument@vki.or.at
ARGE DATEN – Österreichische Gesellschaft für Datenschutz, 0676-9107032, www.argedaten.at, webmaster@argedaten.at
Quintessenz www.quintessenz.at Nichtkommerzieller Nachrichtendienst zum Thema Datenschutz und Überwachung
Big Brother Award Austria, www.bigbrotherawards.at Hier können Einrichtungen und Personen, die den Datenschutz verletzen für diesen Antipreis nominiert werden.
Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes und Verfassungsgerichtshofes
Zuweisung einer Maßnahme steht nicht im Belieben des AMS
Gerichtstyp VwGH Erkenntnis
Geschäftszahl 2002/08/0262
Entscheidungsdatum 20040421
Veröffentlichungsdatum 20040610
Rechtssatznummer 2
Index 62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm AlVG 1977 §10 Abs1; AlVG 1977 §9 Abs1;
Rechtssatz GRS wie 93/08/0215 E 21. Dezember 1993 RS 1
(Hier: Wiedereingliederungsmaßnahme)
GRS Text Es steht nicht im freien Belieben des Arbeitsamtes, einem Arbeitslosen (auch einem Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder ihn zu einer Nachschulung oder Umschulung zuzuweisen. Eine solche Zuweisung vermag sich insbesondere auch nicht auf die vom Arbeitslosen (auch wiederholt) an den Tag gelegte Arbeitsunwilligkeit, eine ihm durch das Arbeitsamt zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, zu stützen.
Für eine solche Maßnahme ist vielmehr Voraussetzung, daß die Kenntnisse des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind.
(Hinweis: Dirschmied, AlVG 2, 75). Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/08/0273 E 21. April 2004
Dokumentnummer JWR/2002080262/20040421X02 Gerichtstyp VwGH Erkenntnis
Geschäftszahl 2002/08/0262
Entscheidungsdatum 20040421
Veröffentlichungsdatum 20040610
Rechtssatznummer 3
Index 62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm AlVG 1977 §10 Abs1; AlVG 1977 §9 Abs1;
Rechtssatz GRS wie 95/08/0339 E 6. Mai 1997 RS 1 GRS Text
Die Zuweisung zu einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf des Nachweises, dass der Arbeitslose ohne diese Wiedereingliederungsmaßnahme nicht in der Lage ist, einen Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erlangen. Dabei ist allerdings nicht nur darauf abzustellen, in welcher Weise sich der Arbeitslose selbst um eine Stelle auf dem Arbeitsmarkt bemüht hat; die mit der Anwendung einer derartigen Wiedereingliederungsmaßnahme verbundenen Kosten sind nur dann gerechtfertigt, wenn dem Betroffenen jene darin vermittelten Fähigkeiten auch tatsächlich fehlen.
(Hinweis E 5.9.1995, 94/08/0246; E 21.12.1993, 93/08/0215).
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/08/0273 E 21. April 2004
Dokumentnummer JWR/2002080262/20040421X03 Gerichtstyp VwGH Erkenntnis
Geschäftszahl 2002/08/0262
Entscheidungsdatum 20040421
Veröffentlichungsdatum 20040610
Rechtssatznummer 4
Index 62 Arbeitsmarktverwaltung 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm AlVG 1977 §10; AlVG 1977 §38; AlVG 1977 §9;
Rechtssatz GRS wie 2002/08/0042 E 30. April 2002 RS 2 GRS Text
Eine Wiedereingliederungsmaßnahme ist nur dann zumutbar im Sinne des § 9 AlVG, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erfolgversprechend erscheint.
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/08/0273 E 21. April 2004
Dokumentnummer JWR/2002080262/20040421X04 Gerichtstyp VwGH Erkenntnis
Geschäftszahl 2002/08/0262
Entscheidungsdatum 20040421
Veröffentlichungsdatum 20040610
Rechtssatznummer 11
Index 62 Arbeitsmarktverwaltung 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm AlVG 1977 §10 Abs1; AlVG 1977 §38; AlVG 1977 §9 Abs1; Auch für Langzeitarbeitslose ist die Zuweisung zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme nur zulässig, wenn ihre Kenntnisse und Fähigkeiten für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und die betreffende Maßnahme gerade diesen spezifischen Mängeln abhelfen könnte. Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/08/0273 E 21. April 2004
Dokumentnummer JWR/2002080262/20040421X10
Belehrungspflicht vor Zuweisung zu einer Maßnahme
Gerichtstyp VwGH Erkenntnis
Geschäftszahl 2002/08/0262
Entscheidungsdatum 20040421
Veröffentlichungsdatum 20040610
Rechtssatznummer 8
Index 62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm AlVG 1977 §10 Abs1; AlVG 1977 §9 Abs1;
Rechtssatz GRS wie 96/08/0308 E 16. September 1997 RS 3 GRS Text
Das Arbeitsmarktservice hat die Pflicht, den Arbeitslosen über die Rechtsfolgen einer Weigerung an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen zu belehren.
(Hinweis E 5.9.1995, 94/08/0246).
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/08/0273 E 21. April 2004
Dokumentnummer JWR/2002080262/20040421X08 Gerichtstyp VwGH Erkenntnis
Geschäftszahl 2002/08/0262
Entscheidungsdatum 020040421
Veröffentlichungsdatum 20040610
Rechtssatznummer 9
Index 62 Arbeitsmarktverwaltung 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm AlVG 1977 §10 Abs1; AlVG 1977 §38; AlVG 1977 §9 Abs1;
Rechtssatz GRS wie 2000/08/0041 E 22. Jänner 2003 RS 1 GRS Text
Nach der Judikatur des VwGH müssen die Voraussetzungen für die Zuweisung zu einer Maßnahme der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nicht notwendigerweise im Bescheid über die Verhängung einer Sperrfrist genannt werden. Es ist ausreichend, wenn dem Arbeitslosen die objektive Notwendigkeit der in Rede stehenden Maßnahme anlässlich der Zuweisung zu der selben, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Ansehung seiner fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes und die Notwendigkeit gerade dieser Maßnahme zur Wiedereingliederung dargelegt werden und er auf die Rechtsfolgen einer Weigerung aktenkundig hingewiesen wird.
(Hinweis E 26. Jänner 2000, 98/08/0306; E 3. April 2001, 2000/08/0076; E 13. November 2002, 99/03/0417).
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/08/0273 E 21. April 2004
Dokumentnummer JWR/2002080262/20040421X09
Arbeitslose müssen vor Zuweisung zu einer Maßnahme um ihre Meinung gefragt werden
Gerichtstyp VwGH Erkenntnis
Geschäftszahl 2002/08/0262
Entscheidungsdatum 20040421
Veröffentlichungsdatum 20040610
Rechtssatznummer 7
Index 40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm AlVG 1977 §10 Abs1; AlVG 1977 §9 Abs1 idF idF 1993/502; AVG §45 Abs3;
Rechtssatz GRS wie 94/08/0131 E 26. September 1995 RS 3 GRS Text
Die Zuweisung zu einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt setzt voraus, dass die Gründe, nach denen das Arbeitsamt eine solche Maßnahme für erforderlich erachtet, dem Arbeitslosen eröffnet und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird.
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/08/0273 E 21. April 2004
Dokumentnummer JWR/2002080262/20040421X07
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/08/0273 E 21. April 2004
Dokumentnummer JWR/2002080262/20040421X06
Maßnahmen auf unbestimmte Zeit sind nicht zulässig
Gerichtstyp VwGH Erkenntnis
Geschäftszahl 2002/08/0262
Entscheidungsdatum 20040421
Veröffentlichungsdatum 20040610
Rechtssatznummer 11
Index 62 Arbeitsmarktverwaltung 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm AlVG 1977 §10 Abs1; AlVG 1977 §38; AlVG 1977 §9 Abs1;
Im Gegensatz zu der im Regelfall auf Dauer angelegten Vermittlung einer Beschäftigung ist eine Schulungs-, Umschulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme ihrem Zweck nach auf die Herbeiführung oder Verbesserung der Vermittelbarkeit gerichtet, findet sie – als Alternative zur Vermittlung eines Arbeitsplatzes – doch allein darin ihre sachliche Rechtfertigung und mit Erreichen des Schulungsziels (d.h. des Endes des Programmes, mit welchem dieses Ziel erreicht werden soll) auch ihr von Anfang an absehbares zeitliches Ende.
Soweit sich danach weitere Schulungen als erforderlich erweisen, ist nach einer entsprechenden Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen hiefür allenfalls eine neuerliche Zuweisung zu einer solchen Maßnahme angezeigt und zulässig. Da also einer solchen Maßnahme, soll sie geeignet sein, notwendigerweise ein entsprechendes Schulungs- (Umschulungs-, Wiedereingliederungs-) programm mit einem zielorientierten zeitlichen Ablauf der jeweiligen Maßnahme zugrunde liegen muss, erweist sich die Zuweisung zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme auf unbestimmte Zeit, d.h. ohne im Vorhinein bestimmten Zeitpunkt der Überprüfung der Erreichung (der Erreichbarkeit) von Maßnahmezielen als unzulässig.
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/08/0273 E 21. April 2004
Dokumentnummer JWR/2002080262/20040421X11 S Text
Eine Schulungsmaßnahme ist kein Arbeitsverhältnis
Gerichtstyp VwGH Erkenntnis
Geschäftszahl 2002/08/0262
Entscheidungsdatum 20040421
Veröffentlichungsdatum 20040610
Rechtssatznummer 12
Index 62 Arbeitsmarktverwaltung 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm AlVG 1977 §10 Abs1; AlVG 1977 §38; AlVG 1977 §9 Abs1;
Es ist unzulässig, eine Schulungs-, Umschulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme in das
rechtliche Kleid eines Arbeitsverhältnisses zu jener Einrichtung zu hüllen, welche die Maßnahme durchzuführen hat (mit der Konsequenz des Entfalls von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe), und sodann die – nach erfolgreicher Durchführung der Maßnahme – erforderliche weitere Arbeitsvermittlung dieser Einrichtung zu überlassen (mit ausführlicher Begründung).
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/08/0273 E 21. April 2004
Dokumentnummer JWR/2002080262/20040421X12 Gerichtstyp VwGH Erkenntnis
Geschäftszahl 2002/08/0262
Entscheidungsdatum 20040421
Veröffentlichungsdatum 20040610
Rechtssatznummer 13
Index 10/07 Verwaltungsgerichtshof
62 Arbeitsmarktverwaltung 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm AlVG 1977 §10 Abs1; AlVG 1977 §38; AlVG 1977 §9 Abs1; VwGG §42 Abs2 Z1;
Es ist rechtswidrig, wenn das AMS einen Arbeitslosen zum Zwecke einer Wiedereingliederungsmaßnahme zum Abschluss eines Arbeitsvertrages mit der die Maßnahme durchführenden Einrichtung verpflichtet und ihm während dieser Maßnahme keine Leistungen nach dem AlVG (allenfalls auch Beihilfen nach dem AMSG) gewährt, sondern ihn zur Gänze auf Arbeitsentgelt dieser Einrichtung verweist. Die Weigerung des Arbeitslosen, an der Maßnahme teilzunehmen, berechtigte die Behörden des Arbeitsmarktservice daher nicht zur Verhängung einer Sperrfrist gemäß § 10 Abs. 1 AlVG.
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/08/0273 E 21. April 2004
Dokumentnummer JWR/2002080262/20040421X13
25.04.2005 Gerichtstyp VwGH Erkenntnis
Geschäftszahl 2002/08/0135
Entscheidungsdatum 20050525
Veröffentlichungsdatum 20050715
Index 62 Arbeitsmarktverwaltung 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm AlVG 1977 §10 Abs1; AlVG 1977 §38; AlVG 1977 §9 Abs1 …
Eine solche Wiedereingliederungsmaßnahme „in das rechtliche Kleid eines Arbeitsverhältnisses zu kleiden“, und die Partei unter Entfall der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung auf das Entgelt des Betreibers der Wiedereingliederungsmaßnahme zu verweisen und sodann die – nach erfolgreicher Durchführung der Maßnahme – erforderliche weitere Arbeitsvermittlung diesem Betreiber zu überlassen, wobei sich der Arbeitslose in einem Arbeitsvertrag offenbar dieser Vorgangsweise zu unterwerfen hat, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. April 2004, 2002/08/0262, als unzulässig erklärt; auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Aus den dort genannten Gründen war die belangte Behörde nicht berechtigt, die Weigerung des Beschwerdeführers, den ihm vorgelegten „Dienstvertrag“ zu unterfertigen, zum Anlass der Verfügung einer Sperrfrist gemäß § 10 Abs. 1 AlVG zu nehmen.
Flexible Löhne verstoßen gegen den Gleichheitsgrundsatz
Gerichtstyp VwGH Erkenntnis
Geschäftszahl 2002/08/0135
Entscheidungsdatum 20050525
Veröffentlichungsdatum 20050715
Index 62 Arbeitsmarktverwaltung 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm AlVG 1977 §10 Abs1; AlVG 1977 §38; AlVG 1977 §9 Abs1
… ergibt sich nämlich, dass den „Arbeitnehmern“ des Vereins -anders als die belangte Behörde meint – kein angemessenes Entgelt gebührt, sondern – soweit es den Betrag von S 10.000,– brutto übersteigt – ein „Nettoentgelt“ in der Höhe ihres jeweiligen Geldanspruchs aus der Arbeitslosenversicherung, was dazu führt, dass die „Arbeitnehmer“ des Vereins einen Entgeltanspruch in verschiedener Höhe haben können, die aber in keinerlei Beziehung zu Art und Umfang ihrer tatsächlichen Arbeitsverpflichtung steht. Dies verstößt – unterstellte man mit der belangten Behörde, dass eine Zuweisung zu einem “echten”Arbeitsverhältnis erfolgt sei – schon vom Konzept her gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, der eine an den tatsächlichen Diensten orientierte Entlohnung verlangt und willkürliche Differenzierungen zwischen Arbeitnehmern verbietet (vgl. z.B. OGH vom 7. Juli 2004, 9 ObA 21/04k). Selbst wann man also davon ausgehen würde, dass die regionale Geschäftsstelle den Beschwerdeführer einer Beschäftigung (und keiner Maßnahme) im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG zugewiesen hat, wäre dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die dem potenziellen Arbeitgeber zuzurechnende, schon im Ansatz rechtswidrige Lohngestaltung die Annahme der Beschäftigung bei diesem Verein nicht zumutbar.
Das AMS darf die Last der Nachweise nicht allein dem/der Arbeitslosen überlassen
Gerichtstyp VwGH Erkenntnis
Geschäftszahl 2003/08/0104
Entscheidungsdatum 20040804
Veröffentlichungsdatum 20040907
Rechtssatznummer 1
Index 40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm AlVG 1977 §46 Abs4; AVG §37; AVG §39 Abs2; EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z41;
Die Nachweispflicht des Antragstellers enthebt die Behörde im Hinblick darauf, dass auch im behördlichen Verfahren der Geschäftsstellen des AMS gemäß Art. II Abs. 2 lit. D Z. 41 EGVG das AVG und damit auch dessen § 39 Abs 2 anzuwenden ist, nicht der Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes.
Wie der VwGH zu dem ebenfalls eine Nachweispflicht des Antragstellers normierenden § 46 Abs. 4 AlVG ausgesprochen hat, obliegt es auch in diesem Verfahren der Behörde, innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwands – freilich unter Mitwirkung des Antragstellers – ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nachzukommen (Hinweis E 10. März 1992, Zl. 92/08/0023).
„Psychopathendiagnostik“: Medizinische Untersuchungen dürfen nicht zur Disziplinierung dienen
Gerichtstyp VwGH Erkenntnis
Geschäftszahl 2003/08/0271
Entscheidungsdatum 20041020
Die Anordnung einer medizinischen Untersuchung durch Bedienstete des AMS gegen den Willen der Partei ist daher nur insoweit rechtmäßig, als auf Grund von bestimmten Tatsachen der Verdacht besteht, dass Arbeitsfähigkeit nicht (mehr) vorliegt. Weiters hat eine Zuweisung zur Untersuchung (vorerst) nur an einen Arzt für Allgemeinmedizin zu erfolgen. Soweit dieser die Frage der Arbeitsfähigkeit nicht abschließend zu beurteilen vermag, wäre es seine Sache, darzutun, dass und welche weiteren Untersuchungen durch Fachärzte zur Abklärung des Leidenszustandes aus medizinischer Sicht erforderlich sind. Dies gilt auch für die Zuweisung zu einem Facharzt aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie.
Sie ist nur zulässig, wenn: entweder der zunächst heranzuziehende Gutachter sie auf Grund des von ihm erhobenen Befundes für erforderlich erachtet oder die Partei (der/die Arbeitslose) ihr nachweislich zustimmt. Die Partei ist aber in jedem Fall über die Gründe für eine Zuweisung zu einer Untersuchung zu unterrichten, dazu zu hören und über die Sanktion für den Fall der Verweigerung der Untersuchung zu belehren.
AlVG ist nicht auf privatwirtschaftliche Vereinbarungen anwendbar
Gerichtstyp VwGH Erkenntnis
Geschäftszahl 2004/08/0208
Entscheidungsdatum 20051221
Veröffentlichungsdatum 20060221
… Zudem hat die regionale Geschäftsstelle dem Beschwerdeführer auf Grund seiner Anträge mehrfach ein Jobcoaching als Förderungsmaßnahme im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung nach den §§ 34 und 35 AMSG gewährt (mit der dort allein vorgesehenen Sanktion der Rückzahlung der Beihilfe unter bestimmten Voraussetzungen), d.h. diese Maßnahmen beruhten nicht auf von der regionalen Geschäftsstelle ausgehenden, verpflichtenden – unter der Sanktion des § 10 Abs. 1 AlVG stehenden – Zuweisungen nach § 9 Abs. 1 AlVG. Die Weigerung des Beschwerdeführers, im Hinblick auf einen Konflikt mit der ihm zugewiesenen Trainerin an dem zuletzt bewilligten Jobcoaching weiter teilzunehmen, hat die regionale Geschäftsstelle – und, ihr folgend, die belangte Behörde – jedoch als Vereitelung einer Maßnahme nach § 9 Abs. 1 AlVG qualifiziert und die Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG verhängt, die aber bei Maßnahmen, die zwischen dem AMS und der arbeitsuchenden Person im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung vereinbart werden, in Ermangelung einer diesbezüglichen gesetzlichen Ermächtigung in den §§ 34ff AMSG (in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 77/2004) nicht zulässig sind.
Sinn und Berechtigung von Coachings vom VwGH nicht erkennbar
Gerichtstyp VwGH Erkenntnis
Geschäftszahl 2004/08/0208
Entscheidungsdatum 20051221
Veröffentlichungsdatum 20060221
… Im Übrigen setzt die Verfügung einer Sperrfrist nach § 10 Abs. 1 zweiter und dritter Spiegelstrich AlVG – fallbezogen – voraus, dass eine Nach- oder Umschulung oder eine Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt vereitelt wurde. Daß „Coaching“ eine solche Maßnahme wäre, ist jedenfalls auf den ersten Blick ebenso wenig erkennbar, wie fraglich ist, ob es – anders als bei Schulungen und sonstigen Lehrgängen – mit den Methoden und Zielsetzungen des „Coaching“ überhaupt vereinbar wäre, Personen zur Annahme einer solchen Maßnahme unter der Sanktion des § 10 AlVG zu zwingen, also auf das Element der Freiwilligkeit der Inanspruchnahme einer solchen Unterstützung zu verzichten.
Der angefochtene Bescheid enthält dazu auch keine Begründung.
Verfassungsgerichtshof zur Praxis der vorläufigen Sperren
Wie der VfGH erstmals in VfSlg 11.196/1986 ausgesprochen hat, geht es im Lichte des verfassungsrechtlichen Rechtsschutzsystems nicht an, „den Rechtsschutzsuchenden generell einseitig mit allen Folgen einer potenziell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung solange zu belasten, bis sein Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt ist
Der Kulturpass für Arbeitslose
Auch Arbeitslose/NotstandshilfebezieherInnen sollen mit ihrem schmalen Geldbörsl Kultur konsumieren können. Aber: Vorsicht bei renommierten Häusern, denn diese haben oft nur 3 Karten pro Abend und Vorstellung an KulturpassbesitzerInnen zu „vergeben“ – also rechtzeitig Karten bestellen, damit Du dann nicht blöd da stehst!
Wo gibt es den Kulturpass?
Aids Hilfe Haus / AMS Wien / Anton Proksch-Institut Klinikum / ArbeitLos-initiativ / Armutskonferenz / Augustin / Beratungsstelle Sprungbrett / Betreutes Wohnen / Betreutes Wohnen – Bürger in Not / bfi Wien / ARCADE / Caritas Wien / Der Würfel office@derwuerfel.at , Tel.: 526 94 16 Myrthengasse 17, 1070 / Diakonie Clearingstelle Mödling / Diakonie Wien / Dialog / gabarage / Anton Proksch Institut / Haus Immanuel Mutter-Kind-Haus der Caritas / HPE / Integration Wien / Integrationshaus / Jobtransfair / Jugend am Werk / Justizanstalt Wien Favoriten / Multi Care / Nachbarschaftshaus 7, Tel.: 522 57 13, Schottenfeldgasse 29/2, 1070 Wien / Nachbarschaftszentrum 2, 3, 6, 8, 12, 15, 16, 17, 22 / Neunerhaus / NÖ Landesjugendheim Korneuburg / Österreichisches Rotes Kreuz / Plattform der Alleinerziehenden / pro mente / pro senectute / sambas – Beratung bei Arbeits- und Wohnungslosigkeit / Schuldnerberatung / SÖB Haus- und Heimservice / SOS Mitmensch / SOS Menschenrechte / Sozialpschiatrisches Ambulatorium Floridsdorf / unik.at / Verein “Humanisierte Arbeitsstätte” / Verein Log In / Verein Starthilfe / Verein Ute Bock / Verein Wobes – Projekt 21/1 / Volkshilfe / Beschäftigungsinitiative / Volkshilfe Wien / Wieder Wohnen / Wiener / Berufsbörse / Wiener Hilfswerk / Wiener Tageszentrum für Obdachlose / Zum Alten Eisen?
Wo kannst Du den Kulturpaß benutzen?
Alte Schmiede / Kunstverein Wien, Schönlaterng. 9, 1010 Wien , Tel.: 01- 512 83 29, Arnold Schönberg Center / Schwarzenbergplatz 6, 1030 Wien , Tel.: 01 – 712 18 88, Das Wiener Kindertheater / Büro Sylvia Rotter, Haidgasse 15/3, 1020 Wien www.kindertheater.com, Tel: 01 – 214 46 25, Donau Festival / NÖ Festival-Ges.m.b.H. Körnermarkt 13, 3500 Krems, www.donaufestival.at, Tel: 02732 – 90 80 31 24, Dschungel Wien / Theaterhaus für junges Publikum Museumsplatz 1, 1070 Wien, www.dschungelwien.at, Tel.: 01 – 522 07 20-12, Herbert von Karajan Centrum, Kärntner Ring 4, 1010 Wien, , ingrid.haimboeck@karajan.org; eva.raidl@karajan.org, Tel.: 01- 500 600 100, Jeunesse – Musikalische Jugend Österreichs, Lothringerstrasse 20, 1030 Wien, Tel: 01 – 710 36 16, http://www.jeunesse.at Jüdisches Museum Wien, Trattnerhof 2/106, 1010 Wien, www.jmw.at, Tel.: 01 – 505 31 0, Klangforum Wien, Diehlgasse 51, 1050 Wien, www.klangforum.at, Tel.: 01 – 521 67 10, Konservatorium Wien Privatuniversität, Johannesgasse 4a, 1010 Wien , Tel: 01 – 512 77 47 89 342, KUNSTHALLE Wien, Museumsplatz 1, 1070 Wien , Tel.: 01 – 521 89 1222, MAK – Museum für Angewandte Kunst, Stubenring 5, 1010 Wien , Tel.: 01 – 711 36 211, Museum für Moderne Kunst, Museumsplatz 1, 1070 Wien , Tel.: 01 – 52 500 13 17, Porgy & Bess, Riemergasse 11, 1010 Wien, www.porgy.at, Tel.: 01 – 503 70 09, Sammlung Essl, An der Donau-Au 1, 3400 Klosterneuburg / Wien , alvarez@sammlung-essl.at, Tel.: 02243-370 50 52, Schauspielhaus, Porzellangasse 19, 1090 Wien , Tel.: 01 – 317 01 01, Secession, Friedrichstr. 12, 1010 Wien, www.secession.at Tel.: 01 – 587 53 07, Tanzquartier Wien, Museumsplatz 1, 1070 Wien, , Tel.:01 – 581 359 161, Vienna’s English Theatre, Josefgasse 12, 1080 Wien, , Tel.: 01 – 402 126 021, Volksoper Wien, Währingerstr. 78, 1090 Wien, , Tel.: 01- 514 44 3430, Volkstheater / Volkstheater in den Bezirken, Neustiftgasse 1, 1070 Wien , Tel.: 01 – 521 11 263, wienXtra-cinemagic Kinderkino, Friedrichstraße 4, 1010 Wien , Tel: 01 585 68 02
Wichtige Adressen
AMBER medizinische und soziale Beratungsstelle für Menschen ohne Krankenversicherung, ohne Niederlassungsbewilligung und ohne Leistungen aus AMS oder Sozialhilfe Tel.: 01-5870656, Grosse Neugasse 42, 1040 Wien, amber@diakonie.at
24-Stunden-Frauennotruf des Frauenbüros der Stadt Wien, Tel.: 01-71 71 9
Postadresse Verein Notruf für vergewaltigte Frauen und Mädchen, Postfach 214, A-1172 Wien
24-Stunden Frauen-Helpline gegen Männergewalt Tel.: 0800 – 222 555
Informationsstelle gegen Gewalt Tel.: 01-544 08 20
Beratungsstelle für Frauen Tel.: 01-512 38 39
Interventionsstelle gegen familiäre Gewalt Tel.: 01-585 32 88
Frauen beraten Frauen Tel.: 01-587 67 50
Tamar / Beratungsstelle f. misshandelte und sexuell missbrauchte Frauen und Mädchen Tel.: 01-334 04 37
Beratungsstelle für sexuell missbrauchte Mädchen und junge Frauen Tel.: 01-587 10 89
Kinder und Jugendanwaltschaft Tel.: 01-1708
NINLIL / Verein wider die sexuelle Gewalt an Frauen, die als geistig oder mehrfach behindert klassifiziert werden, Tel.: 01-715 98 88 -10
NÖ: Beratungsstellen für Frauen und Mädchen mit sexuellen Gewalterfahrungen Kasernstraße 16, A-3500 Krems,
Tel: 02732 – 83224 – 0, e-mail: bl.krems@noe.hilfswerk.at, web: www.hilfswerk.at
BUNDESGEBIET: Verein der Autonomen Österreichischen Frauenhäuser Informationsstelle gegen Gewalt: Bacherplatz 10/4, A-1050 Wien, Tel: 01-544 08 20, e-mail: informationsstelle@aoef.at, web: http://www.aoef.at/ und http://www.haltdergewalt.at/ HelpChat (Jeden Donnerstag steht von 20.00 – 23.00 Uhr eine Gewaltexpertin mit Rat und Hilfe zur Seite)
Anwältin für Gleichbehandlungsfragen Gleichbehandlung im Beruf, Information & Beratung,Tel.: 01-532 0244 oder 0800 – 206 119 (Ortstarif)
Asylkoordination: Laudongasse 52/9, A-1080 Wien, Tel.: 01 – 53 212 91 Fax: 01 – 53 212 91 – 20, e-mail: asylkoordination@asyl.at
Deserteurs- und Flüchtlingsberatung: Schottengasse 3a/1/59, A-1010 Wien, Tel: 0043-1-533 72 71, Fax: 0043-1-532 74 16, e-mail büro: info@deserteursberatung.at, website: http://www.deserteursberatung.at/
Beratungszentrum für Migrantinnen: Tel.: 01-982 33 08
Beratungszentrum für Migranten und Migrantinnen: Hoher Markt 8/4/2/2 A-1010 Wien, Tel.: 01- 712 56 04, Fax: +43 1 712 56 04 30, E-Mail: migrant@migrant.at, web: http://www.migrant.at/
Peregrina / Beratungsstelle für ausländische Frauen, Tel.: 01-408 61 19
LEFÖ / Lateinamerikanische Emigrierte Frauen in Österreich, Tel.: 01-581 18 80
IBF / Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels, Tel.: 01-796 92 98
Orientexpress / Frauenservicestelle Beratungs-, Bildungs- und Kulturinitiative für Frauen, Tel.: 01- 728 97 25
LILA TIP / Informations- und Beratungsstelle für Lesben, Tel.: 01-586 81 50
Männerberatung: Tel.: 01- 603 28 28
Schuldnerberatung Wien: Döblerhofstrasse 9 (1. Stock), 1030 Wien (U-3- Station Gasometer),
Telefonische Anmeldung: Tel.: 01-330 87 35, Mo – Fr von 8 – 12 Uhr, web: www.schuldnerberatung-wien.at
Wohnbeihilfe in Wien MA 50 -Zentrale: Muthgasse 62, 1190 Wien, Tel.: 01- 4000 74880
Sozialhilfe Zentrale der MA 15: Schottenring 24/1, 1.Stock, 1010 Wien, Tel.: 01- 531 1485 485, e-mail: post-fbs@m15.magwien.gv.at, http://www.wien.at/ma15
“AMS-Service-Line”: Tel.: 01- 87871 0, oder: www.ams.at
Kammer für Arbeiter- und Angestellte, Beratungszentrum: Theresianumgasse 16-18, 1040 Wien, Hauptadresse: Prinz Eugen Strasse 20-22, 1040 Wien, Telefon: 01-501 650, oder: www.arbeiterkammer.at
Wiener Gebietskrankenkasse: Tel.: 01-601 22 2415, bzw.,(z.B.: Versichertenservice) www.wgkk.at > service > Versichertenservice
Volksanwaltschaft: Postfach 20 Singerstrasse 17/Erdgeschoß rechts, 1015 Wien, Gratishotline 0800 223223, e-mail: post@volksanw.gv.at Regionalbüro der
Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt: Graz, Örtlicher Wirkungsbereich: Steiermark, Europaplatz 12 , 8020 Graz, Tel: +43 316 720590, Fax: +43 316 720590-4, e-Mail: graz.gaw@bmgf.gv.at
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Bundesverein der Arbeitsloseninitativen: www.arbeitslosensprecherin.at
Arbeitsloseninitiativen, die dem Bundesverein angehören
Wien: INITIATIVE – AMSand Kontakt unter: www.amsand.net / help@amsand.net
Wien: VEREIN – Zum alten Eisen: www.zum-alten-eisen.org
Oberösterreich: INITIATIVE – SoNed www.soned.cc
Tirol: INITIATIVE – Interessen Vertreten Der Arbeitslosen www.ivda.at
Graz: INITIATIVE – Stammtisch Graz www.fetzen.net / mob.arbeit@web.de / 0699 81 537 86
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Diese Arbeitslosigkeit! Meine Herren, das ist sehr schwierig
Mit der Arbeitslosigkeit.
Wir ergriffen ja begierig
Jegliche Gelegenheit
Diese Sache zu – besprechen
Wenn Sie wollen! Jederzeit!
Denn das muss ein Volk ja schwächen
Diese Arbeitslosigkeit.
Uns ist sie ja unerklärlich
Diese Arbeitslosigkeit.
Dabei ist sie so beschwerlich
Und es wäre auch höchste Zeit!
Dabei darf man nicht einmal
Sagen, sie sei unerklärlich
Denn das ist ja auch fatal
Das verschafft uns nämlich schwerlich
Das Vertrauen bei den Massen
Und das ist uns unentbehrlich.
Man muss uns gewähren lassen
Denn d a s wäre g a n z gefährlich
Jetzt das Chaos zu entfachen
In so ungeklärter Zeit!
So etwas darf man nicht machen
Bei d e r Arbeitslosigkeit!
Oder was ist Ihre Meinung?
Passen würd uns in den Kram
Diese Meinung: Die Erscheinung
Wird verschwinden wie sie kam.
Aber die erzählt uns hier nicht:
Unsere Arbeitslosigkeit
Geht nicht eher weg, eh Ihr nicht
Arbeitslos geworden seid!
Bertolt Brecht