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Neues von Trendwerk

    

(ACHTUNG: Mit 1.01.08 wurde das Gesetz an die Rechtswidrigkeit angepasst und VwGH-Erkenntnis für irrelevant erklärt! Jedoch müssen Arbeitnehmerrechte eingehalten werden!)

Trendwerk: Änderungen der Kurse bringt keinen Unterschied
Solidaritätsgruppe über AK-Artikel


Der neutral gehaltene Artikel der Arbeiterkammer ist bis zu einem gewissen
Grad irreführend.
Unseres Erachten macht die “Trennung” von Kursmaßnahme und Beschäftigung gar
keinen Unterschied, denn

1. weiterhin wird eine Sperre des Arbeitslosengeldes nur dann gerechtfertigt
sein, wenn eine Kursmaßnahme konkret die Fähigkeiten und Kenntnisse des/der
Arbeitslosen verbessert und vor allem ihre/seine Vermittelbarkeit am
Arbeitsmarkt erhöht.

2. ein Arbeitsverhältnis bei Trendwerk ist dann rechtswidrig, wenn zB
Arbeitsvertrag und va Entlohnung nicht dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz
und va dem diesbezüglichen Kollektivvertrag (ca 1100 Euro brutto, auch in
überlassungsfreien Zeiten) entsprechen, also zB eine (niedrigere) Beihilfe
des AMS anstelle eines Lohns angewiesen wird.
Da wollte irgendwer beim AMS sehr schlau sein, das einzige Ergebnis ist die
Notwendigkeit, zwei Berufungen/Beschwerden an den VwGH zu richten, was
dieser erfahrungsgemäß nicht witzig findet (weil auch Gerichte ihren Stolz
haben und die Höchstrichter das als einen Versuch werten, ihre Entscheide zu
umgehen).

Trendwerk (Vereinsregisterauszug im Anhang) hat übrigens nach wie vor keine
Gewerbeberechtigung als Arbeitskräfteüberlasser, sehr wohl aber die mit dem
Verein verbandelte Firma context – Impulse am Arbeitsmarkt GmbH (siehe
Anhang). Da wär’ interessant, unter WELCHER RECHTSPERSON die
Arbeitskräfteüberlassung abgewickelt wird, tut das der Verein Trendwerk,
wäre auch ggf vielleicht eine Anzeige wegen unbefugter Gewerbeausübung iS §
94 Z. 72, § 135 GewO zu überlegen (siehe Anhang, ist zu modifizieren).
Wir haben jetzt noch eine ganze Reihe Rechtssätze und Entscheide, die in der
Sache von Bedeutung sind, angefügt. Lesen Sie sich/lies Dir das in Ruhe
durch, auch wenn es Mühe macht – rein rechtlich ist die Sache mittlerweile
relativ eindeutig. Bei der Abfassung einer entsprechenden Berufung sind wir
auch gern behilflich; eine ziemlich übersichtliche Zusammenfassung des
Sachverhalts findet sich auch in einem Text, der bei Trendwerk verteilt
worden ist, dort sind auch die Kontaktadressen einer ganzen Reihe von
Initiativen, die in dem Bereich ebenfalls sehr gute Arbeit leisten.
Viele Grüße einstweilen,


Folgender text wurde beim Wiener Büro der Firma Trendwerk verteilt:

Vorsicht Falle!

Was immer Euch bei den gemeinnützigen Personalüberlassern erzählt wird,
Ihr seid nicht verpflichtet dort mitzutun. Laut Anweisung des
Wirtschaftsministeriums an das AMS vom 3.5.2006 und Rundschreiben des
AMS Österreich vom 7.6.2006 gelten die “gemeinnützigen
Personalüberlassung” wie itworks”, “trendwerk” und “job transfer” in der
derzeitigen Form nicht als “zumutbar” und das AMS darf daher keine
Bezugssperre verhängen, wenn Ihr diese Maßnahmen verweigert. Ihr seid
daher nicht verpflichtet, deren “Arbeitsverträge” SOFORT zu
unterschreiben, ihr müsst Euch aber nur so rasch wie möglich am AMS
zurück melden.

Irreführung durch das AMS: Die Androhung einer Bezugssperre auf den
Überweisungen nach § 26 AlVG bezieht sich nur auf den
Informationstermin, nicht aber auf das dort angebotene
“Arbeitsverhältnis”. Nur wenn eine Sperrdrohung nach § 10 AlVG angedroht
wird, darf das AMS den Bezug sperren, wenn eine “zumutbare Arbeit” nicht
angenommen wird, deren “Zumutbarkeit” wiederum im Einzelfall zu prüfen wäre.

Achtung: Existenzvernichtung droht!

Nicht nur dass die Bezahlung oft sehr schlecht ist und unter dem
Kollektivvertrag liegt, nach spätestens 6 Monaten in dieser Maßnahme
habt Ihr Euch eine neue Bemessungsgrundlage erworben. Wenn Ihr wieder
zum AMS müsst, so bekommt ihr dann nur noch 420 Euro monatlich und müsst
zum Sozialamt pilgern und Euch mit all die Schikanen dort herumschlagen.
Auch wenn Ihr nur einen Tag lang in einer “Beschäftigung” kann das zur
Existenzvernichtung führen: Findet Ihr einen Job, verliert ihn aber
wieder, so kann, wenn Ihr Pech habt, genau dieser eine Tag mit der
schlechten Bezahlung die neue Bemessungsgrundlage werden, egal wie viel
ihr danach verdient habt!

Vorsicht: Neues Kleid, alter Inhalt!

Das AMS glaubt nun, durch teilweise Berücksichtigung EINES
Verwaltungsgerichtshofurteils von vielen die illegale Zwangsmaßnahme nun
in ein legales Kleid geben zu können. Seit Anfang des Jahres wird der
5wöchige Kursteil am Anfang vom “Arbeitsverhältnis” getrennt. Dadurch
wird das Scheinarbeitsverhältnis nach dem “Kurs” aber nicht zumutbarer
und bleibt gesetzeswidrig wie zuvor. Auf jeden Fall einen Bescheid über
die Zuweisung verlangen und diesen nach Rücksprache mit
Arbeitsloseninitiativen weiter bekämpfen. Auf jeden Fall die Weitergabe
von persönlichen Daten verlangen – das ist Euer gutes Recht (aktuelles
VwGH-Urteil liegt vor!). Lasst Euch nicht durch Psychoterror zermürben,
organisiert Euch, holt Euch Unterstützung von uns!
Wenn Ihr aber nur zu dem “Arbeitsverhältnis” zugewiesen worden seid,
aber nicht zum “Kurs”, dann ist diese Zuweisung vermutlich ebenfall
rechtsungültig, weil sie falsch ist!

Das kann Euch bei den “gemeinnützigen Personalüberlassern” erwarten:

? Schlechte Bezahlung von mind. 850 Euro Brutto
? Sinnlos vergeudete Zeit: Es handelt sich zumeist um ein “ausgelagertes
AMS” mit dem “Job” sich selbst einen Job zu suchen
? Man wird versuchen, Euch in irgendeinen, schlecht bezahlten,
unqualifizierten Job zu vermitteln, sei es als LeiharbeiterIn oder in
ein “reguläres” Arbeitsverhältnis, oft ohne Aussicht auf berufliche
Weiterentwicklung!

Was ist sonst noch rechtswidrig?

Folgende vom Verwaltungsgerichtshof gefällte
Entscheidungen/Rechtsgrundsätze werden hier vom AMS systematisch gebrochen:

? Die Vermittlungstätigkeit des AMS darf nicht ausgelagert werden
? AMS-Maßnahmen auf unbestimmte Zeit sind verboten
? Unterschiedliche Bezahlung für gleiche “Arbeit” ist verboten
? Ein Arbeitsvertrag ohne konkrete Berufsbilder/Arbeitsfelder ist
unbestimmt und daher rechtswidrig, auch darf nicht pauschal als
“Arbeiter” angestellt werden.
? AMS-Maßnahmen zur “Wiedereingliederung” dürfen nicht in Form eines
Arbeitsverhältnisses gekleidet werden.
? Jeder Arbeitslose hat das Recht, über den Arbeitsvertrag zu
verhandeln. Wenn Ihr einen Arbeitsvertrag vorgelegt bekommt mit der
Androhung, er müsse genau in dieser Form SOFORT unterschrieben werden,
ist das eine illegale Nötigung und kann nach Strafgesetzbuch angezeigt
werden.
? Eine Zuweisung zu einem gemeinnützigen Personalüberlasser ist nur dann
zulässig, wenn konkrete Vermittlungshindernisse dadurch überwunden
werden können. Diese sind in einem “Ermittlungsverfahren” vom AMS
festzustellen und vor der Zuweisung dem betroffenen Arbeitslosen bekannt
zu geben und er muss dazu Stellung nehmen können.

Schon eingefangen?

Jene, die bereits einen “Arbeitsvertrag” unterschrieben haben, können im
ersten Monat – den “Probemonat” – jederzeit ohne Angabe von Gründen
wieder aussteigen. Risiko: Wartefrist von 1 Monat, wenn vom AMS keine
Nachsicht gewährt wird.

Es gibt Möglichkeiten sich zu wehren:

? Rechtsbeistand: Wir haben das Recht zu AMS-Terminen eine
Vertrauensperson als Rechtsbeistand mitzunehmen!
Das müssen nicht RechtsanwältInnen sein sondern einfach Personen deines
Vertrauens. Informiert euch
über die Rechtslage und geht mit FreundInnen hin (Auswies nicht
vergessen)! Lasst euch nicht einschüchtern – Ihr habt das Recht auf
Begleitung und alleine die Tatsache, dass Ihr es anderen Menschen wert
seid, dass diese mitkommen aufs AMS wirkt oft Wunder!
und hilft wirklich!
? Einforderung der Einhaltung des Kollektivvertrages für
Personalüberlasser (mind. 1100 Euro brutto in den überlassungsfreien Zeiten)
? Im Arbeitsvertrag muss das genaue Arbeitsfeld angegeben sein, eine
pauschale Anstellung z.B. als “Arbeiter”, insbesondere wenn du zuvor als
Angestellter tätig war, ist illegal. Verlange die Ausstellung eines
Dienstzettels.
? Einforderung der Einhaltung aller weiteren Rechte für Arbeitnehmer
? Überprüfung der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen, z.B. ob
der Arbeitsplatz ausreichend Platz bietet, Bildschirmarbeitsplätze
gesetzeskonform sind, Brillenträger eine Bildschirmbrille für die Arbeit
am Bildschirm erhalten, ein absperrbarer Spind für die persönliche
Kleidung/Gegenstände vorhanden ist, etc.
? Sammle alle Informationen, die für die Einforderung Deiner Rechte
hilfreich sein können und gebe Informationen über Misstände und gib sie
an die unten genannten vertrauenswürdigen Initiativen weiter
? Sprich mit deinen KollegInnen und gib dieses Flugblatt weiter!
Überlegt euch wie ihr euch gemeinsam unterstützen könnt!

Weiter Informationen inkl. der Verwaltungsgerichtshofurteile zum
Ausdrucken unter http://www.arbeitslosensprecherin.at oder http://www.soned.cc

Rechtsberatung AMSand:
Donnerstag von 18 bis 20 Uhr
Amerlinghaus
Stiftgasse 8, 1070 Wien
http://www.amsand.net


SHG_SHG_fMisL:
Jeden Montag ab 18 Uhr
im Büro der AGENDA 21 Alsergrund
Liechtensteinstraße 81, 1080 Wien
Jeden Mittwoch von 15 bis 18 Uhr
im Café Phönixhof
Neustiftgasse 55, 1070 Wien
http://webling.at/shg_fmisl/


Quelle :Solidaritätsgruppe
Schottengasse 3A/1/4/59
1010 Wien
Tel.: (0699) 112 25 867
Fax: (01) 532 74 16
E-Mail: solidaritaetsgruppe@chello.at

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