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Trendwerk Zwangsarbeit

Nach dem der Widerstand gegen die menschenrechtswidrige AMS-Zwangsmaßnahme trendwerk größer geworden ist, wurde trendwerk in einem Managementbuyout vom ursprünglichen Besitzer an einen Teil der Mitarbeiter verkauft. Seither gingen zwar die Beschwerden zurück, es soll Berichten zufolge dennoch einzelne Mitarbeiter geben, die psychische Gewalt gegen zwangszugewiesene Arbeitslose ausüben.

Ansonsten bleibt die prinzipielle Problematik, dass die Bemessungsgrundlage zerstört werden kann sowie dass tendenziell eher nur schlechte Jobs vermittelt werden, und so die “Spirale nach unten” in Gang gesetzt wird.

Laut AlVG-Novelle 2007 dürfen Wiedereingliederungsmaßnahmen zwar “Arbeitsverhältnisse”, allerdings müssen diese echte Arbeitsverhältnisse sein (maximale überlassungsfreie Zeite laut SÖB-Richtlinie: 1/3 !!!) und eine Zuweisung ohne explizite Begründung bzw. Ermittlungsverfahren über Vermittlungshindernisse ist erst dann zulässig, wenn z.B. bereits im Betreuungsplan ein zusätzlich zur Langzeitsarbeitslosigkeit vorliegendes Vermittlungshindernis dokumentiert und erläutert worden ist, also dem Betroffenen bekannt sein muss und er/sie Gelegenheit zur Stellungnahme hatte!

Vorsicht:

Wenn zu einem “Kurs” zugebucht wurde, muß den im Anschluss daran angebotene (Schein)”Arbeitsvertrag” keinesfalls unterzeichnet werden, das es sich bei “gemeinnützigen Leiharbeit” um keine am regulären Arbeitsmarkt sich bietende Arbeitsgelegenheit handelt, sondern um eine AMS.Maßnahme. Siehe VwGH-Rechtssatz GZ 2006/08/0252 vom 19.9.2007

Auf keinen vor Ort auch nur irgendetwas unterschreiben! Bedenkzeit nehmen, alle Unterlagen mitnehmen und prüfen! Bei der Informatioonsveranstaltung zum vorgeschalteten Workshop wird bereits ein Fragebogen für die Personalüberlassung zum Ausfüllen verteilt – typische Einlullungsstrategie. Die darin enthaltenen Fragen sind grossteils für den Workshop nicht relevant und es wird empfohlen, so wenig wie möglich auszufüllen. Besonders frech ist die Frage, ob ein “Feststellungsbescheid” vorliegt, der eine Sperre des AMS-Bezuges erschweren würde. Diese Frage ist rechtswidrig!

Ist in der Zubuchung nur die Rede von einer anschliessenden “Möglichkeit” eines Arbveitsverhältnisses die Rede, so ist dieses nicht verpflichtend, da es sich um eine AMS-Maßnahme handelt, die einer gesondert Zuweisung bedarf.

Bei trendwerk steht Erfahrungsberichten von Betroffenen zufolge nicht so sehr die konkrete Leistungserbringung im Vordergrund, sondern sozialädagogische Betreuung und Arbeitssuche. Es handelt sich daher sunserer Meinung nach nicht um Arbeitsverhältnisse. Siehe VwGH-Rechtssatz GZ 2004/08/0148 vom 15.2.2006

Auch wenn neueren Berichten zufolge der Druck auf die Arbeitslosen nicht mehr so krass sein soll, so dürfte es sich doch für viele um Verschwendung von Lebenszeit handeln.

Protokolle einer KursteilnehmerIn zu Trendwerk inklusive Unterlagen von Trendwerk (Stand: Jänner 2010) PDF-Dokument ca.3,5 MB

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