Breaking News

Coaching keine Maßnahme

§9, 10 AlVG Coaching keine Maßnahme

Eine juristische Bresche gegen die vom Arbeitsmarktservice angebotenen-teilweise auch sinnlosen- Coachings wurde mit dem beiliegenden Judikat geschlagen.
Der VwGH brachte unzweideutig zum Ausdruck, was er davon hält. Aus dem beiliegenden Judikat zwei bemerkenswerte Aussagen:

1. Die Weigerung des Beschwerdeführers, im Hinblick auf einen Konflikt mit der ihm zugewiesenen Trainerin an dem zuletzt bewilligten Jobcoaching weiter teilzunehmen, hat die regionale
Geschäftsstelle – und, ihr folgend, die belangte Behörde – jedoch als Vereitelung einer Maßnahme nach § 9 Abs. 1 AlVG qualifiziert und die Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG verhängt, die aber bei Maßnahmen, die zwischen dem AMS und der arbeitsuchenden Person im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung vereinbart werden, in Ermangelung einer diesbezüglichen gesetzlichen Ermächtigung in den §§ 34ff AMSG (in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 77/2004) nicht zulässig sind.

2. Dass “Coaching” eine solche Maßnahme wäre, ist jedenfalls auf den ersten Blick ebenso wenig erkennbar, wie fraglich ist, ob es – anders als bei Schulungen und sonstigen Lehrgängen – mit den Methoden und Zielsetzungen des “Coaching” überhaupt vereinbar wäre, Personen zur Annahme einer solchen Maßnahme unter der Sanktion des § 10 AlVG zu zwingen, also auf das Element der Freiwilligkeit der Inanspruchnahme einer solchen Unterstützung zu verzichten. Der angefochtene Bescheid enthält dazu auch keine Begründung.

Gerichtstyp
VwGH Erkenntnis

Geschäftszahl
2004/08/0208

Entscheidungsdatum
20051221



Veröffentlichungsdatum
20060221
Index
Auswertung in Arbeit!
Norm
Auswertung in Arbeit!

Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Strohmayer, Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Dr. Christian Schumacher, Rechtsanwalt in 1014 Wien, Tuchlauben 17, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice
Wien vom 2. Juni 2004, Zl. LGSW/Abt. 3-AlV/1218/56/2004-4117, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 10 iVm § 38 AlVG, zu Recht erkannt: Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des
Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Begründung Der seit 2001 im Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe stehende Beschwerdeführer erhielt erstmals für den Zeitraum vom 10. Juni bis 12. Juli 2002 gemäß §§ 34 und 35 AMSG eine “Beihilfe zur Förderung der beruflichen Mobilität”, die mit der Teilnahme an der Maßnahme “Jobcoaching neu 2002” bei einem näher bezeichneten Schulungsträger verbunden war. Das vom Beschwerdeführer unterfertigte Antragsformular enthielt eine Verpflichtungserklärung des Beschwerdeführers als Förderungswerber und eine vom Beschwerdeführer zur Kenntnis zu nehmende Information; danach verpflichtete sich der Beschwerdeführer insbesondere, dem Arbeitsmarktservice zum Zwecke der Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung einen Nachweis über die Teilnahme an der Ausbildungsmaßnahme (Teilnahmebestätigung) bis spätestens vier Wochen nach dem Ende des Förderungszeitraumes oder dem Ende der Ausbildungsmaßnahme vorzulegen, da andernfalls bereits ausbezahlte Beihilfenbeträge rückgefordert werden müssten. Er nahm zur Kenntnis, dass unberechtigt empfangene Beihilfenbeträge mit sofortiger Wirkung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen mit zukünftig gebührenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bzw. weiteren Beihilfen gegenverrechnet würden. Ferner nahm er zur Kenntnis, dass die rechtsverbindliche Entscheidung über die begehrte Beihilfe ausschließlich in Form einer schriftlichen Mitteilung durch die zuständige Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice erfolge. Im Falle der Gewährung der Beihilfe würden die Verpflichtungserklärung und die in dieser Mitteilung getroffenen Regelungen als vereinbart gelten. Auf die Gewährung von Beihilfen bestehe gemäß § 34 Abs. 3 AMSG kein Rechtsanspruch.
Dem diesem Formular beigeschlossenen “Kursplan” ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer je eine Maßnahmenstunde Einzelcoaching in der ersten und zweiten Kurswoche “verpflichtend” sowie jeweils vier Einheiten an vier Tagen der Woche “verpflichtend” bei zwei näher bezeichneten Trainerinnen gewährt wurden.
Nach einem weiteren Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe vom 20. Juli 2002 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich die Gewährung einer Beihilfe zur Förderung der beruflichen Mobilität für den Zeitraum vom 7. Jänner 2003 bis 17. März 2003. Die Maßnahmenbezeichnung lautet “Einzelcoaching neu 2002 für den 10. Bezirk” bei einem näher bezeichneten Schulungsträger. Das Formular gleicht dem vorhin wiedergegebenen mit der Maßgabe, dass ihm kein “Kursplan” angeschlossen ist. Als “Maßnahmentage” sind auf diesem Formular “Montag bis Freitag” angekreuzt. Nach einem weiteren Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe vom 24. Juni 2003 beantragte der Beschwerdeführer erneut die Gewährung einer Beihilfe zur Förderung der beruflichen Mobilität, wobei im Antragsformular für den Zeitraum vom 8. September bis 10. Oktober 2003 die Maßnahme mit “Jobcoaching 2003” und als Schulungsträger jene Gesellschaft, die bereits die erste Coaching- Maßnahme durchgeführt hatte, angegeben ist. Als Maßnahmentage war Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag vorgesehen, dem diesem Formular angeschlossenen Kursplan ist zu entnehmen, dass je eine Maßnahmenstunde Einzelcoaching in der ersten und zweiten Kurswoche und Gruppencoaching zu vier Einheiten am Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag vormittags oder nachmittags, ausgenommen an Feiertagen, mit der Beifügung: “verpflichtend” vorgesehen waren. Der Beschwerdeführer stellte schließlich am 5. März 2004 einen weiteren Antrag auf Gewährung einer Beihilfe zur Förderung der beruflichen Mobilität im Sinne der §§ 34 und 35 AMSG für den Zeitraum vom 2. März bis 9. April 2004, wobei die Maßnahme mit “Einzelcoaching” bezeichnet ist. Der sonstige Inhalt des Formulars glich im Wesentlichen dem der anderen. Ein “Kursplan” fehlte, es waren aber “Montag bis Freitag” als “Maßnahmentage” angekreuzt.
Alle diese beantragten Beihilfen zur Förderung der beruflichen Mobilität wurden dem Beschwerdeführer, wie die entsprechenden Vermerke auf den Antragsformularen zeigen, bewilligt.
Am 30. März 2004 wurde mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift mit dem Gegenstand “Vereitelung des Erfolges einer Wiedereingliederungsmaßnahme” aufgenommen, worin Folgendes protokolliert wurde: “Da die persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Vermittlung am Arbeitsmarkt nicht ausreichen, wurde (dem Beschwerdeführer) vom Arbeitsmarktservice am 24.2.2004 der Auftrag erteilt, an der Maßnahme Einzelcoaching bei … teilzunehmen. Beginn der Wiedereingliederungsmaßnahme am 2.3.2004. Ich (Beschwerdeführer) erkläre nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) – Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für sechs bzw. acht Wochen, dass ich die Maßnahme zur Wiedereingliederung vorzeitig beendet habe, da ich vom Kurs per 23.3.04 … ausgeschlossen wurde.
Ich wurde über die Vorschreibung einer Kontrollmeldung für den 4.5.2004 und die Rechtsfolgen des § 49 AlVG bei Nichteinhaltung informiert.
Stellungnahme des Schulungsträgers:
Kunde machte während der Betreuung in der Schulungsmaßnahme keine Bewerbungen. Kunde weigerte sich, seine Situation zu reflektieren (Schulden). Seit Beginn der Maßnahme legte Kunde ein äußerst unkooperatives Verhalten an den Tag. Er nahm keine Vorschläge der Arbeitsuche an und zeigte keinerlei Bewerbungsaktivität. Weiters zeigte (der Beschwerdeführer) ein teils aggressives Verhalten.
Zu den Angaben des Schulungstrainers erkläre ich Folgendes: Frau (N.) hat mich gezwungen einen Privatkonkurs zu beantragen. Dadurch haben sich in der Folge Probleme bei den weiteren Gesprächen … ergeben. Das Verhalten von Frau (N.) war sehr unfreundlich und nicht entgegenkommend. Weiters wirkte Frau (N.) ungepflegt. Die Motivation der Mitarbeiter … war nicht sehr hoch und ich fühlte mich schlecht betreut. Mir wurden während die Gespräche die Worte im Mund umgedreht. Frau (N.) hat mich ab dem zweiten Termin bei den Beratungen angeschrien. Nach der letzten Unterhaltung mit Frau (N.) bin ich zum Geschäftsführer … gegangen und habe mich beschwert. In der Zeit wo ich die Schulung gehabt habe, habe ich mich laufend bei Firmen beworben (im Zeitraum von Jänner bis März insgesamt ca.100 Bewerbungen). Ich war zu keiner Zeit unkooperativ. Ich habe die Vorschläge zur Arbeitsuche alle angenommen. Ich war zu keiner Zeit in der Kursmaßnahme aggressiv.
Als berücksichtigungswürdige Gründe gebe ich Folgendes an: Ich habe alle Termine bis zum Kursausschluss … eingehalten. Da ich schon mehrere Schulungsmaßnahmen vorher gehabt habe, hatte ich einen Vergleich und die Schulungsmaßnahme ab dem 2.3.04 war bisher die schlechteste (durch die Trainerin).” Einer Stellungnahme des Regionalbeirates zufolge sollten die Rechtsfolgen des § 10 AlVG mangels Vorliegens von Nachsichtsgründen eintreten. Der Berater des Beschwerdeführers bei der regionalen Geschäftsstelle legte im Anschluss an die Niederschrift vom 30. März 2004 folgende schriftliche Stellungnahme zum Akt: “(Der Beschwerdeführer) befindet sich seit 25.6.2001 in Vormerkung beim AMS. Über die allgemeinen Meldepflichten, sowie seine Rechte und Pflichten wurde (der Beschwerdeführer) wiederholt und ausführlich informiert.
Auch bei der Zuweisung am 24.2.04 durch das AMS zur Kursmaßnahme ‘Einzelcoaching’ … mit Beginn 2.3.2004 erfolgte die Information über Verbindlichkeit und Sinnhaftigkeit der Maßnahme. Geplante Kursdauer waren 6 Wochen. (Der Beschwerdeführer) wurde außerdem informiert, dass bei Nichtantreten oder Vereitelung eines Erfolges der Schulungsmaßnahme eine NS nach § 10 AlVG aufgenommen werden müsse. Über eventuelle Konsequenzen wurde (der Beschwerdeführer) nachweislich und eingehend informiert. (Der Beschwerdeführer) zeigte … seit Beginn der Maßnahme ein äußerst unkooperatives Verhalten und machte … auch keinerlei Bewerbungen während der Maßnahme. In weiterer Folge nahm (der Beschwerdeführer) auch keine Bereinigung seiner Schuldensituation vor, was ihm … ebenfalls angeboten worden war. Weiters fiel der Kunde immer wieder laut dem Abschlussbericht durch hohe Aggressivität auf und stieß auch Drohungen im Verlauf der Maßnahme aus, daher wurde (der Beschwerdeführer) … mit 23.03.2004 vom Kurs ausgeschlossen. Auf Grund des Umstandes, dass (der Beschwerdeführer) nachweislich und mehrmals über seine Pflichten und Rechte und auch über die Ausschlussfrist nach § 10 AlVG informiert wurde und auf Grund des Abschlussberichtes … wird die Ausschlussfrist hierort befürwortet. Bei der Aufnahme der Niederschrift über die ALV (schreibgeschütztes Formular) war als Begründung nur ‘da ich vom Kursbetreuer am 23.3.04 ausgeschlossen wurde’ möglich. Der Absatz ‘dass ich die Maßnahme zur Wiedereingliederung vorzeitig beendet habe’ war schreibgeschützt und verblieb daher in der Niederschrift, als Begründung für die Ausschlussfrist gem. § 10 AlVG galt jedoch stets der Kursausschluss der … an das AMS gemeldet wurde. Dies wurde Kunden bei der Aufnahme der Niederschrift auch so mitgeteilt.”
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) vom 13. April 2004 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 23. März 2004 bis 3. Mai 2004 verloren habe. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass er die Wiedereingliederungsmaßnahme vereitelt habe. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Darin wies er darauf hin, dass er insgesamt fünfmal Jobcoachingmaßnahmen über AMS-Zuweisungen besucht habe, und zwar zwei Gruppen- und drei Einzelcoachingmaßnahmen von verschiedenen Trägern. Aus dieser Erfahrung heraus könne er die Kursmaßnahmen und die Trainer vergleichen und sich auch eine Meinung dazu bilden. Dass die Meinung der Kursteilnehmer für das AMS als jene Organisation, die die Leistung “im voraus gekauft hat”, nicht von Interesse ist, sei äußerst bedenklich. In der letzten Maßnahme habe er eine inkompetente Trainerin gehabt, die ihn von Anfang an sehr feindselig behandelt habe. Der Beschwerdeführer habe sich während der Gesamtdauer aller Maßnahmen äußerst kooperativ verhalten und sei selbst an der Beendigung seiner Arbeitslosigkeit
interessiert. Daher suche er regelmäßig über Internet, Tageszeitungen, aber auch über seine Bekannten nach einer Arbeit und schicke laufend Bewerbungen aus. In den seltensten Fällen bekomme man als Reaktion “auf so eine Blindbewerbung eine Rückmeldung”. Es müsse möglich sein, dem Beschwerdeführer die Sinnhaftigkeit der Wiederholung dieser Maßnahmen zu erklären; diese deckten vielleicht bei einem Teil der Arbeitslosen ein Defizit ab, für den Großteil sei es einfach Zeitvergeudung, führe “zu mehr Frust und verursacht Depressionen”. Die Maßnahme sei von Anfang an nicht sinnvoll gewesen und ihm sei auch nicht erklärt worden, wieso diese Maßnahme seine Chancen am Arbeitsmarkt erhöhen soll. Aus diesem Grund sei bereits die Zuweisung zu diesem Coaching nicht zumutbar gewesen. Die Berufungsbehörde legte einen Aktenvermerk folgenden Inhalts an: “Frau (N.), Trainerin bei … sagt, dass die Überschuldung immer nur im Einzelcoaching besprochen worden sei. In den Gruppenveranstaltungen wurde darüber nicht gesprochen. Diese Beratung betr. Privatkonkurs wäre als Zusatzangebot durchgeführt worden. Eine Woche vor dem Ausschluss, als er wieder ausfällig geworden sei, hätte sie ihm einen Ausschluss angedroht. Als er ihr dann dezidiert gesagt hat, sie fertig zu machen, sei der Ausschluss als letzte Möglichkeit erfolgt”. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der Berufung des Beschwerdeführers stellte die belangte Behörde folgenden Sachverhalt fest: “Ihnen wurde von Seiten des Arbeitsmarktservice … am 24.2.2004 der Auftrag erteilt, an der Maßnahme Einzelcoaching bei … mit Beginn 2.3.2004 teilzunehmen. Die Maßnahme war mit Ihnen vereinbart worden und hätte Ihre persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Vermittlung am Arbeitsmarkt verbessern sollen. Sie hatten keine Einwände gegen diese Maßnahme. Über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG waren Sie in Kenntnis gesetzt.”
Nach Wiedergabe des über die Angaben der N. angelegten Aktenvermerkes führte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht aus, dass sie im Wesentlichen den Mitteilungen der Trainerin, die diese am 23. März 2004 und am 1. Juni 2004 dem Arbeitsmarktservice gegenüber gemacht habe, folge. Es erscheine der belangten Behörde nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund der Beschwerdeführer trotz Verwarnung sein Verhalten nicht geändert habe und so letztendlich von der Maßnahme ausgeschlossen wurde. Seine Verantwortung, die Trainerin sei inkompetent und von Anfang an feindselig gewesen, obwohl er kooperativ gewesen sei, könne als Grund für eine Nachsicht nicht berücksichtigt werden. Dadurch habe der Beschwerdeführer eine “vom Arbeitsmarktservice … vorgesehene zumutbare und sinnvolle Maßnahme” durch seinen Ausschluss vereitelt; seine Verantwortung, die Trainerin sei inkompetent und von Anfang an feindselig gewesen, habe die Landesgeschäftsstelle nicht überzeugen können. Im Übrigen verwies die belangte Behörde auf die von ihr angewendeten Gesetzesbestimmungen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende,
Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist,einen durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte, zumutbareBeschäftigung anzunehmen, sich zum Zwecke der beruflichen Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, und von sich aus alle angebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit es entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
Gemäß § 34 AMSG sind unter Beachtung der in § 31 Abs. 5 erster Satz leg. cit. genannten Grundsätze einmalige oder wiederkehrende finanzielle Leistungen an und für Personen (Beihilfen) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erbringen, auf die nach Abs. 3 der genannten Gesetzesstelle kein Rechtsanspruch besteht.
Ist Zweck der Beihilfe die Sicherung des Lebensunterhaltes während einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung oder der Vorbereitung einer Arbeitsaufnahme, kann eine Beihilfe in Form wiederkehrender Zahlungen zuerkannt werden (Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes – § 35 Abs. 1 AlVG). Gemäß § 39 AMSG werden die Bestimmungen des AlVG durch die Vorschriften dieses Teiles nicht berührt. Die belangte Behörde behandelt die Zuweisung des Beschwerdeführers zum “Einzelcoaching” als eine dem Beschwerdeführer im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG unter der Sanktion des § 10 Abs. 1 AlVG angebotene Maßnahme. Diese Auffassung der belangten Behörde steht mit dem
Akteninhalt insoweit im Widerspruch, als danach die regionale Geschäftsstelle des AMS mit dem Beschwerdeführer ausdrücklich im Rahmen der §§ 34 und 35 AMSG privatrechtliche Vereinbarungen über die Gewährung der Maßnahme “Einzelcoaching” (oder verwandter Maßnahmen) abgeschlossen hat. Die vom Beschwerdeführer über diese Maßnahmen zur Kenntnis genommenen Informationen bzw. die von ihm abgegebene Verpflichtungserklärung sahen aber keine Sanktionen im Sinne des § 10 AlVG vor, sondern ausschließlich die Rückzahlung unberechtigt empfangener Beihilfenbeträge bzw. deren Gegenverrechnung mit künftig gebührenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Aus der mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift vom 30. März 2004 ergibt sich, dass dieser erst zu diesem Zeitpunkt – also nach seiner Weigerung, weiter an dieser Maßnahme teilzunehmen – über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG informiert worden ist.
Die zur Verfügung der Sperrfrist führenden Erwägungen der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei – ersichtlich gemeint: bereits zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Vereitelung des Erfolges der Maßnahme – über die Rechtsfolgen des § 10 AlVG informiert gewesen, ist daher durch die Aktenlage nicht gedeckt. Zudem hat die regionale Geschäftsstelle dem Beschwerdeführer auf Grund seiner Anträge mehrfach ein Jobcoaching als Förderungsmaßnahme im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung nach den §§ 34 und 35 AMSG gewährt (mit der dort allein vorgesehenen
Sanktion der Rückzahlung der Beihilfe unter bestimmten Voraussetzungen), d.h. diese Maßnahmen beruhten nicht auf von der regionalen Geschäftsstelle ausgehenden, verpflichtenden – unter der Sanktion des § 10 Abs. 1 AlVG stehenden – Zuweisungen nach § 9 Abs. 1 AlVG. Die Weigerung des Beschwerdeführers, im Hinblick auf einen Konflikt mit der ihm zugewiesenen Trainerin an dem zuletzt bewilligten Jobcoaching weiter teilzunehmen, hat die regionale Geschäftsstelle – und, ihr folgend, die belangte Behörde – jedoch als Vereitelung einer Maßnahme nach § 9 Abs. 1 AlVG qualifiziert und die Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG verhängt, die aber bei Maßnahmen, die zwischen dem AMS und der arbeitsuchenden Person im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung vereinbart werden, in Ermangelung einer diesbezüglichen gesetzlichen Ermächtigung in den §§ 34ff AMSG (in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 77/2004) nicht zulässig sind.
Im Übrigen setzt die Verfügung einer Sperrfrist nach § 10 Abs. 1 zweiter und dritter Spiegelstrich AlVG – fallbezogen – voraus, dass eine Nach- oder Umschulung oder eine Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt vereitelt wurde. Dass “Coaching” eine solche Maßnahme wäre, ist jedenfalls auf den ersten Blick ebenso wenig erkennbar, wie fraglich ist, ob es – anders als bei Schulungen und sonstigen Lehrgängen – mit den Methoden und Zielsetzungen des “Coaching” überhaupt vereinbar wäre, Personen zur Annahme einer solchen Maßnahme unter der Sanktion des § 10 AlVG zu zwingen, also auf das Element der Freiwilligkeit der Inanspruchnahme einer solchen Unterstützung zu verzichten. Der angefochtene Bescheid enthält dazu auch keine
Begründung.
Der angefochtene Bescheid erweist sich somit als inhaltlich rechtswidrig; er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.


Wien, am 21. Dezember 2005
Schlagworte
Auswertung in Arbeit!
Dokumentnummer
JWT/2004080208/20051221X00

1.03.2006

Durch die weitere Nutzung der Seite stimmst du der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen