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Bundesgesetz Arbeitsmarktservice

Bundesgesetz über das Arbeitsmarktservice
(Arbeitsmarktservicegesetz – AMSG)
StF: BGBl. Nr.
313/1994

1. TEIL
Organisation

1. HAUPTSTÜCK
Allgemeines
Arbeitsmarktservice
§ 1
(1) Die Durchführung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes obliegt dem
,,Arbeitsmarktservice“. Das Arbeitsmarktservice ist ein Dienstleistungsun-
ternehmen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.
(2) Das Arbeitsmarktservice ist in eine Bundesorganisation, in Landesorga-
nisationen für jedes Bundesland und innerhalb der Bundesländer in regionale
Organisationen gegliedert.
(3) Die Bundesorganisation führt die Bezeichnung ,,Arbeitsmarktservice Ös-
terreich“.
(4) Die Landesorganisationen führen die Bezeichnung ,,Arbeitsmarktservice“
unter Hinzufügung des Namens des jeweiligen Bundeslandes.
(5)
Die
regionalen
Organisationen
führen
die
Bezeichnung
,,Arbeitsmarktservice“ unter Hinzufügung des Namens der Gemeinde (erfor-
derlichenfalls mit einem der Unterscheidbarkeit dienendem Zusatz), in der
sie eingerichtet sind.

 

Arbeitsmarktservicegesetz – AMSG Als PDF

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